--------------------------------------------------------------------------------
Hallo @ll,
ich bestellte am 25.04.06 einen EU-Gebrauchtwagen Ford Focus Turnier TDCI 1.8 in einem von mir 220km entfernten Autohaus. Das Fahrzeug wurde im Internet inseriert. Den Focus hatte ich damals, bei Bestellung im Autohaus vor Ort nicht gesehen.
In dem Vertrag/Bestellung wurde unter anderem der Zustand des Fahrzeugs festgehalten. Das KFZ wurde mit "Gebrauchsspuren" im Vertrag deklariert. Vor Zeugen wurde aber vom Verkäufer geäußert, dass das Fahrzeug keinen Unfall aufweist und das es ausser kleinen Steinschlägen keine Mängel hat.
Ich holte das Fahrzeug am 05.05.06 ab. Ich musste ca. 2 Stunden warten und als ich das Fahrzeug dann übernommen hatte machte ich mich gleich auf die Reise heimwärts um die verlorene Zeit wieder aufzuholen. Ich versäumte also die nähere Begutachtung. Als ich das Fahrzeug am nächsten Tag daheim näher begutachtete, fiel auf, das der gesamte Innenraum starke Verschleißspuren wie tiefe Kratzer an diversen Kunststoffteilen und unter anderem acht Brandlöcher von Zigaretten aufweist. Die gesamte Karosserie weist neben zahlreichen Lackkratzern auch ca. 8 kleine bis mittelgroße Dellen auf.
Im allen Ritzen im gesamten Innenraum und vor Allem im Kofferraum sind starke Staub und Sandablagerugen. Auch feine Splitsteine konnte ich unter manchen Abdeckungen finden.
Sogar unter der Kofferraummatte und unter den Rücksitzen sind starke Abschabungen des Lacks und Kratzer vorhanden. Teilweise ist auch die Mechanik zur Sitzverstellung angerostet. Ich gehe davon aus, das dieses KFZ als Fahrzeug auf Baustellen eingesetzt wurde.
Der Gesamtkaufpreis in Höhe von 9990 Euro wurde von mir bei Abholung des KFZ bezahlt.
Ich bin mit dem Gesamtzustand des Fahrzeugs nicht einverstanden, da ich der Meinung bin, das der Zustand nicht dem vertraglich festgehaltenem entspricht.
Muss ich das so hinnehmen oder kann ich auf Rücktritt vom Kauf bestehen?
Für Ihre Hilfe danke ich Euch im voraus!
Beste Grüße
morene
Problem bei Gebrauchtwagenkauf - Gebrauchsspuren
Hallo morene,
da muss man ja erstmal schimpfen mit Dir! Du hast fast 10.000 Euro vor Ort bezahlt und Dir den Wagen dann erst zuhause genauer angeschaut?
Aber das hilft Dir jetzt auch nicht, ich weiß.
Um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, müssten folgende Bedingungen erfüllt sein:
Das Fahrzeug müsste einen Mangel nach §434 BGB
aufweisen, d.h. die Ist-Beschaffenheit müsste von der Soll-Beschaffenheit abweichen. In Eurem Fall habt Ihr die Beschaffenheit des Wagens vertraglich vereinbart, er soll „Gebrauchsspuren“ haben. Der Wagen hat auch Gebrauchsspuren, ist also quasi erstmal vertragsgemäß. Dein Verständnis des Begriffes scheint von dem des Verkäufers abzuweichen. Um beurteilen zu können, ob die Gebrauchsspuren über das übliche Maß hinausgehen, müsste man wissen, wie alt das Auto ist und inwieweit der Preis, den Du bezahlt hast, von dem marktüblichen (z.B. Schwacke) abweicht. Liegt der Preis z.B. deutlich unter dem marktüblichen, wäre das ein Indiz dafür, dass die vereinbarten Gebrauchsspuren mindestens dem Alter des Fahrzeuges entsprechen und Du damit rechnen konntest, dass da irgendwo ein Haken ist. Inwieweit die Gebrauchsspuren über das zu erwartende Maß hinausgehen, ist für uns per Internet natürlich unmöglich zu beurteilen. Das müsste im Ernstfall ein Gutachter tun.
