Reparatur, Gerät verloren, Fristversäumnis?

17. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
DonD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Reparatur, Gerät verloren, Fristversäumnis?

Hallo zusammen, ich habe schon einige Beiträge zu dem Thema hier gelesen, da in meinem Fall aber einige Besonderheiten vorliegen würde mich eure Meinung konkret dazu interessieren:

Hallo zusammen, ich habe schon einige Beiträge zu dem Thema hier gelesen, da in meinem Fall aber einige Besonderheiten vorliegen würde mich eure Meinung konkret dazu interessieren:

Vor ca. 5 Monaten habe ich einen ebook-Reader zur Reparatur eingeschickt, es handelte sich dabei um einen Garatnie- bzw. Gewährleistungsfall, da der Kauf noch keine 24 Monate zurück lag (allerdings über 6 Monate hinaus). Per Auftragsverfolgung konnte ich nachverfolgen, dass der ebook-Reader angekommen ist. Nachdem ich über 3 Monate lang nichts mehr von dem Händler über den Verbleib erfahren habe und sich auch online am Status der Auftragsverfolgung nichts änderte fing ich an persönlich Kontakt zum Support aufzunehmen. Nach einigen Telefonaten und e-mails stellte sich herraus, dass das Gerät nicht auffindbar sei. Nach weiterem Kontakt forderte der Verkäufer einen Einlieferungsbeleg, diese Forderung musste ich zurückweisen, da ich auf Grund des Auftragsstatus „angeliefert" ja davon ausgehen konnte, dass das Gerät am Bestimmungsort angekommen ist. Dies schilderte ich dem Verkäufer, woraufhin dieser den Kaufbeleg forderte welchen ich umgehend einreichte. Daraufhin versprach man mir eine rasche Bearbeitung und eine zufriedenstellende Lösung innerhalb der nächsten Tage. Nach über einer Woche erkundigte ich mich danach was denn aus der zeitnahen zufriedenstellenden Lösung geworden sei. Ich bekam darauf die Antwort, dass dem Verkäufer leider keine neuen Informationen bezüglich des verschwundenen ebook-Readers vorliegen. Ich reagierte anschließend mit einer e-mail in der ich dem Verkäufer eine 14-tägige Frist zur Nacherfüllung einräumte. Nun reagierte der Verkäufer indem er mir telefonisch auf meiner Mailbox einen Gutschein anbot, mit der Bitte um Rückmeldung ob ich mit dem Angebot einverstanden sei. Ich lehnte dieses Angebot zunächst telefonisch ab mit der Bitte um eine Barauszahlung. Die Mitarbeiterin konnte dies aber nicht entscheiden und meinte sie würde den Fall weitergeben. Anschließend äußerte ich dieses Anliegen zusätzlich per e-mail. Es verging wieder über eine Woche und mittlerweile lief auch die von mir gesetzte Frist aus, worauf ich letztendlich den Verkäufer per e-mail darüber informierte, dass ich nun von meinem Recht des Rücktritts vom Kaufvertrag Gebrauch mache und ihn anwies mir den Kaufpreis zurückzuerstatten. Ich bekam von dem Verkäufer umgehend die Rückmeldung, dass eine Barauszahlung nicht möglich sei und ich mit den Gutschein akzeptieren müsste.

Wie seht ihr das, muss ich den Gutschein akzeptieren?
Der Verkäufer ging nie explizit auf die von mir gesetzte Frist ein und ich habe diese auch noch per e-mail gesetzt (kein Fax, kein Einschreiben), könnte dies später problematisch bezüglich der Beweisbarkeit werden?
Hat der Verkäufer letztendlich mit dem Angebot eines Gutscheins dennoch fristgerecht gehandelt, auch wenn diese Angebot nur telefonisch auf meiner Mailbox stattfand und auf die Ablehnung des Angebots meinerseits nicht weiter eingegangen wurde?

Vielen Dank vorab für eure Antworten.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Moin

Vom Kaufvertrag kannst du nicht zurücktreten.
Selbstverständlich hast du Anspruch auf einen Schadensersatz in Höhe des Kaufwertes des Gerätes.

Aber nicht zu deinem Kaufwert sondern zum aktuellem Kaufwert.
Dieser kann ja niedriger sein als das was du bezahlt hast.

Daher kann es schon zum Vorteil sein, wenn der Händler dir einen Gutschein anhand deiner eingeschickten Rechnung ausstellt.

Aber wenn du auf eine Barauszahlung bestehst muss er diese leisten.
Aber wie gesagt, minus Zeitwertabzug.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1852 Beiträge, 1010x hilfreich)

Selbstverständlich kannst du zurücktreten, wenn die Nachbesserung fehlschlägt (was sie hier ja offensichtlich ist).

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DonD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten, was würdet ihr mir denn bzgl. des weiteren Vorgehens raten? Ich habe inzwischen noch ein Fax gesendet indem ich meinen Rücktritt erklärt habe und eine 10-tägige Frist gesetzt habe in welcher mir der Kaufbetrag zurück überwiesen werden soll.

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