Probleme mit Kaufvertrag/Küchenablöse

13. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
gasfisher
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Schüler
(189 Beiträge, 1x hilfreich)
Probleme mit Kaufvertrag/Küchenablöse

Hallo an alle,
ich möchte euch um einen Ratschlag bitten. Es geht um den Verkauf einer Einbau Küche im Kontext eines Umzugs.

Ich ziehe zum Monatsende um und habe in der aktuellen Wohnung nur 3 Monate gewohnt. Ich habe bei Einzug eine komplette Einbau Küche eingebaut sowie weiter Einbau Regale in Bad und Schlafzimmer. Daher möchte ich diese für grob 2.500 Euro an den Nachmieter verkaufen.

Dafür habe ich folgenden Kaufvertrag aufgesetzt und mir diesen vom Nachmieter unterschreiben lassen (liegt mit nur als Scan vor).

„Kaufvertrag über eine gebrauchte Einbauküche
 
 
Der Käufer kauft die in der Wohnung des Verkäufers vorhandene Einbauküche mit folgenden Teilen und Geräten: Unterschränke mit Spüle, Miele Waschmaschine, Siemens Spülmaschine, Siemens Gas/Elektro-Kombi-Herd, Gorenje Kühlschrank. Der Käufer übernimmt ebenfalls die eingebauten Regale in Schlafzimmer und Badezimmer.
 
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
 
Die Ablösesumme beträgt - Euro und ist bis zum 31.3.2022 vom Käufer auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. (Konto)
 
Dieser Kaufvertrag wird erst gültig, sollte der Käufer ein Mietverhältnis für die betreffende Wohnung eingehen."

Nur scheint mir der Käufer Probleme machen zu wollen. Zunächst hat er den Kaufvertrag nicht mit geschickt (ich hatte ihn um alle nötigen Dokumente zur Weiterleitung an den Vermieter + Kaufvertrag gebeten). Der Vertrag kann dann erst nachdem ich erneut aufgefordert habe Düsen zuzuschicken mit den Hinweis, dass ich erst dann deine bewerbung an den Vermieter sende.

Das ist jetzt zwei Wochen her und nun kam eine Mail, dass der Vermieter dem Nachmieter die Nutzung des Gasherdes untersagt hat und der Nachmieter den Kaufvertrag daher für „nicht mehr passend" erachtet und ihn gerne neu verhandeln möchte.

Ich hatte dem nachmieter im Vorfeld schon angeboten, auf Wunsch den Gasherd raus zunehmen und ihm dafür 300 Euro zu erlassen. Nicht jedem ist Gas lieb.

Ich hatte im Kontext der mailkommunikation eine relativ ausführliche Liste mit den Kosten des Kücheneinbaus an den Nachmieter geschickt.
Ich befürchte nun, dass er insgesamt an der Ablösesumme diskutieren will - sonst würde er ja auf mein Angebot mit den 300 Euro eingehen. Und auch die Kommunikation bisher klingt für mich stark danach, als würde es Probleme geben und er vielleicht versuche gar nicht zu zahlen.

Ich bin auf Grund des hohen finanziellen und zeitlichen Aufwandes der mit dem Einbau der Küche verbunden war nicht dazu bereit, da großartig zu verhandeln.

Der Zahlungstermin ist der 31.3. und ich ziehe am 1.4. aus. Ich befürchte, dass das Geld zu diesem Termin nicht eingegangen sein wird.


Wie seht ihr die ganze Angelegenheit??
Was würdet ihr an meiner Stelle machen?
Soll ich auf dem Kaufvertrag bestehen?

Kann man den Kaufvertrag ergänzen durch einen Zusatz in der Art: der Gasherd wird vom Kauf ausgeschlossen. Dadurch reduziert sich die Summe um 300 Euro.
Unterzeichnet von beiden Parteien?

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, sollte der Käufer nicht zahlen aber schon meine Küche bewohnen? (Zahlungstermin und Einzug sind ja nur 1 Tag von einander entfernt).
Würde der Scan des Vertrags reichen um die Summe einzuklagen? Wäre das finanziell überhaupt sinnvoll?


