Rechnungsstellung trotz Zusicherung der Garantieübernahme

6. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
mathieu13
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Rechnungsstellung trotz Zusicherung der Garantieübernahme

Hallo,

ich habe im Januar ein gebrauchtes Kfz bei einem Vertragshändler gekauft, welches noch eine gültige Werksgarantie hatte. Im Zeitraum der noch laufenden Werksgarantie habe ich festgestellt, dass auf dem Display Punkte aufgetaucht sind, welche dort eigentlich nicht hingehören. Ich habe mich deshalb an meinen Vertragshändler gewendet, welcher sich das Display in der Folge angeschaut hat und mir zugesichert hat das Display im Rahmen der Werksgarantie auzutauschen. Soweit so gut. Nach ein paar Wochen meldete sich der Vertragshändler wieder bei mir und teilte mir mit, dass seitens des Herstellers keine Kostenübernahme erfolgte, da der Schaden durch äußere Einwirkung (Eindringen von Flüssigkeit) entstanden sei. Einen von mir verursachten Flüssigkeitseintritt kann ich jedoch ausschließen (sonst hätte ich mich ja auch nicht bezüglich eines Garantiefalls beim Händler gemeldet). Jedenfalls stellt die Werkstatt mir jetzt die Kosten für das neue Display sowie dessen Einbau in Rechnung. Hätte ich anfangs gewusst, dass möglicherweise Kosten auf mich zukommen, hätte ich den Tausch jedoch nie in Auftrag gegeben, da die Punkte im Display zwar störend aber nicht weltbewegend waren.

Ich sehe mich daher nicht verpflichtet diese Rechnung zu bezahlen. Bin ich da falscher Meinung?

Vielen Dank im Voraus für Eure Beiträge!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich nehme an, dass die Sachmängelhaftung ausscheidet, da Du ja bei einem Kauf im Januar die Reparatur auf diese und nicht auf die Werksgarantie hättest vornehmen lassen können (oder Firmenwagen?).

Pixelfehler nach Feuchtigkeit haben oft die unangenehme Nebenwirkung, dass sie sich erst nach einiger Zeit bemerkbar machen. Die Aussage, dass Du es nicht warst, hilft da nicht weiter.

Aber ein Blick in die Garantiebedingungen wäre hilfreich. Falls dort sinngemäß der Ablehnungsgrund steht, wäre der Händler insoweit im Recht.

Dann müsstes Du in das Auftragsformular schauen, was genau Du im Auftragsformular angegeben hast.
Entweder a) Reparatur Display oder konkreter b) Reparatur Display nur über Werks-Garantie (oder vergleichbare Formulierung).
Wobei ich selbst noch nie erlebt habe, dass die Mitarbeiter in der Auftragsannahme eine Formulierung gem. b) von sich aus eingetragen haben.

Kurzum: die Frage ist ohne genau Kenntnis des schriftlichen Auftrags nicht wirklich zu beantworten.
Mündlich mag vorher vieles besprochen worden zu sein, nur erinnert der Händler sich daran vermutlich nicht mehr.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von mathieu13):
mir zugesichert hat das Display im Rahmen der Werksgarantie auzutauschen

Wie war denn der genaue Wortlaut?
Diese Zusicherung könnte man jetzt wie genau nachweisen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mathieu13
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke erstmal für eure Beiträge. Ich habe nochmals in den Unterlagen nachgeschaut und bei dem verwendeten Formular, welches ich unterzeichnet habe, handelt es sich um einen "Garantie-Werkstattauftrag", bei welchem auch die einzelnen Positionen (Arbeitskosten und neues Display) mit dem Buchstaben "G" versehen sind. Unter den Erläuterungen wiederum ist vermekt: "G = Garantie".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von mathieu13):
Unter den Erläuterungen wiederum ist vermekt: "G = Garantie".

Sehr schön.


Jetzt müsste man in den vertraglichen Vereinbarungern mal nachschauen, wie verbindlich dieses "G" denn nun ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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