Restwert bei Gewährleistung im speziellen Fall

4. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Seika85
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Restwert bei Gewährleistung im speziellen Fall

Hallo,


folgender Fall:

Käufer K kauft bei Verkäufer V einen neuen Fernseher. Dieser weist mit dem ersten Einschalten einen nicht unerheblichen Defekt auf. Da K und V geografisch weiter voneinander entfernt sind, kommt K erst später wieder zu V - aber innerhalb der ersten 6 Monate der Gewährleistung (also VOR Beweislastumkehr).
Der Raparaturauftrag wird angenommen. K bekommt aus Kulanz ein Leihgerät, welches den Defekt nicht aufweist - dies nur um auszuschließen, dass es an Gegebenheiten bei K vor Ort liegt. Nach 14 Tagen Reparaturdauer erhält K den Fernseher von V zurück - es wurde laut Reparaturbericht die Platine getauscht.
Zuhause bei K taucht der Defekt jedoch nach erstem Einschalten wieder auf. Aufgrund der geografischen Entfernung vergehen zwei Monate, bis K erneut V aufsuchen kann. Mit Angabe des selben Defekts und auf Hinweis des bereits durchgeführten Reparaturversuchs, wird der Auftrag erneut angenommen. K erhält aus erneuter Kulanz wieder ein Leihgerät - ein anderes als beim letzten mal und auch dieses zeigt den Defekt nicht.
Nach weiteren 14 Tagen erhält K den Fernseher von V zurück mit dem Hinweis, es wurde nichts unternommen, da nichts gefunden wurde.
Zurück daheim tritt der Defekt (logischerweise) sofort wieder auf. Es vergehen wieder drei Monate bis K erneut bei V vorspricht - diesmal hat K ein Beweisvideo aufgenommen, dass den Defekt eindeutig mehrfach belegt. V erhält das Video und nimmt erneut den Reparaturauftrag an.


Zu meinem Anliegen:

Ich habe keine Lust erneut mit einem defekten Gerät nach Hause fahren zu müssen, geschweige denn einen vierten Reparaturauftrag erteilen zu wollen. V ist in der Vergangenheit (nach Recherchen im Internet) damit aufgefallen gern nur noch einen Nutzungsausgleich vom Kaufpreis abzuziehen und den Restwert nur zu erstatten.
Ist dies in meinem Fall rechtens? V hat doch seinen Teil des Kaufvertrages - die fehlerfreie Ware - nie erfüllt. Die Reparaturversuche wurden stets angenommen - auch wenn einmal keinerlei Reparatur vorgenommen wurde. Auch darf doch V in einem solchen Fall keinen Nutzungsausgleich geltend machen (da gibt es doch ein Urteil vom BGH und ein Anrufen des EuGH, wenn ich mich nicht irre).

Ich würde gern nach erfolglosem dritten Reparaturversuch von meinem Recht Gebrauch machen, vom Vertrag zurückzutreten und den vollen Kaufpreis zurückfordern. Habe ich dazu auch wirklich das Recht?


Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
Seika 85


Nachtrag:

Darüber hinaus würde mich interessieren, ob ich die Möglichkeit habe Ausfallkosten (ich weiß gerade nicht, wie ich es besser formulieren kann) geltend zu machen. Ich habe nämlich ein Premium-TV-Paket bei meinem Kabelanbieter gekauft und zahle monatlich meine Gebühr dafür. Während der Reparaturzeit konnte ich dieses einmal garnicht (Leihgerät verfügt über kein DVB-C-Tuner) und zweimal stark eingeschränkt (älteren Leihgeräte konnten einige Sender nicht entschlüsseln - Software der Geräte unterstützen trotz aktuellster Version die neuen Verschlüsselungsmethoden der HD-Sender nicht mehr).
Ich habe also das Paket zwar weiter zahlen müssen, es aufgrund des Defektes des TVs während der Reparatur nicht nutzen können. Habe ich eine Chance den entstandenen Schaden geltend zu machen oder bleibe ich darauf sitzen?

-- Editiert Seika85 am 04.07.2014 22:16

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Warum wurde das Gerät eigentlich nicht beim Händler vor Ort vom Käufer getestet?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Seika85
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt zwei Fehler:

1) Bei angeschlossenen externen Lautsprechern, "vergisst" der Fernseher, nach Standby/Ausschalten einige Ton-Einstellungen.

