Rechnung mit oder ohne Steuersatz?

26. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
erinika
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung mit oder ohne Steuersatz?

Hallo!

Hoffentlich habe ich die richtige Kategorie ausgesucht…
Hier eine allgemeine Frage:

Muss auf einer Rechnung, z.B. von einem Internet-Shop der Steuersatz (z.B. 19%) aufgelistet werden?
Reicht es wenn z.B. nur „inkl. MwSt.“ steht, oder muss exakt „inkl. 19% MwSt.“ sein?

Schöne Grüße
Erinika

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Auf der Rechnung muss sowohl der exakte MWSt-Betrag stehen als auch der zu Grunde gelegte Steuersatz. Ausserdem muss wahlweise die Steuernummer oder die Umsatzsteuer ID Nummer (wenn vorhanden) angegeben werden.

§14 Abs.4 UStG
(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.das Ausstellungsdatum,
4.eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

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#2
 Von 
erinika
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für sehr schnelle Antwort!!!

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Noch zu ergänzen wären hier aber die Bestimmungen des §33 UStDV :

quote:<hr size=1 noshade>
§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge
1Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2.das Ausstellungsdatum,
3.die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
4.das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
2Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16908 Beiträge, 5884x hilfreich)

Und dann gibt es da noch die Kleingewerbetreibenden. Die dürfen generell keine Mehrwersteuer ausweisen.


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Naja die Fragestellung war ja, ob man den MWSt-Satz angeben muss oder ausreicht "inkl. MWSt.". Von daher gehe ich mal von Kleingewerbetreibenden (§19 Abs.1 UStG ) nicht aus. Im Übrigen ist die Formulierung "Kleingewerbetreibender" missverständlich, wenn auch vom Gesetzgeber so benannt. Auch mit Kleinstumsätzen darf man Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer anrechnen wenn man das will.

Eine Mitteilung nach §19 Abs.2 UStG ist bis zur endgültigen Veranlagung noch möglich, in der Regel also bei Abgabe der Jahressteuererklärung.


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