Reklamation Notebookdisplay, Händler wandelt versprochene Mangelbeseitigung ohne Rücksprache um

26. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Nachmittag
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Reklamation Notebookdisplay, Händler wandelt versprochene Mangelbeseitigung ohne Rücksprache um

Danke fürs Lesen. Unstimmigkeiten oder Lücken in diesem laufenden Fall werden gerne nachgereicht:

Kürzlicher Onlinekauf eines 'aufbereiteten' (Mängel werden in Anzeige aufgeführt, der Zustand allgemein beschrieben) Notebooks vom Händler (GmbH, seit Jahrzehnten am Markt, Mittelständler). Vor dem Kauf wurde auf Nachfrage schriftlich die Fehlerfreiheit des Display ausgewiesen. Gerät wird mit unzweifelhaftem dokumentierten Displayfehler (sog. Wölkchen) geliefert und es erfolgt umgehend in Rücksprache mit dem Händler eine Reklamation diesbezüglich. Gerät wird auf eigene Kosten zur Post gebracht nachdem eine Reparatur bestätigt wird - sollte der Displayfehler verifiziert werden. Der Händler bestätigt schriftlich erstmalig nach 10 Tage den Erhalt (laut Paketverfolgung Eingang schon nach 2 Tagen) und dann sprichwörtlich Minuten später in einer separaten Mail knapp kein baugleiches "Austauschgerät" zu haben. Er bietet im gleichen Schriftstück (sind drei Sätze ohne ausgewiesenen Mitarbeiter) alternativlos in einem Satz nur eine Rücküberweisung des Kaufbetrags an.
Die Reklamation besteht nur auf das Display, ein Austauschgerät wurde von uns nie gefordert; im Gegenteil wir haben in der Reklamation dem Händler unsererseits schon angeboten sich bitte 'jede Zeit der Welt' zur Beseitigung zu nehmen. Wir wollen den Rechner unbedingt behalten.

Frage:
Kann der Händler eine zugesagte Reparatur so abschlagen? Die Information (in seinem Bestand kein 'Ersatzgerät' zu haben) hatte der Verkäufer doch schon zum Zeitpunkt seiner Reparaturzusage schon. Ein Reparaturgerät war auch nie Grundlage der Reklamation! Der Kauf kam erst durch die Rückversicherung auf Zusage auf Mangelfreiheit des Bildschirms (Ersatz ~100€ bei 4 Wo. Lieferzeit aus China) zustande. Es wurde in der Zwischenzeit (wir gingen 10 Tage davon aus der Rechner würde auf einen passenden Spender in Reparatur warten) noch Zubehör besorgt.
Das Problem an einer 'einfachen' Rücküberweisung durch den Händler wäre also konkret nicht nur der Totalausfall des 'Homeoffice', sondern wir würden auch auf nicht unerheblichen 'Nebenkosten' (Portokosten , abgestimmtes Zubehör) sitzen bleiben - die in der festen Annahme auf Wiedererhalt des Rechners fussten.
Durch Wiederverkauf des Tauschdisplays und angenommen er würde einen normalen Pritvatpreis für Ersatz zahlen müssen kommen wir auf einen effektiven Verlust von ca. 55€ (100Euro Ausgabe, 45 Euro Einnahme). Also sehen da jetzt auch nicht wirklich, dass das einen Händler in den Ruin treibt (oder das Verhalten erklärt).

Hat man hier überhaupt eine rechtliche Handhabe, den Händler zum Besorgen eines gleichwertigen Ersatzdisplays (Einlösen der Reparaturzusage) zu bewegen?

Hätte es kürzer gemacht, aber das Talent hatte noch nie, merci den Experten.


-- Editiert von Nachmittag am 26.05.2020 21:42

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hätte es kürzer gemacht, aber das Talent hatte noch nie
Wenigst kann man recht kurtz antworten ;)

Da du ja nicht privat gekauft hast, sollte doch alles vertraglich geregelt sein, wie es bei Mängeln aussieht etc. Bzw ob du überhaupt irgendwelche Ansprüche hast...

