Rechungsproblem mit insolventem Versandhaus

22. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Raubritter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechungsproblem mit insolventem Versandhaus

Hallo allerseits, ich hoffe ich befinde mich im richtigen Bereich, falls nicht, wäre ich fürs verschieben sehr dankbar. :)

Ich habe da ein Problem mit einem bekannten insolventen Versandhaus.

Stellen wir uns folgende Situation vor, A kauft, auf Anraten seines Freundes B im Rahmen einer Sonderaktion im Online-Shop des Versandhauses Q.

Wegen dieser Sonderaktion wird ein Pfannenset von 79,99€ auf 7 € reduziert.

A wundert sich über dieses super Angebot und bestellt nun gleich 2 dieser Sets.

Einige Wochen später trudelt das Paket ein, diesem Paket liegt nun eine Rechnung über 159,98€ bei.

A ist schockiert und ruft sofort bei Q an, dort sagt man Ihm das das nun an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet würde, der Rücksendeanspruch wäre davon unberührt.
Es passiert erstmal garnichts mehr...irgendwann bekommt A eine Mahnung, ruft wieder an und bekommt sowohl eine Gutschrift über die Mahngebühren als auch eine Mahnsperre...sein Anliegen sei noch in Bearbeitung.
So geht es die nächsten Monate weiter...aber am Anfang dieser Woche bekommt A ein "letzte Mahnung vor Abgabe ans Inkassobüro-Schreiben"...mit Q ist aber leider keine Kontaktaufnahme mehr möglich...

Wie soll sich A nun verhalten?
Er hat die Pfannen originalverpackt im Originalkarton zuhause stehen, aber selbst Rücksendungen sind durch die Insolvenz von Q nicht mehr möglich...

Ich danke euch im Voraus für eure Hilfe!

Mit freundlichem Gruß :)

Raubritter

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Hauptproblem ist wieder mal der Nachweis dieser Rechnungsreklamation. Die Reklamation hätte auf keinen Fall nur telefonisch erfolgen dürfen. Notfalls hätte binnen 14 Tage der Widerruf erfolgen müssen.
Gibt es denn einen Beweis für das 7.- Angebot? Screendump vom Internetangebot oder Bestätigung?

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
Wegen dieser Sonderaktion wird ein Pfannenset von 79,99€ auf 7 € reduziert.

A wundert sich über dieses super Angebot und bestellt nun gleich 2 dieser Sets.


Welche Beweise (außer der eigenen Erinnerung) existieren hier für.



quote:
A ist schockiert und ruft sofort bei Q an, dort sagt man Ihm das das nun an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet würde, der Rücksendeanspruch wäre davon unberührt.

Dieser Rücksendeanspruch hätte dann bei nicht erfolgter Klärung innerhalb der Frist beansprucht werden müssen.



quote:
Wie soll sich A nun verhalten?
Er hat die Pfannen originalverpackt im Originalkarton zuhause stehen, aber selbst Rücksendungen sind durch die Insolvenz von Q nicht mehr möglich...

Der Rücksendeanspruch ist nun tatsächlich verfallen.
Sofern weder Beweise für die 7 EUR noch für die Rechnungsreklamation existieren, wäre somit ein rechtskräftiger Kaufvertrag über 159,98 EUR zustandegekommen.
Dieser wäre schnellstmöglich zu zahlen, da er notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.


Sofern jedoch Beweise existieren, sollte per Einschreiben die Berechtigung der Forderung bestreiten und Kopien dieser Beweise an Q gesendet werden.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Da könnte man aber auch ganz anders argumentieren.

Es kann doch nicht die entscheidende Rolle spielen, welchen Betrag die Rechnung aufweist, es kommt darauf an, was vertraglich vereinbart war. Wenn ich etwas für Euro 14,00 bestelle und es wird geliefert und es liegt eine Rechnung anbei, die auf EUR 159,98 ausgestellt ist, ist es doch nicht vermessen, anzunehmen, dass diese Rechnung des Chaoten-Vereins Quelle schlichtweg falsch ist.

Diese Dinge passierten bei Quelle zu oft, als dass man noch an Zufälle glauben kann, man scheint jede Kontrolle verloren zu haben.