Hinzu kommt folgender Sachverhalt:
Ich habe die Kündigung Ende Februar eingereicht. Habe also offiziell 2 (oder 3?) Monate Kündigungsfrist. Der Vermieter lässt mich aber früher raus, da ich ihm einen Nachmieter zum 1.4. gesucht habe. Zwischen nachmieter und Vermieter wurde ein neuer Vertrag zum 1.4. unterschrieben.

Ergeben sich hierraus weitere Möglichkeiten? Könnte ich bspw die Übergabe der Schlüssel verweigern sollte der Betrag nicht eingegangen sein?
Könnte ich die Wohnung einfach bis zum Ende der offiziellen Kündigungsfrist weitermieten (notfalls kurzzeitig zwischenvermieten) und dadurch mehr Zeit gewinnen? Sodass zw. Zahlungstermin und umzugstermin nicht nur 1 Tag liegt??


Ich wäre euch sehr dankbar für jede Hilfe!!

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26 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126040 Beiträge, 40589x hilfreich)

Da der Vertrag wohl mit § 4a WoVermRG kollidiert, wäre er wohl nichtig. Insofern sollte man den Ball recht flach halten und vermeiden, das der Nachtmieter sich intensiver mit der Sache beschäftigt...



Zitat (von gasfisher):
Könnte ich bspw die Übergabe der Schlüssel verweigern sollte der Betrag nicht eingegangen sein?

Klar.
Der Nachmieter zieht dann in ein Hotel und lässt die Sachen einlagern, auf Kosten dessen der die Schlüssel rechtswidrig einbehält.



Zitat (von gasfisher):
Kann man den Kaufvertrag ergänzen durch einen Zusatz in der Art: der Gasherd wird vom Kauf ausgeschlossen. Dadurch reduziert sich die Summe um 300 Euro.
Unterzeichnet von beiden Parteien?

Ja, das ginge.



Zitat (von gasfisher):
Würde der Scan des Vertrags reichen um die Summe einzuklagen?

Siehe oben, bei nichtigen Verträgen kann man nicht wirklich was einklagen. Höchstens die Herausgabe der Küche / der Möbel.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da der Vertrag wohl mit § 4a WoVermRG kollidiert, wäre er wohl nichtig.
Sehe ich nicht so. Der Kaufvertrag enthält keine Bedingung, dass der Mieter die Wohnung nur mieten darf, wenn dieser die Küche kauft.

Der Vertrag ist m.E. gültig. Der Käufer hat den vollen Kaufpreis zu zahlen, wenn er die Wohnung bezieht.

@TE: Sollte der Käufer nicht zahlen, dann halt Mahnschreiben, gerichtlicher Mahnbescheid usw ...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126040 Beiträge, 40589x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Der Kaufvertrag enthält keine Bedingung, dass der Mieter die Wohnung nur mieten darf, wenn dieser die Küche kauft.

Das macht nichts, das hier
Zitat (von gasfisher):
Der Vertrag kann dann erst nachdem ich erneut aufgefordert habe Düsen zuzuschicken mit den Hinweis, dass ich erst dann deine bewerbung an den Vermieter sende.

dürfte da vollkommen ausreichend sein.


Signatur:

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

@HvS: Warum? Der neue Mieter hätte sich auch direkt an den Vermieter wenden können ... dazu bedarf es nicht gerade viel Recherche.

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#5
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 1x hilfreich)

Also so konkret als Bedingung hatte ich das nicht formuliert. Der genaue Wortlaut war dieser:

„ Hallo......,

....

Habt ihr meine Mail mit den Fotos von der Wohnung und dem Kaufvertrag bekommen?
Wäre klasse, wenn ihr den Vertrag zeitnah zurück schicken könntet. Ich leite dann eure Unterlagen und Kontaktdaten an den Vermieter weiter."


Reicht denn der Scan des Kaufvertrags als rechtskräftiges Dokument? Oder muss ich im Besitz des Originals sein?

Danke euch für die Unterstützung!