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119580 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Nachmittag):
Das Problem an einer 'einfachen' Rücküberweisung durch den Händler wäre also konkret nicht nur der Totalausfall des 'Homeoffice',

Das wäre bei der Reparatur ja auch nicht anders, bei Reparatur sogar für einen ungewissen Zeitraum.
Mit der Überweiseung hätte man sogar einen Zeitvorteil?


Aber egel, je nach Wortlaut der Reparaturzusage, kann der Händler sich da nicht so einfach rauswinden.



Zitat (von Nachmittag):
wir würden auch auf nicht unerheblichen 'Nebenkosten' (Portokosten , abgestimmtes Zubehör)

Also die Portokosten dürften recht überschaubar sein.
Und das Zubehör pflegt ja bekanntermaßen kompatibel zu sein, kann man also auch für andere Rechner verwenden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Nachmittag
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
sollte doch alles vertraglich geregelt sein

Ist das auch der Fall, wenn vor (!) dem Kauf der zu reklamierende Mangel vom Händler schriftlich ausgeschlossen wird und im Kontext dieser Anfrage der Kauf dann ursächlich getätigt wird? Das ist aus meiner Laiensicht rechtlich doch völlig unabhängig und auch zeitl. nicht durch 'nachgeschaltete' Händler AGB vertraglich geregelt. Wo ist hier mein Fehler?

Zitat (von Harry van Sell):
Das wäre bei der Reparatur ja auch nicht anders, bei Reparatur sogar für einen ungewissen Zeitraum. Mit der Überweisung hätte man sogar einen Zeitvorteil?

Da wir aktuell kein 'gleichwertiges' Gerät (Preis) über Dritte (Händler oder privat) finden können, entsteht hier ja gerade ein neuer ungewisse Zeitraum (Stichwort offenes Ende). Gäbe es ein Alternativangebot, wäre die Rücküberweisung auch unser Mittel der Wahl gewesen, natürlich. Zum Zeitvorteil: Die Mangelbeseitigung setzen wir realistisch bei maximal 4 Wochen (=Lieferzeit) an, eine Suche dauert IMO länger oder würde von privat zusätzlich massiven Beschränkungen von Gewähr oder Sicherheit auf Erhalt begleitet.

Der Mix dieser Gründe aus Sicherheit, Zeit und Kaufpreis (entstandenen Umkosten) wurden beim Ablehnen also abgewägt. Und der Händler wägt seine wirtschaftlichen Interessen dagegen.

Vielen Dank für euren Input und die zwei interessanten Antworten. Wir werden weiter das persönliche Gespräch um eine gütige Einigung zu erzielen suchen. Fanden zu dem Thema bisher nichts für vor den Kauf getätigte Zusagen und welchen rechtlichen Einfluss das auf die Gewährleistung/Mängelhaftung hat.

-- Editiert von Nachmittag am 27.05.2020 09:12

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119580 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Nachmittag):
Ist das auch der Fall, wenn vor (!) dem Kauf der zu reklamierende Mangel vom Händler schriftlich ausgeschlossen wird

Das wäre dann eine vereinbarte Beschaffenheit, die wird man nicht einfach mit ABG ausschalten können.




Zitat (von Nachmittag):
Die Mangelbeseitigung setzen wir realistisch bei maximal 4 Wochen (=Lieferzeit) an,

Naja, das Problem ist, das man mit dem Verkäufer vertraglich was anderes vereinbart hat.



Hat man den Verkäufer inzwischen mal nachweisbar / gerichtsfest darauf aufmerksam gemacht, das man Reparatur wünscht?



Zitat (von Nachmittag):
eine Suche dauert IMO länger

Eine Klage würde noch länger dauern wenn der Händler nicht kooperativ ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nachmittag
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke auch dir für die Wortmeldung.

Zitat (von Harry van Sell):
Hat man den Verkäufer inzwischen mal nachweisbar / gerichtsfest darauf aufmerksam gemacht, das man Reparatur wünscht?


