Meine Frage steht praktisch schon in der Überschrift:
Ist eine Kopie einer Rechnung genauso rechtsgültig wie das Original und sind damit Gewährleistungsrecht gegenüber dem Verkäufer (Unternehmer) durchzusetzen oder ist das nur mizt dem original möglich. Wo ist dies gestztlich geregelt.
Vielen Dank!
Rechungskopie = Original?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Für Gewährleistung muß nur nachgewiesen werden, daß bei diesem VK gekauft wurde.
Das kann notfalls auch eine Zeugenaussage leisten.
Bei freiwilliger Garantie (oder Umtausch) sieht es anders aus, da kann der VK auf Original bestehen.
"Bei freiwilliger Garantie (oder Umtausch) sieht es anders aus, da kann der VK auf Original bestehen."
Woraus leiten Sie das her - m.E. ist hier kein Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung zu sehen .
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hab die tage nen reportage gesehen da gings um die meisten rechtlichen irrtümer im bezug auf umtausch.
beim umtausch/reklamation der ware brauch man garkeine quittung, wenn man via zeuge beweisen kann das die ware im laden x gekauft wurde.
Sehe ich wie Mareike,
für die gesetzliche Gewährleistung müssen Sie nur glaubhaft darlegen, dass die Ware bei diesem Verkäufer erworben wurde - eventuell durch Kopie der Quittung oder auch Zeugen.
Garantie und Umtausch sind freiwillige Leistungen des Verkäufers - hier kann er in die Garantiebedingungen / AGB's schreiben, dass Garantie oder Umtausch nur mit Original-Quittung gewärhleistet wird.
Das dürfte nicht zu beanstanden sein.
Gruß
MCNeubert
"... hier kann er in die Garantiebedingungen / AGB's schreiben, dass Garantie oder Umtausch nur mit Original-Quittung gewärhleistet wird."
So ist es korrekt formuliert ... - also auch hier keine Willkür ...
So meinte ich es.
--- editiert vom Admin
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