Reklamation nach Ankauf einer Kaffeemaschine

23. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.02.2012 17:39:24
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)
Reklamation nach Ankauf einer Kaffeemaschine

Hallo,

nachdem ich mich endlich dazu durchgerungen hatte mir
eine neue sehr bekannte Marken - Kaffeemaschine zu kaufen,
bekam ich dann auch vom Verkäufer die Nachricht das die Maschine
endlich eingetroffen ist.
So bin ich sofort ins Geschäft gefahren und der Verkäufer wies auf ein im Geschäftsraum stehendes verschlossenes Paket.
Nachdem ich bar bezahlt hatte half mir der Verkäufer ( Chef )das Gerät zu verladen.
Da dieses Paket nicht in mein Auto passte hat der Verkäufer es geöffnet,
die mit einer durchsichtigen Plastikhülle Maschine entnommen und sofort in meiner Gegenwart vorsichtig in eine Plastikwanne mit weicher Einlage in mein Auto gelegt.
Als ich zu Hause angekommen war half mir ein Bekannter der ebenfalls beim Kauf zugegen war die Maschine auszuladen.
Schon als die Maschine von meinem Bekannten emporgehoben wurde, stellte ich kräftige Kratzerspuren an der Edelstahl polierten Maschine fest.
Am nächsten Tag brachte ich das Gerät als nicht akzeptabel zurück.
Der Chef entgegnete mir zunächst nicht Schuld zusein an diesen Kratzern und wies die Schuld der Lieferfirma einem Großhändler zu.
Er hoffe, daß diese Firma die Reklamation anerkennen wird, ansonsten hätte er mit mir ein Problem.
Er räumte allerdings ein einen Fehler gemacht zu haben weil er dieses gelieferte
Paket nicht sofort geöffnet und die Maschine auf Beschädigungen geprüft hätte, was sonst eigentlich bei einem Wareneingang gemacht würde.

Jetzt warte ich auf ein Ergebnis bzgl. der Reklamationsverhandlungen mit dieser Lieferfirma.

Der Chefverkäufer hat meine 2000 € wo ich bar bezahlt hatte, mir allerdings einen Lieferschein für die Entgegennahme des beschädigten Gerätes ausgestellt.

Was soll ich tun wenn die Reklamation verweigert wird?

Bitte um eine Empfehlung, eine Meinung .....:-)


-- Editiert am 23.06.2009 09:36

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Was soll ich tun wenn die Reklamation verweigert wird?

Zum Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Der Chef entgegnete mir zunächst nicht Schuld zusein an diesen Kratzern und wies die Schuld der Lieferfirma einem Großhändler zu.
**
Es spielt überhaupt keine Rolle, ob der Händler "schuld ist" oder nicht, auf eine Schuld kommt es hier nicht an. Insbesondere ist es sein Problem, seine Ansprüche gegen den Vor-Lieferanten durchzuboxen.
***
Es liegt ein Sachmangel vor, es ist somit eine Sache der Gewährleistung.

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
**
Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach § 437 ff. BGB .

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
**
Nacherfüllung geht nach ständiger BGH Rechtsprechung immer vor:

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
**
Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Käufer ein Wahlrecht. Hier käme demnach eine Ersatzlieferung oder Reparatur infrage. Nur wenn diese Kratzer mit kleinstem Aufwand ruck, zuck auspoliert werden könnten, müsste man sich möglicherweise mit einer Reparatur begnügen, ansonsten kann man auf Lieferung eines neuen Gerätes bestehen.
**
Es handelt sich hier, vorausgesetzt du bist Privatmann, um einen Verbrauchsgüterkauf.

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
**
Die Gewährleistungszeit beträgt nach § 438 Abs 1 Satz 3 BGB 2 Jahre und kann nach § 475 BGB Abs. 2 BGB auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen beschränkt werden.

Egal ob 2 Jahre oder 1 Jahr, in beiden Fällen gilt die Beweislastumkehr nach § 476 BGB .

§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
**
Es wird demnach in den ersten 6 Monaten nach Kauf bei einem Sachmangel per Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrenübergang = Übergabe durch den Händler, vorhanden war. Diese Vermutung müsste der Händler widerlegen, was er nach Sachlage nicht kann.

Es ist ausschließlich das Problem des Händlers, man könnte ihn jetzt schon schriftlich (aus Beweisgründen - Einschreiben - Rückschein zur Nacherfüllung) auffordern, angemessene Frist setzen, vielleicht 14 Tage nach Datum bestimmt. Verstreicht die Frist, befindet sich der Händler in Verzug und man kann einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.


-- Editiert am 23.06.2009 11:00

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NeoNeo
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 9x hilfreich)

Sehe ich auch so. Schriftlich per Einwurf-Einschreiben und somit auch im Ansatz Fakten schaffen. Was - Wäre - Wenn ist nie eine gute Fragealternative.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12305.02.2012 17:39:24
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

alle Aufregung war umsonst, aber der Vollständigkeit
möchte ich den Ausgang abschließend berichten.

Die Lieferfirma ( ECM ) hat diese Maschine durch eine neue ersetzt
und sich für meine Unannehmlichkeiten entschuldigt.

Mehr kann man nicht verlangen.....

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