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35114 Beiträge, 5999x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, sollte der Käufer nicht zahlen aber schon meine Küche bewohnen?
Deine Küche?? Es würde evtl. nur die Kaufpreiszahlung fehlen. Du hättest dann die üblichen außergerichtlichen Möglichkeiten, dann den Rechtsweg.
Zitat (von gasfisher):
der Gasherd wird vom Kauf ausgeschlossen. Dadurch reduziert sich die Summe um 300 Euro.
Möglich. Und den Gasherd/Kombiherd entfernen. ICH als Nachmieter würde dann einen gleichwertigen E-Herd haben wollen, wenn ich schon die Eigenbau-Küche erwerben soll.
Zitat (von gasfisher):
Zwischen nachmieter und Vermieter wurde ein neuer Vertrag zum 1.4. unterschrieben.
Bist du sicher? ICH als Vermieter würde nun auf diesem Mieter ab 1.4. bestehen.
Vermutlich hast du zu Ende Mai gekündigt.
Zitat (von gasfisher):
notfalls kurzzeitig zwischenvermieten
Wie ? Jetzt einen Kurzzeitmieter finden, diesen zur Ablöse über ca 2.000,- überreden, wieder vom Vermieter akzeptieren lassen ?
Oder wie ist das zu verstehen? Es gibt doch einen Mietvertrag ab 1. 4.

Zitat (von gasfisher):
dass der Vermieter dem Nachmieter die Nutzung des Gasherdes untersagt hat
Das hast du vor 5 Monaten gewusst oder befürchtet. Und hast nicht gefragt und das Ding trotzdem eingebaut.
https://www.123recht.de/Forum-__f591799.html

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126040 Beiträge, 40589x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Reicht denn der Scan des Kaufvertrags als rechtskräftiges Dokument? Oder muss ich im Besitz des Originals sein?

Da dies das jeweilige Gericht entscheidet, ist das nicht seriös vorher zu sagen. Ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht.


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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Habt ihr meine Mail mit den Fotos von der Wohnung und dem Kaufvertrag bekommen?
Wäre klasse, wenn ihr den Vertrag zeitnah zurück schicken könntet. Ich leite dann eure Unterlagen und Kontaktdaten an den Vermieter weiter.
Hier ist weit und breit keine Bedingung für den Abschluss eines Mietvertrags enthalten.

Und der Hinweis auf § 4a WoVermRG passt sowieso nicht. Man lese:
Zitat:

(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.
Abs (2) entspricht genau Deinem Wortlaut, dass der Kaufvertrag nur unter der aufschiebenden Bedingung gültig ist, dass der Mietvertrag zustande kommt.

Zitat (von gasfisher):
Reicht denn der Scan des Kaufvertrags als rechtskräftiges Dokument? Oder muss ich im Besitz des Originals sein?
Du wirst doch wohl eine unterschriebene Version (Zweitausfertigung) des Kaufvertrags haben?

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#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Dieser Kaufvertrag wird erst gültig, sollte der Käufer ein Mietverhältnis für die betreffende Wohnung eingehen."


Der Vertrag wurde also unter dieser aufschiebenden Bedingung geschlossen.
Vollkommen in Ordnung - genau so sieht es das Gesetz vor.

Zitat (von gasfisher):
Zwischen nachmieter und Vermieter wurde ein neuer Vertrag zum 1.4. unterschrieben.


Damit ist der Vertrag gültig, da die aufschiebende Bedingung erfüllt wurde.

Zitat (von Harry van Sell):
Da der Vertrag wohl mit § 4a WoVermRG kollidiert, wäre er wohl nichtig.


Nicht mal im Ansatz.

Zitat (von bostonxl):
Der Kaufvertrag enthält keine Bedingung, dass der Mieter die Wohnung nur mieten darf, wenn dieser die Küche kauft.


Selbst das wäre nicht verboten solange die Ablöse nicht ein auffälliges Mißverhältnis zum Wert der Küche und der Regale hat.

Eine Mieter sucht immer noch der Vermieter aus. In diesem Fall hier der alte Mieter mit Zustimmung des Vermieters.


Zitat (von Harry van Sell):
Das macht nichts, das hier

Zitat (von gasfisher):
Der Vertrag kann dann erst nachdem ich erneut aufgefordert habe Düsen zuzuschicken mit den Hinweis, dass ich erst dann deine bewerbung an den Vermieter sende.


dürfte da vollkommen ausreichend sein.


Da man sich aussuchen kann an wen man vermietet und unter welchen Bedingungen ist das schlicht Falsch.

Der TE sucht mit Einverständnis des Vermieters einen Nachmieter. Wenn er dann nur Nachmieter nimmt, die mit der realen Ablöse seiner Einrichtung einverstanden sind ist das vollkommen legitim.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage nach der ein Interessent einen Anspruch auf eine ablösefreie/leere Wohnung hat.

Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Sachverhalt nicht verstanden. Schade

https://www.myhomebook.de/service/abstandszahlung
"Abstandszahlungen, die der wohnungssuchende Mieter leisten soll, damit er die Wohnung anmieten kann, sind grundsätzlich unzulässig."
Du solltest den von Dir zitierten Link auch mal richtig lesen.

Zitat:

Grundsätzlich gilt: „Ablösevereinbarungen, also Kaufverträge, mit denen sich der wohnungssuchende Mieter verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen, sind zulässig", so Dr. Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund e. V.
...
Letztendlich entscheidet natürlich trotzdem der aktuelle Mieter, welche Anfrage an den Vermieter weitergeleitet wird und welche nicht.


Und das steht auch § 4a WoVermRG in keiner Weise entgegen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126040 Beiträge, 40589x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Du solltest den von Dir zitierten Link auch mal richtig lesen.

Gute Idee, auch den Vorschlag mit dem verstehen sollte man aber auch mal versuchen ...

Kaufverträge, mit denen sich der wohnungssuchende Mieter verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen, sind natürlich zulässig.

Etwas anderes gilt nur, wenn der wohnungssuchende Mieter leisten soll, damit er die Wohnung anmieten kann, diese sind nach § 4a WoVermRG grundsätzlich nichtig. Bedeutet, wenn ich die Bewerbung / Kontaktdaten nur dann an den Vermieter weiterleite, wenn zuvor ein Kaufvertrag über Möbel etc. abgeschlossen wurde, dann ist der nichtig.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Lesen reicht nicht. Verstehen muss man auch.


Warum versuchst. Du. Das dann nicht. mal?

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Sachverhalt nicht verstanden. Schade


Der einzige der in der Regel nichts versteht bist leider du.

Zitat (von bertram-der-bärtige):
https://www.myhomebook.de/service/abstandszahlung#:~:text=Die%20Wohnung%20kann%20nur%20%C3%BCbernommen,K%C3%BCchenzeilen%20vom%20Vormieter%20%C3%BCbernommen%20werden.


Vielleicht einfach noch mal lesen und versuchen zu verstehen!

Vielleicht versteht der Bertram dann auch den Unterschied zw. Àbstandszahlung`und `Ablösevereinbarung`!


Zitat (von bertram-der-bärtige):
Abstandszahlungen, die der wohnungssuchende Mieter leisten soll, damit er die Wohnung anmieten kann, sind grundsätzlich unzulässig."


Zitat:
Grundsätzlich gilt: „Ablösevereinbarungen, also Kaufverträge, mit denen sich der wohnungssuchende Mieter verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen, sind zulässig", so Dr. Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund e. V (DMB)




Noch ein kleiner Tip für dich: "Mietvertrag" vs "Kaufvertrag" vs "Abstandszahlung" vs "Ablösevereinbarung"

https://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm1108/abstandszahlungen-was-geht-und-nicht-110828.htm


Zitat:
Zulässig sind nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) dagegen so genannte Ablösevereinbarungen.

Mit Hilfe derartiger Kaufverträge verpflichtet sich der Wohnungssuchende, bei der Anmietung der Wohnung bestimmte Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu übernehmen.

Häufig sei eine Ablösevereinbarung in der Praxis aber ein "verkappter" Abstand, warnt der Mieterbund, nämlich dann, wenn wertloses Mobiliar zu Höchstpreisen abgegeben werden soll. Das ist nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz unzulässig. Der Preis für die Möbelstücke darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu deren Wert stehen.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gute Idee, auch den Vorschlag mit dem verstehen sollte man aber auch mal versuchen ...


Na dann mach doch einfach mal!

Zitat (von Harry van Sell):
Etwas anderes gilt nur, wenn der wohnungssuchende Mieter leisten soll, damit er die Wohnung anmieten kann, diese sind nach § 4a WoVermRG grundsätzlich nichtig. Bedeutet, wenn ich die Bewerbung / Kontaktdaten nur dann an den Vermieter weiterleite, wenn zuvor ein Kaufvertrag über Möbel etc. abgeschlossen wurde, dann ist der nichtig.