M. E. wird Quelle bzw. derjenige, der die Forderung eintreibt, darlegen müssen, auf welche Tatsache er seinen Anspruch stützen möchte. Er wird eine Bestellbestätigung mit den entsprechenden Daten vorlegen müssen - 2 mal EUR 79,99.

Sehe auch kein neues Angebot, das konkludent angenommen wurde, würde eher davon ausgehen, dass Quelle sich möglicherweise am Kauf zu den verabredeten Konditionen festhalten lassen muss.

Jedenfalls hat der Käufer die Sache reklamiert, die Sets sind noch unangetastet vorhanden, das Chaos im Hause Quelle wird er nicht zu vertreten haben, sondern Quelle.

Jedenfalls beweist eine Rechnung nichts.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
Diese Dinge passierten bei Quelle zu oft, als dass man noch an Zufälle glauben kann, man scheint jede Kontrolle verloren zu haben.

Stimmt. Die meisten Mitarbeiter sind entlassen und die 'Rumpfmannschaft' ist wohl komplett überfordert.



quote:
Es kann doch nicht die entscheidende Rolle spielen, welchen Betrag die Rechnung aufweist, es kommt darauf an, was vertraglich vereinbart war.

Volle Zustimmung. Jedoch wie will ich denn als Käufer die vertragliche Vereinbarung beweisen?



quote:
Er wird eine Bestellbestätigung mit den entsprechenden Daten vorlegen müssen - 2 mal EUR 79,99.

Da die Rechnung in der Software aus der Bestellbestätigung generiert wird, dürfte dies für Quelle kein Problem sein.
Das größere Problem wird hier wohl darin bestehen, ob Quelle die Daten überhaupt findet (siehe oben).




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#5
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

Der Sendung hat eine Rechnung beigelegen, oder?
Wann kam ansonsten die Rechnung und wann wurde darauf schriftlich reagiert?
Haben Sie sich das Internetangebot ausgedruckt?
Diese Fragen müssen zunächst beantwortet werden.
Was spricht für Ihre Argumente, was dagegen?

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#6
 Von 
Abdul
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 56x hilfreich)

Zu jeder Internetbestellung erhält man per E-Mail eine entsprechende Bestätigung.

Der Preis der darin genannt wird ist der Preis der auch zu zahlen ist.

Gruß
Abbu


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#7
 Von 
Raubritter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo allerseits,

entschuldigung das ich mich jetzt erst melde.

Vielen Dank erstmal für die ersten Beiträge!

A ist nach der Bestellung leider keine Bestellbestätigung zugegangen, sondern lediglich die Ware + Rechnung.
Der Rechnung wurde leider ausschließlich per Telefon widersprochen.

Als Beweise für A sprechen meines Meinung nach zunächst einmal die Tatsache, das Q ein Fehlverhalten einsieht und dies durch Gutschriften der Mahngebühren und Mahnsperren untermauert.

Des Weiteren hat A die Pfannen ja erst auf Anraten von B bestellt, B hat eine Rechnung über das gleiche Pfannenset (Name + Artikelnummer identisch) für
7,- € vorliegen und würde diese A auch zur Verfügung stellen.

Stellt sich der Sachverhalt dadurch vielleicht etwas anders dar?

Vielen dank im Voraus!

Gruß :)

Raubritter

-- Editiert am 27.01.2010 22:52

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#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es ist natürlich nicht gerade einfach, unter diesen chaotischen Verhältnissen einen Sachverhalt aufzuklären. Jedenfalls ist das Vorgetragene durchaus geeignet, verwendet zu werden.

Bleibe dabei, dass die Rechnung selbst nichts beweist, dass im Gegenteil nur der Vertrag selbst maßgebend ist. Es ist auch nicht zwingend so, dass eine Rechnung automatisch aus der Bestellbestätigung, die im Übrigen gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB ) "generiert" wird, wie es oben dargelegt wurde, im Gegenteil, wir haben es schon hier und da erlebt, dass Händler bewusst auf diese Art und Weise vorgegangen sind.

