Hi hier kurz mein Fall im Juni 2009 machte ich Sofort kauf bei Ebay bei einem Händler für ein Auto-Cd radio mit Navi.
dieses Gerät war im September 2009 defekt und ich bekam ohne Probleme ein neues im Oktober2009 geliefert.
Jetzt hat dieses Gerät den selben Defekt ich rief an bei dem Händler!!!!Er sagte mir das wäre Pech und die Garantie wäre rum ,Was ist in dem Fall mit gesetzlicher Gewährleistung ? Es handelt sich um ein Gerät für 399 Euro also nicht gerade billig was kann ich unternehemen ??? Vielen Dank im voraus
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Radio von Ebay händler
20. August 2010
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Frage vom 20. August 2010 | 11:38
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 2x hilfreich)
Radio von Ebay händler
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 20. August 2010 | 12:13
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1422x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade> Vielen Dank im vorauJetzt hat dieses Gerät den selben Defekt ich rief an bei dem Händler!!!!Er sagte mir das wäre Pech und die Garantie wäre rum ,Was ist in dem Fall mit gesetzlicher Gewährleistung ? <hr size=1 noshade>
Ist die Garantie denn abgelaufen? Gab es also nur 1 Jahr Garantie auf das Gerät?
Ansonsten sähe es einigermaßen trübe aus.
Hier ein Überblick über den Unterschied Gewährleistung - Garantie.
http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php#1
Gewährleistung bedeutet nichts anderes, als dass der Händler bei Gefahrübergang (Lieferung) eine mangelfreie Ware schuldet, nicht mehr und nicht weniger.
Einseitige Leistungsversprechen (Garantie)
Neben den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten kann der Verkäufer und/oder Hersteller seinerseits weitere Leistungen versprechen, die beim Abschluss des Kaufvertrages Vertragsbestandteil werden. Dabei kann es sich z.B. um eine Zusage handeln, innerhalb einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Laufleistung (km-Angabe) für die Funktionstüchtigkeit der Kaufsache einzustehen. Der Gesetzgeber geht in § 443 BGB von zwei Arten aus, nämlich der Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie.
http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm
Davon zu unterscheiden ist die Gewährleistung oder gesetzliche Sachmängelhaftung.
Die beträgt 2 Jahre (das gilt auch für den Privatverkäufer, dieser kann aber die Gewährleistung ausschließen - der gewerbliche Verkäufer nicht, er kann sie lediglich bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr reduzieren).
Beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft beim Unternehmer § 474 BGB ) kommt es zu einer Besonderheit (§ 476 BGB ).
§ 476 BGB
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
quote:<hr size=1 noshade>Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. <hr size=1 noshade>
BGH, Urteil vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03
Ein Sachmangel wäre also immer noch von Käufer darzulegen und zu beweisen, ist ein Sachmangel nachweisbar, tritt die oben genannte Vermutung ein, der Verkäufer kann sie widerlegen, dafür hätte er aber den vollen Beweis anzutreten.
Im Grunde ist man bei der Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf nur in den ersten 6 Monaten in einer komfortablen Situation.
Du müsstest jetzt beweisen, dass das Radio schon bei Gefahrübergang vor einem Jahr mangelbehaftet war. Nur mit einem teuren Gutachter ist solch ein Beweis zu erbringen, wenn überhaupt.
Vorwiegend (aber nicht nur) Internethändler berufen sich darauf, weil sie es in erster Linie mit Laufkundschaft zu tun haben, die sie nicht pflegen müssen.
Bei Fachgeschäften vor Ort passiert so etwas eher selten oder gar nicht.
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#2
Antwort vom 24. August 2010 | 14:55
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 2x hilfreich)
Die Garntie wäre im juni diesen jhres abgelaufen.
Da das Gerät aber im Oktober von der Firma ausgetauscht wurde gegen ein neues,müsste die Garnatie sich doch auf das neue Radio beziehen ,also Garnatie bis oktober 2010 oder?
