Quizfrage für Juristen

14. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
rascho
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Quizfrage für Juristen

Der Fall ist vorläufig gerichtlich abgeschlossen.
Verbraucher schließt 11.2007 ein Handyvertrag mit einem der größten Telekommunikationsanbieter in Deutschland. Der Vertrag ist mit monatlichem Mindestumsatz. Nach den Vertragsunterlagen ist zu verstehen, dass alle üblichen Leistungen im Mindestumsatz (MU) enthalten sind. Erst nach 2 Monaten erfährt der Verbraucher aus der Rechnung 01.2008, dass SMS-Gebühren doch nicht im MU inbegriffen sind, der MU bleibt fast ungenützt, die SMS muss er extra bezahlen. Er beanstandet die Berechnungsart sofort (01.2008) und bittet um Rechnungskorrektur und Berücksichtigung für die Zukunft, sonst Vertragskündigung, da so einen Vertrag nicht gewollt. Der Anbieter weigert sich und meint, laut Vertrag wären nur Gespräche im MU gemeint. Rechnung 02.08 – das Gleiche – erneut und sofort schriftliche Beanstandung und Abmahnung, dass zukünftigen Banklastschriften widersprochen wird, solange die Verrechnung in MU nicht korrekt durchgeführt wird. Der Anbieter weigert sich erneut und entgültig. Rechnung 03.08 – das Gleiche – Verbraucher widerruft die Abbuchung - §§ 273 , 320 BGB . Bislang 20 € Nachteil für den Verbraucher, widerrufene Rechnung 03.08 = 18 €. Rechnung 04.08 – das Gleiche, jedoch MU durch Gespräche ausgenützt – Rechnung wird bezahlt (Lastschrift) – der Verbraucher passt penibel darauf, dass berechtigt in Anspruch genommene Leistungen auch bezahlt werden. Am 10.04.08 wird wegen Rechnung 03.08 die Mobilfunkkarte gesperrt. Rechnung 05.08 enthält nur ungenützten MU für 05.08 und Kosten f. die Sperrung der Karte – Beanstandung, Abbuchung wird widerrufen. 06.08 kündigt der Anbieter und verlangt Schadenersatz. Weiter durch Anwaltskanzlei – Streitfrage ist und bleibt, ob die SMS-Gebühren im MU gehören oder nicht. Verbraucher besteht auf korrekte Vertragserfüllung. Mahnbescheid – Widerspruch – Amtsgericht. Im schriftlichen Vorverfahren – Streitfrage – SMS im MU, Verbraucher beruft sich auf §§ 273 , 320 BGB .
AG entscheidet – SMS-Gebühren müssen in MU enthalten sein, somit bekommt der Verbraucher in der Hauptstreitfrage recht.
Wie lautet das Urteil weiter? Wer kann es erraten?


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