Unsinn wird nicht richtiger wenn man ihn wiederholt!


https://www.myhomebook.de/service/abstandszahlung#:~:text=Die%20Wohnung%20kann%20nur%20%C3%BCbernommen,K%C3%BCchenzeilen%20vom%20Vormieter%20%C3%BCbernommen%20werden.


Zitat:
Grundsätzlich gilt: „Ablösevereinbarungen, also Kaufverträge, mit denen sich der wohnungssuchende Mieter verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen, sind zulässig", so Dr. Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund e. V (DMB)



Zitat:
Letztendlich entscheidet natürlich trotzdem der aktuelle Mieter, welche Anfrage an den Vermieter weitergeleitet wird und welche nicht. Ausschlaggebend kann dafür auch das Interesse für die Möbel sein.

Signatur:

Gruß Charly

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#15
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok.
für mich als Laie ist das hier nicht eindeutig zu erkennen ob der Vertrag nun nichtig ist oder nicht.

Für mich stellen sich momentan zwei Fragen:
wird es mir zum Verhängnis, dass ich nur über den Scan des Vertrages verfüge? Der Vertrag wurde von mir per Mail an den Käufer geschickt und von diesem ausgedruckt, unterzeichnet, abfotografiert und dann zurück geschickt.

Ich will mit dem Nachmieter nicht unbedingt gleich einen Krieg anzetteln und würde ihm daher anbieten den Gasherd zu entfernen und die Ablöse-Summe entsprechend reduzieren. Wie kann ich das am besten machen?
Soll ich dazu den Scan des Kaufvertrags ausdrucken und eine handschriftliche Ergänzung + Unterschrift eintragen? Oder wie macht man sowas?

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126040 Beiträge, 40589x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Vielleicht versteht der Bertram dann auch den Unterschied zw. Àbstandszahlung`und `Ablösevereinbarung`!

Es scheint das dem einen oder anderen das Konstrukt des "Umgehungstatbestandes" unbekannt ist?



Es kommt darauf an, ob der Vormieter illegalerweise eine Vermittlerposition ausgenutzt hat.

Hat der Vormieter diesen Kaufvertrag als Vorbedingung für das Weiterleiten der Kontaktdaten an den Vermieter gemacht, wurde die Vermittlerposition ausgenutzt und der Interessent in den Kaufvertrag "gezwungen".


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126040 Beiträge, 40589x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
wird es mir zum Verhängnis, dass ich nur über den Scan des Vertrages verfüge?

Siehe #7



Zitat (von gasfisher):
Wie kann ich das am besten machen?

Ich würde das so
Zitat (von gasfisher):
Soll ich dazu den Scan des Kaufvertrags ausdrucken und eine handschriftliche Ergänzung + Unterschrift eintragen?

machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Ok.
für mich als Laie ist das hier nicht eindeutig zu erkennen ob der Vertrag nun nichtig ist oder nicht.


Es ist eindeutig!

Die die anderer Meinung sind, müssten dann das erst einmal wiederlegen und eine Grundlage nennen.
Der § 4a gibt das nämlich nicht im geringsten her.


Zitat (von charlyt4):
Es gibt keine gesetzliche Grundlage nach der ein Interessent einen Anspruch auf eine ablösefreie/leere Wohnung hat.



Zitat (von gasfisher):
wird es mir zum Verhängnis, dass ich nur über den Scan des Vertrages verfüge? Der Vertrag wurde von mir per Mail an den Käufer geschickt und von diesem ausgedruckt, unterzeichnet, abfotografiert und dann zurück geschickt.


Nein, da hier nicht einmal die Schriftform erforderlich ist, könnte man sowas auch mündlich machen.

Zitat (von gasfisher):
Ich will mit dem Nachmieter nicht unbedingt gleich einen Krieg anzetteln und würde ihm daher anbieten den Gasherd zu entfernen und die Ablöse-Summe entsprechend reduzieren. Wie kann ich das am besten machen?


Ihm erklären, dass ihr einen gültigen Kaufvertrag geschloßen habt und dir theoretisch sogar das Problem mit dem Herd egal sein könnte.

Zitat (von gasfisher):
würde ihm daher anbieten den Gasherd zu entfernen und die Ablöse-Summe entsprechend reduzieren.


Dann mach das.

Zitat (von gasfisher):
Soll ich dazu den Scan des Kaufvertrags ausdrucken und eine handschriftliche Ergänzung + Unterschrift eintragen? Oder wie macht man sowas?


Ich würde das extra machen.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 894x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es scheint das dem einen oder anderen das Konstrukt des "Umgehungstatbestandes" unbekannt ist?


Jetzt wird es aber lächerlich! Hier wird eine Küche verkauft.

Zitat (von Harry van Sell):
Es kommt darauf an, ob der Vormieter illegalerweise eine Vermittlerposition ausgenutzt hat.


Noch schlimmer!

Zitat (von Harry van Sell):
Hat der Vormieter diesen Kaufvertrag als Vorbedingung für das Weiterleiten der Kontaktdaten an den Vermieter gemacht, wurde die Vermittlerposition ausgenutzt und der Interessent in den Kaufvertrag "gezwungen".


Da der Sachverhalt den der TE hier schildert gang und gäbe ist, dies aber ja nach deiner Meinung dem Gesetz wiederspricht, dürftest du ja ohne Probleme ein Unrteil nennen können das deine Theorie stützt.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35114 Beiträge, 5999x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
für mich als Laie ist das hier nicht eindeutig zu erkennen ob der Vertrag nun nichtig ist oder nicht.
Dafür gibts im Streitfall Gerichte. Hier diskutieren auch nur Laien über (fast) Ungelesenes.

Hier kennt niemand die 3 beteiligten Parteien und es gibt 3 Verträge.
-1 Kaufvertrag zur Einbau-Küche und diverses
-1 Mietvertrag zwischen Nachmieter und Vermieter ab 1.4.
-1 Mietvertrag zwischen dir und Vermieter bis ? 31.5.

Wenn du dich mit dem Käufer zur Küche einigst, dann gilt dieser Küchen-Kaufvertrag. Ob Scan oder Mail oder auf Bütten.
Wenn nicht, bleibt trotzdem der MV des Nachmieters ab 1.4. gültig. Ob mit oder ohne Geld für die Küche.
Ansonsten bleibt dein MV bis zum 31.5. gültig.
Zitat (von gasfisher):
würde ihm daher anbieten den Gasherd zu entfernen
Wie? Der Nachmieter soll in *deiner Küche* (jetzt ist es noch deine) selbst Hand anlegen und deinen Herd-Einbau ausbauen? ICH würde mich strikt weigern, wenn ich Nachmieter wäre. Den Herd, die Gasflaschen--- wohin ?
ICH würde als Nachmieter am 1.4. einen funktionierenden E-Herd dort haben wollen. Den gäbe es vermutlich nicht für 300,- und warum sollte ich mich darum kümmern?

Ich meine, der Scan ist doch hier nicht das wichtigste.
Du kannst ihn doch fragen, was er nun am 31.3. an dich zahlen würde... oder ob er zum Herd noch Fragen hat.

Hast du schon überlegt, dass der Nachmieter evtl. wieder ganz vom Küchenkauf abspringt wegen des Gasherd-Hickhacks?

Es geht dir um die Sicherheit, die Summe X am 31.3. zu erhalten, oder?
Was auch immer in dem Kaufvertrag steht--- wenn der Nachmieter nicht zahlt, dann musst du reagieren---und letztlich wird erst ein Gericht entscheiden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat der Vormieter diesen Kaufvertrag als Vorbedingung für das Weiterleiten der Kontaktdaten an den Vermieter gemacht, wurde die Vermittlerposition ausgenutzt und der Interessent in den Kaufvertrag "gezwungen".
Nein. Der Vormieter ist kein Vermittler. Er hat keinerlei Einfluss auf die Schließung eines Mietvertrages zwischen Vermieter und neuem Mieter. Und es ist seine Entscheidung, ob er irgendwelche Kontaktdaten weitergibt oder nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126040 Beiträge, 40589x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Der Vormieter ist kein Vermittler.

Das würde dann ein Gericht entscheiden.



Zitat (von bostonxl):
Er hat keinerlei Einfluss auf die Schließung eines Mietvertrages zwischen Vermieter und neuem Mieter.

Selbstverständlich kann er den haben. Ist aber auch egal, da ein Vermittler generell keinen Einfluss auf die Schließung eines Mietvertrages zwischen Vermieter und neuem Mieter haben nuss, es reicht, wenn er die Vermittlertätigkeit inne hat.



Zitat (von bostonxl):
Und es ist seine Entscheidung, ob er irgendwelche Kontaktdaten weitergibt oder nicht.

