Rechtslage bei Internetversteigerungen

19. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
Frank Bauerfeind
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtslage bei Internetversteigerungen

Hallo,

folgende Problematik stellt sich für mich dieses Jahr zu Ostern:

Ich habe ein 5 Jahre altes Autoradio mit CD-Wechsler über das Ebay-portal verkauft. Das Gerät lag 2 Jahre lang im Keller und war vor dem Ausbau funktionstüchtig.

Der Käufer bemängelt jetzt, dass der Wechsler nicht mehr funktionstüchtig sei.

Nun bin ich mir Unsicher ob ich das Gerät sofort zurück nehmen muss. Beim Verkauf wurde die Funktionstüchtigkeit nicht angegeben.


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"Mit freundlichen Grüßen

Frank Bauerfeind"

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Wenn Sie zur Funktionstüchtigkeit nichts angegeben haben, dann kann der Käufer wohl davon ausgehen, dass alles funktioniert.

Ob es beim Verkauf noch funktionierte können Sie ja auch nicht sagen, da der Wechsler 2 Jahre im Keller lag.

Sie müßten im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für den Mangel gerade stehen, wenn Sie die Gewährleistung nicht explizit im Angebot ausgeschlossen haben.

Posten Sie doch mal die Aritkelnummer - dann kann man immer schon mehr sagen.

Wenn Sie die Gewärhleistung nicht ausgeschlossen haben, würde ich den Wechslser sofort zurücknehmen - ist wohl das günstigste.

Gruß
MCNeubert

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#2
 Von 
Pott
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

He Frank!

Ich hätt das alte Gurkending aus Deinem Vectra auch nicht mehr verkauft, das hat doch schon vor 2 Jahren nix mehr getaugt ...

0x Hilfreiche Antwort

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