Recht auf Wandlung noch nach 1,5 Jahren?

14. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Jalainchen
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 14x hilfreich)
Recht auf Wandlung noch nach 1,5 Jahren?

Hallo,
im Mai 2012 habe ich mir einen Roller gekauft, mit dem war ich bis jetzt sage und schreibe 18 mal in der Werkstatt. Immer wurde auf Garantie etwas anderes repariert, jedoch nie am gleichen Teil, sondern ständig was anderes. Mal war es der Gasgriff der mitten bei der Fahrt abgerissen ist (hatte dadurch einen Sturz), dann zerbröselte die Birnenhalterung hinten, dann war der Lichtmaschinenregler kaputt, dann riss der Antriebsriemen, jetzt isses wohl die Kaltstartautomatik. Es ist STÄNDIG etwas anderes.

Wie wird das erst nach Ende der Garantie, da zahl ich mich ja dumm und dusselig, wenn das so weitergeht?

Habe ich jetzt noch ein Recht auf Wandlung oder Umtausch? Ich benötige den Roller aus beruflichen Gründen sehr dringend und wenn er den zurücknimmt, mir aber nur noch 200€ zahlen will, hab ich keine Möglichkeit mir einen neuen Roller zu kaufen.

Habt ihr einen Rat für mich?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

war das ein neuer oder gebrauchter Roller? Was hast Du bezahlt?

Was sagt der Händler dazu? Und wie kommst Du auf die 200,- EUR?

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habt ihr einen Rat für mich? <hr size=1 noshade>



Das ist das Thema "Montagsauto".

Was sagt der Händler zu dem Debakel? Das sollte der erste Weg sein, wenn er den Roller zurück nimmt, müsstest du dir aber einen angemessenen (!) Abzug für die Nutzung gefallen lassen.

Macht er das nicht, wird es kompliziert. Nur die Sachmängelhaftung gibt ein Recht zum Rücktritt, nicht die Garantie des Herstellers. Die Hersteller-Garantie sieht keinen Rücktritt vor, der Hersteller hat den Kaufpreis nicht kassiert.

Bevor dem Verkäufer der Rücktritt erklärt wird, muss normalerweise erst die Nacherfüllung versucht werden.
Rücktritt kommt erst in Betracht, wenn dem Käufer die weitere Nachbesserung "unzumutbar" ist, siehe § 440 BGB .

Bei einer Unzahl von Mängeln hat das der BGH VIII ZR 140/12 so definiert:

Ein Neufahrzeug ist dann als "Montagsauto" zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig erforderlich ist - wovon auch die Revision ausgeht -, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter - auch kleiner - Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten. Entscheidend ist dabei letztlich, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die zutage getretene Fehleranfälligkeit ernsthaft erschüttert worden ist . Ist dies der Fall, ist ihm eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten.

In dem Fall war es um ein Wohnmobil für 133.000 EUR gegangen mit 33 kleineren Mängeln. Laut BGH KEIN Recht zum Rücktritt, Nachbesserung zumutbar.

Im Fall des Rollers ist die Betriebssicherheit, bzw. das Vertrauen aber schwer angeschlagen, mehrfacher Totalausfall. Das ist sicher ein "Montagsroller".

Nächstes Problem ist dann § 476 BGB . Die Beweislastumkehr gilt nur 6 Monate nach Kauf, danach mus der Käufer beweisen, daß die Mängel schon im Kaufzeitpunkt vorhanden, bzw. angelegt waren, wenn der Verkäufer sich darauf beruft.

Einen Rechtsstreit macht das extrem gefährlich, kann man diesen Nachweis nicht per Gutachter führen, geht er verloren. Mit allen nachteiligen Kostenfolgen.

Die beste, nervenschonendste Lösung wäre hier wohl den Roller im Rahmen der Herstellergarantie noch mal her zu richten. Dann gibst du ihn in Zahlung und kaufst dir einen Neuen (von einem anderen Hersteller). Dabei müsste dir der Händler wenn er seriös ist wegen dem ganzen Ärger den du hattest weit entgegen kommen.

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-- Editiert asap am 14.01.2014 10:42

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jalainchen
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke erstmal für eure guten Ratschläge. Auf die 200€ bin ich gekommen, weil der Roller ja "schon" 1,5 Jahre alt ist und rund 6100km runter hat. Ich habe ihn neu gekauft für 999€. Du hast sicherlich recht, dass es ein "Montagsroller" ist. Wie ich den Händler allerdings kenne, wird er nicht mit sich reden lassen, sondern erneut auf Nachbesserung pochen. Was meint ihr, KANN ich für den noch bekommen, wenn er repariert ist?

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