Das hatten wir im Reklamationsschreiben mit der Rücksendung schriftlich beigefügt schon klar so gewünscht (Wortlaut "nehmen Sie sich Zeit die sie brauchen, um das Display in Ordung zu bringen. Das liegt auch in unserem Interesse"), dann unmittelbar beim Einspruch jetzt nach der knappen Aufforderung unser Konto für die Rücküberweisung anzugeben. Denke nichts davon ist 'gerichtsfest', also leider nein.
Momentan kommt auf Emailanfrage nichtmal mehr eine Antwort - nada. Werden morgen also telefonischen Kontakt suchen. Wie gesagt das Wort Klage o.Ä. ist nie gefallen, wurde von uns nicht angedroht. Einfach die Chuzpe des Unternehmens auf jede jede Verkaufsanfrage vor gut 2 Wochen noch innerhalb weniger Minuten zu reagieren und inzwischen bei Kunden in der Reklamation toten Mann zu spielen gehört sich einfach nicht. Jetzt haben die das Gerät, unser Geld und machen die Kommunikation dicht.
Die Hürde für eine Klage ist so hoch, ein Verfahren so langwierig und anstrengend - das ist wohl alles eingeplant.
Dabei nützt es uns gar nichts, dass wir extra für diesen Fall (welch Ironie) die verpflichtende Aussage des Verkäufers schwarz auf weiss vor dem Kauf eingeholt hatten . Da werden wir halt auf Kosten und vertaner Zeit sitzen bleiben. Du hast völlig Recht damit, dass ohne Kooperation von Seiten des Händlers in der Praxis kaum sinniger Spielraum besteht - bei Beträgen die für ärmere Menschen viel merklicher sind.

Wieder lang, aber ist auch eine Art Therapie mit euch.

Bleibt alle gesund (wenn sich was gross tut, wird es nächste Woche noch ergänzt) und viel Erfolg bei der gütigen Lösung euer eigenen Fälle.

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#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Man sollte aber bei allem gesagten bedenken, es handelt sich hier um Ein B2B Kauf, keinen B2C Kauf, smoit hat man Gewährleisstungstechnisch etc ganz andere Rechte. Die Kann der VK mit dem K FREI vereinbaren...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119580 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Nachmittag):
und inzwischen bei Kunden in der Reklamation toten Mann zu spielen gehört sich einfach nicht.

Korrekt. Nur ist gutes Benehmen leider nicht einkagbar.



Zitat (von Nachmittag):
Werden morgen also telefonischen Kontakt suchen.

Bin mal gespannt, was da geht.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
smoit hat man Gewährleisstungstechnisch etc ganz andere Rechte.

Stimmt, müsste man auch noch mal abklopfen, was da vereinbart wurde.



Zitat (von Nachmittag):
Die Hürde für eine Klage ist so hoch,

Naja, der Verkäufer verweigert wohl seine gesetzlichen Pflichten - das reich schon.
Man muss das halt nur gerichtsfest nachweisen - also kein Telefon oder E-Mail.



Zitat (von Nachmittag):
ein Verfahren so langwierig und anstrengend

Das stimmt allerdings, ist immer nervig so was.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nachmittag
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Nachmittag):
Werden morgen also telefonischen Kontakt suchen.


Bin mal gespannt, was da geht.


Es kam heute nicht zum Telefonat. Ein Support (Mitarbeiter, im Namen des Händlers) hat sich heute früh erstmalig schriftlich uns gegenüber persönlich zum Einspruch geäußert. Wohl angestoßen davon, dass wir versuchten Kontakt zum leitenden Mitarbeiter (Sales) zu bekommen, mit dem wir vorm Kauf pers. Kontakt hatten. Dieser ist Out-of-office, laut Header steckte die Stellvertretung die persönliche Anfrage aber kommentarlos dem Support durch und daraufhin lag eine knappe verblüffende gesalzene Email Inbox.

Ok, bevor Ihr wieder einschlaft: Kann man die kurze Mail zur Klarstellung anonymisiert im Thread zitieren oder einem von euch als PM zur Draufsicht schicken? Nur wenn das keine Forumregeln, oder Rechte des Betroffenes Mitarbeiter kreuzte. Gehe aktuell selbst nicht davon aus.

Habe schon eine längere Antwort aufgesetzt und noch das Bedürfnis ein Feedback einzuholen, um nicht übers Ziel (weiterhin gütiger Einigung) hinauszuschiessen.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Die Kann der VK mit dem K FREI vereinbaren


Kann man dir den Link zu den auf der Händlerseite öffentlichen Verbrauchergewährleistungen in deine Inbox schicken? Bin mir nicht sicher, die mit aushandeln gemeint sind.


Leider ein Cliffhanger, aber die heute erhaltene Antwort hat uns auf dem falschen Fuss erwischt. Da wäre kein produktives Gespräch entstanden.

-- Editiert von Nachmittag am 28.05.2020 17:31

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
Kann man dir den Link zu den auf der Händlerseite öffentlichen Verbrauchergewährleistungen in deine Inbox schicken?
Klar kannst du, aber was soll das bringen?

Du bist hier bei dem Kauf ja eben kein Verbraucher und somit gelten besagte Verbrauchergewährleisstungen eben nicht.

Und wenn du nicht extra irgendwelche Abmachungen getroffen hast, dann existieren auch keine...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nachmittag
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nachmittag):
Bin mir nicht sicher, die mit aushandeln gemeint sind.


~ "Bin mir nicht sicher, was mit aushandeln (im Sinne von vereinbaren) gemeint ist".

& 1x PM ist raus.

-- Editiert von Nachmittag am 28.05.2020 19:21

-- Editiert von Nachmittag am 28.05.2020 19:26

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119580 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Nachmittag):
Kann man die kurze Mail zur Klarstellung anonymisiert im Thread zitieren

Ja bitte, sonst ist da ja nur stochern im Nebel.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Ich habe die Mail schon bekommen, werde aber trotzdem hier antworten, jedoch auch aus der mail zitieren.

Zitat:
Gehe davon aus, dass Verbraucher = 'Käufer (ich)' ist. Finde nichts, was dem entgegensteht.
Du bist der Käufer, soweit stimmt das.

Verbraucher wärst du nur, wenn du das Ding für deinen PRIVATEN Eigengebrauch gekauft hättest.

Hier das was dem entgegensteht:
Zitat:
Homeoffice


Damit bist du kein Verbraucher mehr. Das Gerät wird also gewerblich genutzt. Bei gewerblicher Nutzung gibt es aber keine Sachmängelhaftung etc.

Ausser DU vereinbarst gesondert mit dem Verkäufer VOR dem Kauf, dass du irgendeine Sachmängelhaftung bekommst oder was auch immer ihr dann ausmacht/aushandelt.

Zitat:
Dem Händler ist das egal, er hat ja sowohl das Gerät, Geld und sagt noch gibt Konto oder lass es.
Der Händler zahlt also zurück, gut, besser könnte es kaum laufen...



0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Nachmittag
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, da muss ich etwas klarstellen: Mit Homeoffice habe ich nicht gewerblich gemeint! Wir sind Rentner, das Wort beschreibt unsere in der Quarantäne Angewiesenheit auf ein funktionierendes Gerät für uns beide, da uns momentan auf unabsehbare Zeit hin soziale Kontakte auf ein absolutes Minimum eingeschränkt sind. Es ist das zentrale Gerät (was er vorher nicht war), um mit Familie, Freunden und auch Ämtern zu kommunizieren - in diesem Zusammenhang ist der Begriff benutzt. Also es ist für uns "sehr wichtig", mehr als je vor Pandemie. Eine gewerbliche Nutzung, hätte ich als solche hervorgehoben. Das Wort hören wir seit drei Monaten täglich in den Nachrichten.

Es tut mir ausgesprochen Leid, wenn das eine fehlgeleitete Lawine (Argumentation) lostrat. Danke für die Ausführungen Verbraucher = Käufer. Das hatte mich irritiert.

Also sollten wir jetzt zahlen, hätten wir auf weiter absehbare Zeit nur eingeschränkte Möglichkeiten zu Hause. Wir fordern eine Rückschickung mit Kaufpreisminderung (dann können wir den Bildschirm selbst reparieren) oder der Händler soll dem nachkommen - in der PM war das was unserer Auffassung nach Ihn auf dazu verpflichtet.
Oder liegen wir da falsch und müssen die Rückzahlung abwinken. Wie gesagt, für uns ist das mit ganz weitem Abstand dasfür uns nachteiligstes Szenario. Denke das sollte klar geworden sein; wir wollen das Gerät haben und nicht für den Kauf bestraft werden.

Und, dass ein Mitarbeiter (siehe PM) eigenständig die Deutungshoheit über die Sinnhaftig des Ganzen zu bestimmen hat finden wir auch mehr als anmaßend.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Zitat:
Es ist das zentrale Gerät (was er vorher nicht war), um mit Familie, Freunden und auch Ämtern zu kommunizieren - in diesem Zusammenhang ist der Begriff benutzt.
OK, gut das du das jetzt sozusagen klargestellt hast. Nur ist das jedoch alles kein Homeoffice!

Zitat:
Also es ist für uns "sehr wichtig", mehr als je vor Pandemie
Verständlich.

Zitat:
Das Wort hören wir seit drei Monaten täglich in den Nachrichten.
Stimmt auch, aber Homeoffice ist von zu Hause aus seiner bezahlten Arbeit nachzugehen, sprich seinen Lebensunterhalt zu hause verdienen. Daher ist ein für Homeoffice genutzter Rechner ein gewerblich genutzter Rechner.

Dann bist du doch Verbraucher. Du solltest aber keineswegs das Wort Homeoffice noch so weiter gebrauchen. Hört der VK was von Homeoffice wird gleich gewerbliche Nutzung angenommen.

Dann jetzt Euer Problem nochmal ganz neu aufgedröselt.

Natürlich hättet ihr Anspruch auf die Mangelbeseitigung, dass steht jetzt ausser Frage. Nun kommen wir zu dem problematischen Teil. Der VK will wohl keine Mangelbeseitigung vornehmen.

Euro Optionen jetzt:

1) Die Rückerstattung annehmen.
2) Versuchen einen anderen Kaufpreis auszuhandeln. und dann selber reparieren lassen.
3) Das Teil zurücksenden lassen und aufgrund der verweigerten Nacherfüllung diese ersatzmässig vornehmen lassen und den Betrag dann einklagen (Auchtung Schadensminderungspflicht beachten).
4) Dem VK gerichtlich erklären lassen , dass dieser den Mangel zu beseitigen hat.

Wäre das mein Gerät, würde ich erst Punkt 2 versuchen, wenn das nicht läuft, dan würde ich Punkt 1 wählen.

Punkte 3 und 4 sind langwierig, kosten Zeit und Nerven und am Ende evtl auch ne Menge Geld, ausser man hat eine Rechtsschutz, die das übernehmen würde. Zeit und Nerven sind trotzdem dahin.

Daher auch wenns schwer fällt, den Frust und Ärger herunterschlucken und nicht weiter erwähnen bei Preisverhandlungen. Es lässt sich besser verhandeln, wenn der "Gegner" nicht genervt oder "angepisst" ist ;)

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Nachmittag
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Prima,
damit kann wirklich (sprichwörtlich) beruhigter schlafen. Danke. War ein langer Tag und es ist eine sehr unangenehme Erfahrung, nach 10 Tagen diese freche EMail als Antwort vor den Latz geknallt zu bekommen.
Von deinen (=meinen) aufgezählten Optionen war mir die 3) spontan die sympathischste. Aber vor allem die anfallenden schwer zu kalkulierenden Kosten - auf die du natürlich hinweist, lassen mich da Abstand nehmen.

Punkt 1) und 2) sind beides von uns von Anfang an kommunizierte Kompromisse an den Händler - leider Gottes scheint die Firma nach Außen hin gerade sehr schlecht vertreten zu werden. Uns fehlt da schicht ein einziger "erwachsener" Ansprechpartner. Das hat jetzt Priorität, da muss wirklich meine Wut schlucken und morgen anrufen.

Ich habe gerade vorhin noch eine Option 5) gefunden, bin mir nicht sicher ob da jemand zu Erfahrung hat: Die Seite nennt sich "Verbraucher-Schlichter" und dort wird ein "Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens" (PDF Datei) der Universalschlichtungsstelle des Bundes zum Ausfüllen angeboten? Angeblich ganz ohne entstehende Kosten; dorthin möchte auch telefoniert wie das so vonstatten geht und welcher Zeitraum ein (ungünstiges) Schlichtungsverfahren durchschnittlich beansprucht.