Da mit dieser Einschätzung alles steht und fällt, sind meine nachfolgenden Überlegungen nur noch theoretischer Natur, aber vielleicht hilft es, die Lage besser einzuschätzen.
Angenommen, die Gebrauchsspuren sind so, dass sie als Mangel des Fahrzeugs durchgehen, ist zunächst Dein vorrangiger Anspruch der auf Nacherfüllung gem. §437 Nr 1
, §439 BGB, in Deinem Falle Nachbesserung (sprich Reparatur), da eine Nachlieferung bei einem Gebrauchtwagen nicht in Frage kommt.
Dafür musst Du dem Verkäufer gem. §323 I 2. Alt. eine angemessene Frist setzen. Allerdings dürfte der Verkäufer die Reparatur gem. §439 III verweigern, wenn sie für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei auch der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen sind. Das könnte in Deinem Fall problematisch sein, denn die von Dir monierten Gebrauchsspuren beeinträchtigen die Nutzbarkeit des Autos anscheinend weniger als dass sie Dich optisch stören, wenn ich das richtig verstanden habe. Wir sind also wieder bei der Einschätzung des Schadens. Möglicherweise würde also schon Dein Anspruch auf Nachbesserung an dieser Hürde scheitern.
Angenommen der Verkäufer verweigert eine Nachbesserung aus diesen Gründen, diese wären aber als ungerechtfertigt anzusehen, könntest Du theoretisch auch ohne den Ablauf der Frist zur Nachbesserung zurücktreten, da dies gem. §323 II möglich ist, wenn der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Leistung, also die Reparatur verweigert. Allerdings steht dem das Hindernis aus §323 V entgegen, dass der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten kann, wenn die Pflichtverletzung (der Mangel) unerheblich ist. Und das ist ja, wie oben ausgeführt, erstmal festzustellen.
Ich würde demnach Deine Chancen auf Rücktritt eher schlecht einschätzen, wie gesagt hängt das vor allen Dingen an der Beurteilung des Begriffes „Gebrauchsspuren“ in Bezug auf Alter und Kaufpreis des Autos.
In frage käme evtl. noch eine Minderung des Kaufpreises. Auch dafür musst Du dem Verkäufer wieder wie oben eine angemessene Frist zur Nacherfüllung geben, wenn diese ungenutzt verstreicht oder sich der Verkäufer weigert (wobei er dies evtl. wegen der zu hohen Kosten sogar dürfte, siehe oben), obwohl er reparieren müsste (was wiederum festzustellen wäre), dürftest Du dem Verkäufer die Kaufpreisminderung gem. §437 Nr. 2, §441 erklären. Zur Berechnung gibt es eine Formel. Du kannst Dir dann den zuviel gezahlten Betrag gem. §441 IV vom Verkäufer zurückerstatten lassen.
Ich hoffe, das war verständlich und nicht zuviel „Juristendeutsch“, aber auf so eine Frage gibt es keine kurze, einfache Antwort. An Deiner Stelle würde ich erstmal mit dem Verkäufer sprechen und ihm sagen, dass Du nicht zufrieden bist und ob er sich eine Reparatur bzw. eine Minderung des Preises vorstellen kann. Je nach Reaktion kannst Du ja weiter sehen. Ich denke wenn er Dir eine Minderung anbietet bzw. darauf eingeht, bist Du gut bedient.
Viel Erfolg
Vmax
P.S. Die ist KEINE rechtsverbindliche Auskunft, bin noch im Studium ;-)
-- Editiert von Vmax777 am 08.05.2006 21:16:58
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
3 Antworten
-
11 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten