Hallo zusammen,
ich habe mir eine Küche im Wert von 3500 Euro bei Quelle gekauft. Diese zahle ich in 3 Raten a 1000 Euro p.M. ab (erste Zahlung war 1500).
Nun ist ja bekannt, das Quelle bzw. deren Mutterkonzern Insolvenz angemeldet hat.
Ich habe die Zahlung nach der Bekanntgabe der Insolvenz vorerst eingestellt und Quelle davon unterrichtet und den zuständigen Mitarbeiter eine Frage gestellt, die sie mir so nicht bearntworten konnten und der Rechtsabteilung weitergeleitet wurde, die mir dann berichten wollen.
Also vorab: Die Ratenzahlung wird wenn nicht von Quelle dann vom Insolvenzverwalter eingefordert. Stimmt doch oder? Also bezahlt werde muss in jedem Falle, oder?
Jetzt kommt aber die spannende Frage die mich sehr interessiert:
Wie sieht es mit der Garantie aus? Ich habe gehört, dass im Falle der Insolvenz die Garantie verloren geht. Bzw der neue "Käufer" nicht dafür haftet. Stimmt das?
Wäre fatal;)
Danke für eure Hilfe
Quelle Ratenzahlung
11. Juli 2009
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Frage vom 11. Juli 2009 | 15:45
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Quelle Ratenzahlung
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 11. Juli 2009 | 19:57
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1424x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Also vorab: Die Ratenzahlung wird wenn nicht von Quelle dann vom Insolvenzverwalter eingefordert. Stimmt doch oder? Also bezahlt werde muss in jedem Falle, oder? <hr size=1 noshade>
In jedem Fall!
quote:<hr size=1 noshade>Wie sieht es mit der Garantie aus? Ich habe gehört, dass im Falle der Insolvenz die Garantie verloren geht. Bzw der neue "Käufer" nicht dafür haftet. Stimmt das? <hr size=1 noshade>
Wie es mit der Garantie aussieht, bestimmt sich danach, wer der Garantiegeber ist.
Insbesondere darf Garantie nicht mit Gewährleistung verwechselt werden.
Zuerst sollte man sich den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung genauer ansehen.
http://www.ra-kotz.de/garantie.htm
Also ist die Garantie eine freiwillige Verpflichtung des Herstellers, die er nach seinen Regeln frei ausgestalten kann. Ist sie auf 12 Monate begrenzt, so endet hier der Anspruch gegen den Hersteller mit Ablauf dieser 12 Monate.
Anders sieht es aus mit der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers. Hierbei ist aber das Problem, dass immer nur der Gefahrübergang entscheidend ist. Also hier der Zeitpunkt, wo man die Sache erhalten hat. Es muss ein Sachmangel vorliegen und dieser Sachmangel muss bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden gewesen sein.
Die Beweispflicht dafür hat prinzipiell der Käufer (Grundgedanke aus § 362 BGB ) mit der Ausnahme, dass beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB in den ersten 6 Monaten zugunsten des Käufers vermutet wird, dass für den Fall, dass ein Sachmangel nachgewiesen werden kann, dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Diese Vermutung kann der Händler widerlegen.
Nach Ablauf dieser 6 Monate muss der Käufer beweisen, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
Hier weitere Hinweise (Garantie, Gewährleistung, Insolvenz)
http://www.sr-online.de/fernsehen/453/155486-3.html
***
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