Unbestritten.
Genau wie er dann auch mit eventuellen negativen Folgen leben muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie? Der Nachmieter soll in *deiner Küche* (jetzt ist es noch deine) selbst Hand anlegen und deinen Herd-Einbau ausbauen? ICH würde mich strikt weigern, wenn ich Nachmieter wäre. Den Herd, die Gasflaschen--- wohin ?
ICH würde als Nachmieter am 1.4. einen funktionierenden E-Herd dort haben wollen. Den gäbe es vermutlich nicht für 300,- und warum sollte ich mich darum kümmern?

nein! ich biete ihm an, dass ICH den Herd für ihn entferne. Die Küche wird dann ohne Herd verkauft. Das würde ich nur machen, da ich keine Streit haben will. Eigentlich hat er ja bereits die Küche mit Gasherd gekauft. Ob der den Herd nun nutzen will/darf ist ja eigentlich nicht mein Problem.

Zitat (von Anami):
Du kannst ihn doch fragen, was er nun am 31.3. an dich zahlen würde... oder ob er zum Herd noch Fragen hat.

Hast du schon überlegt, dass der Nachmieter evtl. wieder ganz vom Küchenkauf abspringt wegen des Gasherd-Hickhacks?

Es geht dir um die Sicherheit, die Summe X am 31.3. zu erhalten, oder?

Naja, das ist doch durch den Kaufvertrag bereits geklärt.
Wie soll er denn da wieder "abspringen"??
Klar, kann er einfach nicht zahlen, aber dann werde ich die Zahlung einfordern.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35114 Beiträge, 5999x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
ich biete ihm an, dass ICH den Herd für ihn entferne. Die Küche wird dann ohne Herd verkauft.
Ja. so könnte es gehen. Er hat dann gar keinen Herd und müsste sich einen beschaffen. Ob er dem Vorschlag zustimmt? Deshalb empfahl ich dir, den Nachmieter zu fragen, auf was er sich denn mit dir einigen würde, damit das Küchen-/Geld-Thema zum 31.3. spätestens vom Tisch ist.
Zitat (von gasfisher):
Eigentlich hat er ja bereits die Küche mit Gasherd gekauft. Ob der den Herd nun nutzen will/darf ist ja eigentlich nicht mein Problem.
Er hat gekauft? Sicher?
Ich frage nochmal nach: Bist du sicher, dass der Nachmieter den Mietvertrag ab 1.4. hat?
Zitat (von gasfisher):
Klar, kann er einfach nicht zahlen, aber dann werde ich die Zahlung einfordern.
Ja, das wurde mehrfach beantwortet. Zuletzt entscheidet ein Gericht.

Ich nahm an, du willst (auch) eine Sicherheit, die Ablösesumme X am 31.3. zu erhalten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(189 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Er hat gekauft? Sicher?
Ich frage nochmal nach: Bist du sicher, dass der Nachmieter den Mietvertrag ab 1.4. hat?

Er hat mir mitgeteilt, dass er sich mit dem Vermieter getroffen hat und ein Mietvertrag geschlossen wurde. Ab welchem Datum genau, weiß ich nicht. Das dürfte ja aber auch keine Rolle spielen ob es der 1.4. oder der 3.4. oder 15.4. ist oder??

Zitat (von Anami):
Ich nahm an, du willst (auch) eine Sicherheit, die Ablösesumme X am 31.3. zu erhalten.

ja, will ich. Deshalb habe ich den Vertrag aufgesetzt.

-- Editiert von gasfisher am 14.03.2022 16:49

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#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35114 Beiträge, 5999x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
und ein Mietvertrag geschlossen wurde.
Gut. Mietvertrag war ja die Bedingung...
Zitat (von gasfisher):
Deshalb habe ich den Vertrag aufgesetzt.
Ja, verständlich.

Der Kaufvertrag sollte geändert werden.
1. Die Summe ist nicht mehr 2.500 €
2. Du bietest den Ausbau des Herdes an.
3. Du setzt den Kaufpreis um 300 € wegen des fehlenden Herdes herab.

Der Nachmieter müsste dann noch unterschreiben=akzeptieren.
Viel Glück!

uU stellt sich der Nachmieter doch noch etwas anderes vor.
Abwarten, ob...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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