Retoure an falschen Verkäufer gesendet

17. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
amz554807-7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Retoure an falschen Verkäufer gesendet

Hallo,
Ich habe ein Problem. Ich habe bei einem Internet Schuhhändler Schuhe im Wert von 900,- EUR bestellt. Dann habe ich ein Paar behalten und wollte das Paket mit den anderen Schuhen (800,-) wieder zurücksenden. Da ich gleichzeitig auch bei Otto etwas bestellt habe, habe ich aus Versehen das Retouren Etikett von Otto draufgeklebt und damit an Otto versandt. Das ist jetzt 5 Wochen her. DHL konnte mir nicht helfen, hatte mir nur bestätigt, dass das Paket zugestellt wurde. Also ist es definitiv bei Otto angekommen. Otto sagt, wenn das falsch bei ihnen ankommt, geht es an den Absender zurück, also an mich. Aber sie können es nicht nachverfolgen. Was mache ich, wenn es jetzt nicht ankommt. Ich hatte ja bei dem Schuhhändler auch nur ein Rückgaberecht von 14 Tagen. Ich kann ja nun nachweisen, dass Otto das Paket erhalten hat. Was kann ich denn jetzt tun? Ich habe das Geld nicht mehr (bereits von der Kreditkarte abgebucht), aber die Schuhe hab ich auch nicht....!
Vielen Dank.
S.G.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat (von amz554807-7):
Was mache ich, wenn es jetzt nicht ankommt. Ich hatte ja bei dem Schuhhändler auch nur ein Rückgaberecht von 14 Tagen.


Man sollte innerhalb der Frist schriftlich widerrufen

Zitat (von amz554807-7):
Ich kann ja nun nachweisen, dass Otto das Paket erhalten hat. Was kann ich denn jetzt tun?


Otto schriftlich eine Frist zur Zusendung setzen, und anbieten die Kosten dafür zu übernehmen

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124290 Beiträge, 40350x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Otto schriftlich eine Frist zur Zusendung setzen

Wozu? Weder ist eine Zusendung geschuldet noch würde ein ignorieren dieser Frist Konsequenzen haben.



Zitat (von fm89):
und anbieten die Kosten dafür zu übernehmen

Wie nett ... Kostenübernehme fürs Porto und Verpackung ist ja wohl das mindestes was dem Händler dann zusteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17384 Beiträge, 5947x hilfreich)

Zitat (von amz554807-7):
Ich hatte ja bei dem Schuhhändler auch nur ein Rückgaberecht von 14 Tagen.
Sind die 14 Tage schon vorbei? Hast du den Kaufvertrag widerrufen?

Zitat (von amz554807-7):
Was kann ich denn jetzt tun?
Abwarten ob etwas von Otto kommt.

Zitat (von amz554807-7):
Ich habe das Geld nicht mehr (bereits von der Kreditkarte abgebucht), aber die Schuhe hab ich auch nicht....!
Nunja, wer sich Schuhe für 900€ bestellt, bei dem gehe ich mal davon aus, dass er noch ein wenig Reserve hat. Dass du weder Geld noch Schuhe hast ist aber nun einmal dein persönliches Pech. Mir ist nicht so ganz klar, was deine rechtliche Frage zu dem Vorfall ist.
Otto ist zur Herausgabe verpflichtet, aber mehr nicht.


Signatur:

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#4
 Von 
amz554807-7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, ich sollte also erklären: ich habe sehr große Füße und damit ist es schwer, wirklich mal gut passende und dabei noch schöne Schuhe zu bekommen. Ich habe schon so oft Schuhe erhalten, die ich dann doch zurückschicken musste, weil sie irgendwie doch wieder nicht gepasst haben. Und jetzt wollte ich einfach mal wenigstens aus dieser Bestellung ein schönes Paar herausbekommen. Das mache ich vielleicht einmal in 2 Jahren und trotzdem sind 900,- EUR für mich viel Geld, weil ich davon ausgehe, dass ich nur ein oder zwei Paar behalte.
Beim Schuhhändler habe ich schriftlich fristgerecht widerrufen. Die falsche Zustellung ist jetzt 5 Wochen her, also sind auch die 14 Tage Rückgaberecht beim Schuhhändler längst vorbei. Jetzt meine rechtliche Frage: Wenn Otto zur Herausgabe verpflichtet ist, wie kann ich diese Pflicht einfordern? Ist schließlich schon so lange her und von Otto habe ich noch nichts.
Wenn ich jetzt das Paket zurückbekomme und ich kriege mein Geld nicht wieder weil die Frist abgelaufen ist, kann ich dann von Otto etwas einfordern? Natürlich war das blöd von mir, aber der Postweg geht in der Regel ja schnell und wenn Otto das gleich zurückgeschickt hätte, hätte ich doch gar kein Problem gehabt...!

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124290 Beiträge, 40350x hilfreich)

Zitat (von amz554807-7):
Wenn Otto zur Herausgabe verpflichtet ist, wie kann ich diese Pflicht einfordern?

Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Heruasgabe nach Terminvereinbarung
– Fristsetzung dafür nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.



Löst aber immer noch nicht das Problem, das man es dann auch irgenwie abholen muss ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
amz554807-7
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Ich werde dann erstmal ein Schreiben an Otto aufsetzen...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von amz554807-7):
Ich hatte ja bei dem Schuhhändler auch nur ein Rückgaberecht von 14 Tagen.


1. Das gesetzliche Widerrufsrecht kann ausschließlich durch eine eindeutige Erklärung ausgeübt werden ( es kann also gerade nicht ALLEIN durch ein Zurücksenden ausgeübt werden. )

2. Ausreichend für die Wahrung der Frist zur Abgabe der Widerrufserklärung ist eine rechtzeitige Absendung einer Brief-/Fax-/eMail-Erklärung. ( Dem Widerruf hat dann für gewöhnlich die Rücksendung zu folgen, innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf. )

3. Der Schuhhändler kann nicht wirksam vereinbaren, dass das Widerrufsrecht NUR durch eine innerhalb der Widerrufsfrist erfolgende Rücksendung ausgübt werden kann - d.h., das gesetzliche Widerrufsrecht kann nicht durch ein vertragliches Rückgaberecht ersetzt werden.

Zitat (von amz554807-7):
habe bei Otto etwas bestellt


Wenn ein VERSANDHÄNDLER mit einem Kunden eine Vertragsbeziehung eingeht, dann könnte man es als vertragliche Nebenpflicht des Versandhändlers betrachten, versehentliche zu(rück-)geschickte Sendungen an den Kunden/Vertragspartner zurückschicken zu müssen, § 241 Absatz 2 BGB.

Zitat (von Harry van Sell):
weder ist eine Zusendung geschuldet noch würde ein ignorieren dieser Frist Konsequenzen haben.


Wenn das Schuhpaket bei einem Unternehmen abgeliefert worden wäre, das mit der Käuferin in keinerlei Beziehung stehen würde - dann wäre nicht ersichtlich, weshalb es verpflichtet sein sollte, die Käuferin zu informieren oder die Rücksendung des Pakets zu veranlassen - es bräuchte die ersichtlich unrichtige Zusendung nur zurückzugewähren.

Wenn Fr. X jedoch Vertragspartnerin des unrichtig belieferten Unternehmens ist, und wenn das Unternehmen darüberhinaus in der Versandhandelsbranche tätig ist, und das Versenden und Zurücknehmen sein tägliches Geschäft - dann entstehen daraus besondere Rücksichtspflichten.

RK

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