Hallo,
meine Frau hat am 13.11.2002 recht voreilig eine Einbauküche bei einem Küchenstudio für unser gemeinsames Haus gekauft.
Ich war (und bin) mit der Entscheidung für dieses Küchenstudio nicht einverstanden.
Haben wir die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten (, da wir ein viel bessere Lösung zum gleichen Preis von einem anderen Lieferanten angeboten bekommen haben)?
Rücktritt Kaufvertrag (Küche)?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Zusatzinfo: In den AGB´s behält sich die Lieferfirma vor, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen abzulehnen. Kann dies einseitig gelten?
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben den Kaufvertrag für eine Küche unterschrieben und 1 Tag später per Einschreiben wieder storniert. Der Verkäufer hat uns regelrecht zur Unterschrift genötigt und uns einen Rabatt in Höhe von angeblich 33 % nur zugesichert wenn wir sofort unterschreiben. Auf dem Kaufvertrag steht man solle die umseitigen Geschäftsbedingungen lesen und akzeptieren, es ist jedoch nichts auf der Rückseite abgedruckt und auch sonst haben wir nichts bekommen. (komplett leere Rückseite)
Jetzt verlangt die Firma 25 % Schadenersatz. Es wurde bisher weder ein Aufmaß genommen noch sonst etwas.
Müssen wir das bezahlen?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Freundliche Grüße
Marion Winterle
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Sehr geehrte Frau Winterle,
(1) wenn Sie einen Kaufvertrag unterschreiben, so sind Sie auch an diesen gebunden. In Ihrem Fall sehe ich keine Anfechtungsmöglichkeit.
(2) Dass Sie die AGBs der jeweiligen Firma nicht durchgesehen haben liegt in Ihrem Verschulden, denn Sie hätten diese anfordern können und vor dem Unterschreiben durchlesen können. Mit der Unterschrift unter den Vertrag haben Sie konkludent zum Ausdruck gebracht, dass Sie die jeweiligen AGBs akzeptieren. In diesen wird dann wohl der Rücktritt vom Vertrag gegen Reugeld (§353 BGB
) vorgesehen worden sein in Höhe von 25%.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
Ich finde, dass es sich die Herren Juristen zu einfach machen, wenn sie stolz ihren Spruch aus dem Jurastudium "pacta sunt servanda" verkünden und den Rücktritt eines Käufers lediglich nach den grundsätzlichen Regeln des BGB beurteilen.
Wenn weder anders lautende Individualabreden noch Anfechtungsgründe bestehen und die AGB entsprechend formuliert sind, ist es lt. BGB durchaus legitim "Schadenersatz wegen Nichterfüllung" zu begehren. Dabei handelt es sich um den Schaden, den der Verkäufer erlitten hat, dass der Auftrag nicht zur Durchführung gelangte (also ohne Personal- und Materialkosten).
Es sind aber noch die konkreten vertraglichen Vereinbarungen, u.a. die Formulierungen der AGB einer Inhalts- und Transparenzkontrolle zu unterziehen.
Meines Erachtens kann das Möbelhaus lediglich den Ersatz des "tatsächlichen Schadens", also der infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen beanspruchen.
Bei meiner Meinung stütze ich mich auf folgende Urteile:
Laut BGH-Urteil (vom 9.5.2001 IV ZR 121/00
und IV ZR 138/99
, BB 2001, 1427
) "müssen in den AGB transparent die wirtschaftlichen Nachteile für den Kunden erkennbar sein, die er bei Kündigung des Vertrages in Kauf nehmen muss."
In gleiche Richtung geht ein Urteil des Amtsgerichtes Bremen vom 14.07.98 (Az.: 1 C 0087/98
). "Danach benachteilige eine Klausel, wonach bei einem Rücktritt vom Vertrag ein Pauschalbetrag von fast einem Drittel der vereinbarten Vergütung fällig werde, den Kunden in unangemessener Weise. Tatsächlich gelte in solchen Fällen nämlich etwas anderes: Falls der Kunde nachweisen könne, dass dem Vertragspartner durch die Kündigung gar kein Schaden in Höhe der vereinbarten Pauschale entstanden sei, müsse er nur den tatsächlichen Ausfall zahlen."
Auch eine Klausel in den AGB eines Fertighausherstellers, wonach bei Kündigung des Bestellers vor Abruf des Hauses der Lieferant Anspruch auf mindestens 18% der Gesamtvergütung hat, ist laut BGH (NJW 1985, 632
) unwirksam.
Die Klausel "Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% der Kaufsumme des Bestellscheins zu erlangen" verstößt gegen §305 Nr.5b BGB
(BGH, NJW 1985, 320
)
Auch nach einem Urteil des OLG Koblenz (Az.:1U1763/00) ist bei einer Auftragsstornierung eine "pauschale Vergütung" unzulässig. Eine entsprechende Klausel in den AGB erklärte das OLG für nichtig. Das OLG sah darin jedoch eine rechtswidrige Benachteiligung des Kunden. Auf der Zahlung könne der Auftragnehmer nur bestehen, wenn er nachweisen könne, dass ihm bereits Kosten in dieser Höhe entstanden seien.
Dass allgemeine Geschäftsunkosten (wie z.B. Planungsleistungen, Verkaufsgespräche, Lagerhaltung, Zwischenfinanzierung, Werbung), die auch angefallen wären, wenn der konkrete Auftrag nicht zustande gekommen wäre, bei der Schadensbemessung nicht zu berücksichtigen sind, hat das OLG Dresden in seinem Urteil vom 14.05.1998 (Az.:21U3679/97) klargestellt.
Mein persönliches Fazit:
Der Verkäufer kann nach meiner Einschätzung nur Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf das Fortbestehen des Vertrages gemacht hat und billigerweise (also üblicherweise) machen durfte. Gemeint sind Aufwendungen, die für den Verkäufer deshalb nutzlos geworden sind, weil der Vertrag nicht durchgeführt wurde. Hätte der Verkäufer den Zweck der gemachten Aufwendungen allerdings auch ohne die Pflichtverletzung des Käufers nicht erreicht, besteht der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die der Verkäufer auch ohne die konkrete Auftragserteilung gemacht hätte.
Danke für die ausführliche Darlegung.
Die Klausel "Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% der Kaufsumme des Bestellscheins zu erlangen" verstößt gegen §305 Nr.5b BGB
(BGH, NJW 1985, 320
)
Für die Interessierten:
mittlerweile findet sich der angesprochene Paragraph in §309 V b) BGB
.
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