Mal eine allgemeine Frage:
Ist es rechtens, wenn man einen Teil der bestellten Ware zurück schickt, dass man trotzdem erstmal den vollen Betrag zahlen muss?
Mir ist folgendes passiert, ich habe etwas in einem Online-Shop bestellt und als Zahlungsart "Billsafe Rechnungskauf" ausgewählt. Nun die Ware kam, aber mit einem Produkt war ich nicht zufrieden, also habe ich es innerhalb meiner 14tägigen Frist zurück geschickt.
Kurze Zeit später kam eine Zahlungserinnerung, aber mit dem ursprünglichen Betrag. Ich habe eine E-Mail an Billsafe geschickt, dass sie mir doch bitte eine aktualisierte Rechnung zukommen lassen sollen. Bis auf eine automatische Standartmail kam keine Reaktion seitens Billsafe.
Schließlich rief ich beim Händler des Online-Shops an, nachdem ich auch Post vom Inkasso bekam. Durch den Händler erfuhr ich erstmals dass es bei Billsafe "normal" ist, dass man den vollen Rechnungbetrag zahlen muss. Und im Falle einer Retoure bekommt man vom Händler das Geld erstattet.
Ich hab sowas noch nie zuvor gehört.
Für mich persönlich ist es absoluter unnützer hick-hack.
Würde mich über Meinungen/Erfahrungsberichte freuen.
LG
Rechnungskauf
5. Oktober 2015
Thema abonnieren
Frage vom 5. Oktober 2015 | 07:46
Von
Status: Beginner (101 Beiträge, 41x hilfreich)
Rechnungskauf
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 5. Oktober 2015 | 11:44
Von
Status: Student (2517 Beiträge, 2552x hilfreich)
Zitat:Durch den Händler erfuhr ich erstmals dass es bei Billsafe "normal" ist, dass man den vollen Rechnungbetrag zahlen muss.
Man müßte hier mal die AGB auf Inhalt und Transparenz überprüfen. Grundsätzlich *kann* so etwas wohl wirksam vereinbart werden.
War es hingegen nicht wirksam vereinbart, erlischt der Zahlungsanspruch für die zurückgeschickten Waren spätestens mit dem Eingang beim VK. Ob sein Zahlungsdienstleister das dann "verarbeiten" kann oder nicht, ist das Risiko des VK (und ggfs. des Zahlungsdienstleisters, wenn dieser gegen den K vollstrecken will, obwohl dieser Teilanspruch bereits erloschen ist).
Und jetzt?
Schon
268.153
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
8 Antworten