Sei es, weil vorher ein Preisirrtum vorlag und man diesen nicht bemerkt hatte und auf diese Weise versuchen wollte, den Kunden entweder

a) zur Zahlung des erhöhten Rechnungsbetrages zu bewegen

b) sollte dies nicht zu bewerkstelligen sein, den Kunden zumindest in den Rücktritt zu zwingen und somit die Rücksendung der Ware zu erreichen gegen Erstattung des Schnäppchens-Preises.

Wir erinnern uns alle noch an die Fernsehgeräte, die Quelle zum Schnäppchenpreis abgeben musste:

http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/09/10/ag-fuerth-quelle-muss-fernseher-zu-versehentlich-ausgezeichnetem-niedrigpreis-liefern/

Würde der Mahnung widersprechen, soll der Beweis für die Forderung angetreten werden.

Den Sachverhalt dezidiert darlegen (Einwurfeinschreiben), insbesondere darlegen, dass die Sets unangetastet sind und zurückgewährt werden können.





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-- Editiert am 28.01.2010 12:38

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Raubritter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal :)

Also sollte ich der Mahnung widersprechen?

Ist der Insolvenzverwalter der richtige Ansprechpartner in solch einem Fall?
Reicht es einfach die Richtigkeit der Forderung zu bestreiten oder wie sollte das Vorgehen sein?

Gruß :)

Raubritter

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Von wem kommt denn die Mahnung? Das wäre zunächst der Ansprechpartner, wenn bei Quelle schon nichts mehr funktioniert.

Würde nochmals den Sachverhalt darlegen, insbesondere betonen, was man bei diesem Horrorladen schon alles unternommen hat, dass die Sets unangetastet zurückgewährt werden könnten, andernfalls wäre man bereit, den vereinbarten Kaufpreis von EUR 2 mal 7,00 + Porto zu begleichen.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Raubritter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Gemahnt hat Q selber, es wird aber darauf hingewiesen das keine Kontaktaufnahme mehr möglich ist.

Es gibt ja nun nurnoch die Möglichkeit sich an den Insolvenzverwalter zu wenden oder aufs Inkasso zu warten und die Forderung zu bestreiten um mal zu schauen wie weit das jeweilige Inkasso gehen wird.

Gruß :)

Raubritter

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Raubritter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo allerseits,

ich gebe mal einen Zwischenstand bekannt...es gibt keinen.

Q stellt sich zwecks Klärung immer noch tot, mahnt aber weiterhin und schreibt auch die Mahngebühren wieder gut.

Der letzte Herr, den ich von Q (oder besser deren Callcenter) an der Strippe hatte fragte mich warum ich denn nicht wenigstens den Betrag, den ich für richtig halte, also 14€, überwiesen hätte.
Das sei ja wohl das normalste der Welt.
Ich sagte Ihm das ich ja durchaus bereit wäre die 14€ zu zahlen wenn ich eine Rechnung über diesen Betrag hätte, da die bestehende Rechnung weiterhin 159,98€ Gesamtbetrag aufweist sehe ich keinerlei Veranlassung die 14€ zu zahlen.

Sehe ich das richtig oder sollte ich tatsächlich darüber nachdenken 14€ an Q zu überweisen?

Vielen Dank im Voraus

Gruß :)

Raubritter

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Sehe ich das richtig oder sollte ich tatsächlich darüber nachdenken 14€ an Q zu überweisen?


Es ist schon erstaunlich, wie rege jemand ist, der gar nicht erreichbar ist.

Fürchte, dass eine Überweisung von EUR 14,00 das Problem nicht lösen wird, es kann ja auch nicht der Betrag sein, um den es geht, insbesondere wird der nächste Bearbeiter dieser Sache in diesem Wechselspiel, wie immer es sich da abspielen mag, nix anfangen.

Wie kommen denn überhaupt die Mahnungen an?

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-- Editiert am 25.02.2010 17:43

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Raubritter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort. :)

Seit kurzem kann man Q wieder telefonisch erreichen, habe mich auch gewundert...sogar die Telefonnummer ist gleich geblieben.

Ich fühle mich also nun mehr auf der sicheren Seite bezüglich der Überweisung.

Die Mahnschreiben kommen per normaler Briefpost. (nicht per Einschreiben)

Gruß :)

Raubritter

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