In diesem Sinne, einen allseits erfolgreichen Wochenausklang, schönen Abend. Euch allen Gesundheit.

PS: Habe festgestellt, dass hier Beiträge nach wenigen Minuten nicht mehr editiert werden können. Auf der einen Seite verständlich, um Sachverhalte nicht nachträglich zu verfälschen. Wird in meinem Fall mit vielen Rechtschreibfehlern und kleinen Korrekturschnippeln erkauft. Bitte um Nachsicht.

-- Editiert von Nachmittag am 28.05.2020 22:26

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119580 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Ich habe die Mail schon bekommen

Ich nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Schön, die Homeoffice-Geschichte hat sich also sowieso inzwischen aufgelöst; aber man kann es anscheinend nicht oft genug wiederholen: Nur weil etwas _auch_ gewerblich genutzt wird, verliert man beim Kauf nicht seine Verbrauchereigenschaft. Und schon gar nicht im Fall eines bloßen Arbeitnehmers.

Und weil es thematisch passt: Auch bei B2B-Käufen darf nicht so pauschal die Gewährleistung vom Tisch wischen. Auch da können vom Gesetz abweichende Vereinbarungen unwirksam sein.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119580 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Auch da können vom Gesetz abweichende Vereinbarungen unwirksam sein.

Auch im B2B Bereich gibt es Klauselverbote in AGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Genau; mehr oder weniger, aber im Ergebnis genau so.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Nachmittag
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Und täglich grüsst das Murmeltier:

Mein Streitgegner Support war heute wohl im wohlverdienten vorgezogenen Pfingsturlaub (war ja eine ereignissreiche Woche, dass er durch die Bank nicht an die Tastatur kommen konnte) oder hatte schlicht kein Kreuz in der ausgewiesenen Geschäftszeit ans Telefon zu gehen. Eine in der Früh geschriebene Aufforderung auf Kontakt zur Rechtsabteilung blieb wie erwartet völlig reaktionsbefreit. Denke die haben alle Brücken hinter sich abgebrannt.
Was habe ich so gemacht, na meine Fühler aktiv Richtung Rechtsberatung ausgestreckt und das sieht auf dem Papier beruhigend und vielversprechend aus.
Bleibt zu hoffen die Firma schlittert übers Wochenende nicht in die Insolvenz (wäre rückblickend eine Erklärung für manches Irrationale). Dann wäre nun auch dieser Freitag für diesen 'Schmutz' (Lieblingswort des quarantänegeschädigten kleinen Nachbarkindes) draufgegangen.

Frohe Pfingsten in die Runde, auch dem Streitgegener - die Tage im Jahr tritt unser Zwist in den Hintergrund

-- Editiert von Nachmittag am 29.05.2020 20:20

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119580 Beiträge, 39744x hilfreich)

Also der Mailinhalt ist eine Unverschämtheit, aber wie gesagt, gutes Benehmen ...


Ich würde da jetzt mal endlich was gerichtsfestes hinsenden statt weiter nur Zeit mit so halbgaren Aktionen zu verschwenden. Dann sind die Chancen größer, das die Erwachsenen in der Firma das mal lesen und sich damit beschäftigen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Nachmittag
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin in die Runde,
diese Arbeitsoche war - was diesen Fall betrifft, nichts mehr großartig an Neuigkeiten oder überraschenden Wendungen zu berichten. Es läuft ein offizielles Verfahren, das so die Technikgötter wohlgesonnen sind die kleine Chance auf gütige Einigung zumindest lebendig hält.
Aprops im nächsten Leben werde je nach Karma möglicherweise Jurist, außer es gäbe da verborgene erheblich abschreckende Einwände. An Streit scheint es auf der Welt bis auf Weiteres nicht zu mangeln.

Erholsames Wochenende allerseits

-- Editiert von Nachmittag am 05.06.2020 13:18

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Und jetzt?

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