Recht bei Rückabe von Konzertkarten Anbieter Tickets75.de

2. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
williweber
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht bei Rückabe von Konzertkarten Anbieter Tickets75.de

Hallo,
ich möchte mich gerne erkundingen welches Recht ich bei der Rückgabe von Konzertkarten habe wenn das Konzert ausgefallen ist und es keinen Ersatztermin gibt. Ich habe die 2 Karten beim Anbieter Tickets75.de für 378€ gekauft. Tickets75.de bietet mir eine Rücknahem der Karten nur zum ehemaligen Originalpreis der Karte an 92,80€ pro Ticket den Restbetrag möchte Tickets75.de als Servicegebühr und Provision einbehalten. Der originale Ticktepreis war weder bei der Bestellung im Olineshop noch auf der Rechung Angegeben auch teilt sich der Preis von 378€ auf der Rechnung nicht in Teicktepreis, Servicegebühr und Provision auf ich versuche hier ein Bild der Rechnung anzuhängen.

Meine Frage jetzt ist es rechtmäßig das Tickets75.de bei Rückgabe der Karten wegen Ausfall der Veranstaltung eine Servicegebühr und Provision einbahält obwohl diese auf der Rechnung nicht ausgewiesen ist?

mfg

http://www.schmiddy12.de/Rechnung.jpg

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5 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Auf der Rechnung steht nichts, aber schau dir mal die AGBs von Ticket75 an (die du bei der Bestellung sicher akzeptiert hast - ohne durchzulesen ;) ):

https://www.tickets75.de/info/allgemeine-geschaeftsbedingungen.html

hier der wesentliche Punkt:

Zitat:


7. Leistungsstörungen bei der Durchführung der Veranstaltung

7.1. Der Verkäufer haftet nicht für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung. Die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung obliegt dem jeweiligen Veranstalter. Der Kunde kann sich bei Leistungsstörungen im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung (z. B. Terminverschiebung oder Ausfall der Veranstaltung) an den jeweiligen Veranstalter halten.

7.2. Unabhängig davon kann der Kunde den Verkäufer im Falle eines ersatzlosen Ausfalls der Veranstaltung mit der Abwicklung einer Erstattung gegenüber dem Veranstalter beauftragen. In diesem Fall hat der Kunde die vom Verkäufer erworbenen Tickets unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Absage der Veranstaltung und entsprechender Mitteilung durch den Verkäufer an den Verkäufer zurückzusenden. Maßgeblich ist insoweit das Datum der Absendung der Tickets. Mit der Beauftragung erteilt der Kunde dem Verkäufer zugleich die hierfür erforderliche Vertretungs- und Empfangsvollmacht. Der Verkäufer schuldet lediglich die einmalige Übermittlung des Erstattungsverlangens an den entsprechenden Veranstalter im Auftrag des Kunden und nicht auch dessen erfolgreiche Durchsetzung. Im Falle einer Erstattung durch den Veranstalter wird der Verkäufer den Erstattungsbetrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zahlungseingang auf das Bankkonto des Kunden überweisen. Maßgeblich ist insoweit das Datum des Überweisungsauftrags für das ausführende Kreditinstitut. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Erstattungsbetrag niedriger sein kann, als der vom Kunden gezahlte Ticket-Kaufpreis, da der Veranstalter in der Regel nur den auf dem Ticket aufgebrachten Preis erstattet.

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#2
 Von 
williweber
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ja das hab ich in den ABG auch gelesen aber müsste man das denn nicht wenigstens auf der Rechung oder im Shop angeben wie hoch der original Ticketpreis ist und wieviel Geld sich der Ticketverkäufer bei Nichterfüllung einfach in die Tasche steckt? Demjenigen der die Karten gekauft hat war beim Kauf nicht klar das er total überteuerte Karten kauft hat und wie hoch die sogenannte Provision von Tickets75.de ist.

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#3
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Steht alles auf der Seite.
Unabhängiger Ticketwiederverkäufer
Preise können über Veranstalterpreis liegen

AGB
Leistungsstörungen bei der Durchführung der Veranstaltung
7.2.Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Erstattungsbetrag niedriger sein kann, als der vom Kunden gezahlte Ticket-Kaufpreis, da der Veranstalter in der Regel nur den auf dem Ticket aufgebrachten Preis erstattet.

Meines Erachtens alles so, wie es normal ist.

Er verkäuft gewerblich Tickets weiter mit Aufschlag ( logischerweise ), kann jedoch nichts dafür, wenn eine Veranstaltung ausfällt und bekommt beim Veranstalter auch nur den Originalpreis zurück.
Die AGB hat man mit Kauf zugestimmt.

In der Regel geben die Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die Vorverkaufsstellen ab. Bieten diese keine Anlaufstelle für Ticketbesitzer, müssen diese sich direkt an den Veranstalter wenden.
Der Verkäufer ist keine Vorverkaufsstelle, da würde ich sogar sagen, das sie sich Arbeit gespart haben, er hätte auch sagen können: Wenden sie sich an den Veranstalter.

Preise kann man innerhalb 1 Minute mit Vorverkaufsstellen vergleichen, desweiteren steht bei einer Auswahl vor der Bestellung sogar noch einmal da: Unsere Kategorien und Preise können mitunter erheblich von den Kategorieaufteilungen und Originalpreisen des Veranstalters abweichen.



-- Editiert von essey am 02.05.2019 13:52

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#4
 Von 
williweber
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo ja dann muss ich das geld wohl als lehrgeld abschreiben. an den veranstalter habe ich mich auch schon telefonisch gewendet vom veranstalter selbst würde ich gar kein geld zurück bekommen da die karten nicht durch wiederveräufer weiter verkauft werden dürfen .

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#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von essey):
Steht alles auf der Seite.
Unabhängiger Ticketwiederverkäufer
Preise können über Veranstalterpreis liegen

AGB
Leistungsstörungen bei der Durchführung der Veranstaltung

7.1. Der Verkäufer haftet nicht für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung. Der Kunde kann sich bei Leistungsstörungen im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung (z. B. Terminverschiebung oder Ausfall der Veranstaltung) an den jeweiligen Veranstalter halten.

7.2.Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Erstattungsbetrag niedriger sein kann, als der vom Kunden gezahlte Ticket-Kaufpreis, da der Veranstalter in der Regel nur den auf dem Ticket aufgebrachten Preis erstattet.


Weshalb der Verkäufer/Vermittler einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung, die tatsächlich nicht durchgeführt wird, berechtigt sein soll, seinen kompletten (nicht offengelegten) Vergütungsanteil für die Weiterverkaufs-/Vermittlungsleistung behalten zu dürfen, wenn die vermittelte Veranstaltung NICHT durchgeführt wird, ist nicht ersichtlich.

Eine AGB-Klausel zum Ausschluß einer Haftung ( genauer: zur Begrenzung der Ansprüche des Eintrittskarten-Käufers bei Leistungsstörungen auf den "aufgedruckten" Ticketpreis ) dürfte unwirksam sein, wenn sie den Käufer dadurch unangemessen benachteiligt, daß ihm beim Kauf dieser (Veranstalter-)Ticketpreis verheimlicht wird.

Zitat:
In der Regel geben die Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die Vorverkaufsstellen ab.


Vermutlich sind die Vorverkaufsstellen auch vertraglich verpflichtet, die Eintrittskarten transparent zum "Veranstalterpreis" plus Vorverkaufs-Kosten anzubieten und können im Rückerstattungsfall höchstens ihre Vorverkaufs-Kosten behalten.

RK

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