2) Der gravierendere Fehler. Sporadisch/unregelmäßig spinnt der Ton. Die Lautstärke springt spontan auf Null und dreht sich dann wieder langsam auf Ursprungslautstärke - alles von selbst und unabhängig von Sender oder Filmmedium. Das kann mal 45min dauern und mal nur 3min bis der Fehler auftritt.

Es wurde stets vor Ort bei V getestet, doch für Punkt 1 gab es keine externen Lautsprecher/Kopfhörer zum Anschließen. Und es war stets so voll, dass V keine Zeit hatte mich das Gerät mal eben bis zu 45min vor Ort testen zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Ich würde gern nach erfolglosem dritten Reparaturversuch von meinem Recht Gebrauch machen, vom Vertrag zurückzutreten und den vollen Kaufpreis zurückfordern. Habe ich dazu auch wirklich das Recht?


Jein. Die Nachbesserung ist endgültig fehlgeschlagen, also Rücktritt möglich. Anrechnen lassen müßte man sich einen Gebrauchsvorteil, 0,1% des Kaufpreises pro Tag der mangelfreien Nutzung (da der Gebrauchswert durch den Mangel wohl nur minimal gemindert wurde, könnte man davon wohl nichts mehr in Abzug bringen).




-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

quote:
Bei angeschlossenen externen Lautsprechern, "vergisst" der Fernseher, nach Standby/Ausschalten einige Ton-Einstellungen.
Hier stellt sich bei EXTERNEN Komponenten immer wieder das Problem der Beweisbarkeit und der Nachvollziehbarkeit, insbesondere wenn Fehler 2) auch im Zusammenhang mit externen Geräten auftritt. Ist eine Verursachung durch externe Dinge absolut ausgeschlossen? Im Streitfall sollte man sich auf die Gegenargumentation "externe Geräte sind Schuld" einstellen.

-----------------
"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"


-- Editiert Mr.Cool am 07.07.2014 12:36

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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Der gravierendere Fehler. Sporadisch/unregelmäßig spinnt der Ton. Die Lautstärke springt spontan auf Null und dreht sich dann wieder langsam auf Ursprungslautstärke - alles von selbst und unabhängig von Sender oder Filmmedium.

Da sind nicht zufällig ein Sony-Fernseher und/oder ein Denon-Verstärker und/oder ein Raspberry Pi beteiligt und die HMDI-Steuerung ist auf allen Geräten an (weil CEC und/oder AVR genutzt werden soll)?

Mein persönlicher Eindruck ist, dass durch die HDMI-Steuerung recht seltsame Effekte auftreten können. Ich verzichte mittlerweile auf AVR und nutze den optischen Ausgang, der Pi hat eine eigene IR-Schnittstelle bekommen. Die HMDI-Steuer ist als jetzt aus und seither scheint es zu laufen.

-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 10.07.2014 14:47

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Seika85
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

@BigiBigiBigi am 07.07.2014 11:59
Da der Mangel vom ersten Tag besteht, bestand nie eine mangelfreie Nutzung, daher doch voller Kaufpreis. Oder?


@Mr.Cool am 07.07.2014 12:33
In der Bedienungsanleitung des Gerätes wird nirgends vermerkt, dass Einstellungen bei Nutzung des Kopfhörerausganges am Gerät "vergessen" werden. Die Einstellungen funktionieren ja, wenn man sie eingestellt hat. Nur werden sie nach Ausschalten oder Standy wieder zurückgesetzt.
Fehler 2 tritt auch ohne angeschlossene Geräte auf - also am "nackten" Gerät. Eine Beeinflussung von anderen Geräten ist damit bei diesem Fehler ausgeschlossen.


@JogyB am 10.07.2014 14:46
Nein, es handelt sich um folgenden TV: OK. OLE 244 B D4 .
Ich schließe wegen der grausam schlechten Lautsprecher des Gerätes eine einfache 2.1-Anlage über den Kopfhörerausgang an. Mehr nicht.
Der von dir zitierte Fehler 2, tritt auch ohne jegliche weitere angeschlossenen Geräte auf - also am "blanken" TV - und ist damit definitiv nicht von externen Geräten beeinflusst oder gar verursacht.

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