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#3
Antwort vom 24. August 2010 | 18:19
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1422x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Da das Gerät aber im Oktober von der Firma ausgetauscht wurde gegen ein neues,müsste die Garnatie sich doch auf das neue Radio beziehen ,also Garnatie bis oktober 2010 oder? <hr size=1 noshade>
Es ist davon auszugehen, dass die Garantie nicht wieder neu anläuft nach Austausch.
http://www.123recht.net/Arcor-Endger%C3%A4te-Garantie-!-__f200834.html
Da die Garantie freiwillig ist, bestimmt der Hersteller auch, für was er wie lange garantiert. Es ist nichts gesetzlich geregelt, wenn man mal davon absieht, dass eine Garantie verständlich abgefasst sein muss usw.
Der Hersteller (bitte noch einmal die Garantieerklärung checken) hat möglicherweise das Gerät ausgetauscht (Garantie). Es ist das, was er versprochen hat (Reparatur oder Austausch).
Das Hauptproblem ist, dass man noch nicht einmal weiß, ob es ein Garantiefall war. In der Laiensphäre werden die beiden Begriffe ja pausenlos verwechselt.
Dabei sind es 2 verschiedene Paar Schuhe. Gewährleistung und Garantie stehen unabhängig voneinander nebeneinander.
Oft ist es einfach, der Kunde schickt das Gerät direkt zum Hersteller, dann geht es um Garantie. Sendet er es zum Händler, dürfte es um Gewährleistung gehen, schon deshalb wimmeln Händler die Kunden gerne ab: "Senden Sie das Gerät direkt zum Hersteller, geht doch viel schneller".
Oder es heißt anschließend: "Das Gerät wurde im Rahmen der Garantie repariert". Obwohl von Garantie keine Rede war. Regelmäßig bei den Blöd-Märkten zu beobachten.
Es soll kein Gewährleistungsfall daraus werden, denn Gewährleistung bedeutet, dass der Käufer zurücktreten kann, wenn die Reparatur misslingt. Bei der Garantie kann er nicht zurücktreten. Es wird repariert, bis die Garantiezeit vorbei ist.
Hier hat der Händler das Wort Gewährleistung scheinbar gar nicht in seinem Repertoire, spricht nur von "Garantie".
Denn bei der Gewährleistung haben wir genau die Situation, dass diese wieder neu anläuft nach einer Ersatzlieferung. Manche gehen davon aus, dass sogar nach einer Reparatur die Gewährleistung zumindest für diesen einen bestimmten Fehler wieder neu anläuft. Volle 2 Jahre, davon die ersten 6 Monate mit der ersehnten Beweislastumkehr. In jedem Fall wird die Gewährleistung gehemmt, während der Reparaturzeit.
quote:<hr size=1 noshade>28 a) Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB ; § 639 Abs. 2 BGB a. F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ; § 208 BGB a. F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/ 86 , WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. m. w. Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/ 98 , WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II. 2.).
30 [...] Zwar sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/ Medicus/ Rolland/ Schäfer/ Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). <hr size=1 noshade>
BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/ 05
http://lexetius.com/2005,2491
Das gilt aber nur für die Gewährleistung. Allerdings bringt uns das hier auch nicht weiter. Das Gerät wurde im Juni 2009 gekauft und im Oktober ausgetauscht.
Wenn jetzt die Gewährleistung wieder neu angelaufen ist, wären im April die 6 Monate der Beweislastumkehr abgelaufen gewesen.
Also wieder eine Sackgasse. Aus dem Schneider wärst du, wenn die Garantie neu anlaufen würde nach Austausch. Dafür gibt es aber keine Rechtsgrundlage.
Du kannst aber natürlich den Händler darauf ansprechen. Sag doch einfach, dass die Garantie nach Austausch wieder neu beginnt zu laufen, frage ihn was mit der gesetzlichen Gewährleistung ist?
-- Editiert am 24.08.2010 18:25
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