Folgendes Problem:
Ich habe bei einem Versandanbieter (und Ladengeschäft) eine Tastatur im Wert von ca. 40 € gekauft.
Diese ist an eine unvollständige Adresse versendet worden (nachweislich Schuld des Versenders) und zurückgegangen.
Die zweite Lieferung folgte an eine Ersatzadresse, wo sie angekommen ist, ich jedoch erst nach ca. 2 Monaten Zugriff darauf hatte.
Soweit, so gut.
Leider wurde eine falsche Tastatur geliefert (auch unstrittig Schuld des Versenders).
Nachdem auf meine Anfrage zur Rücknahme nicht geantwortet wurde, habe ich diese (originalverpackt/neu) zurückgeschickt. Der Kauf lag mittlerweile ca. 12 Wochen zurück.
Nun beruft sich der Verkäufer auf das abgelaufene Widerrufsrecht, was bei einer Falschlieferung ja wohl völlig widersinnig ist.
Er lehnt eine Rücknahme vehement ab.
Meine Frage: Mit welchem Mittel kann ich angesichts des "niedrigen" Streitwerts mein Geld zurückbekommen oder meiner Forderung Nachdruck verleihen?
Vielen Dank!
Retoure falsch gelieferter Ware wird abgelehnt
3. Dezember 2010
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Frage vom 3. Dezember 2010 | 19:11
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Retoure falsch gelieferter Ware wird abgelehnt
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 3. Dezember 2010 | 19:20
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2506x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage: Mit welchem Mittel kann ich angesichts des "niedrigen" Streitwerts mein Geld zurückbekommen oder meiner Forderung Nachdruck verleihen? <hr size=1 noshade>
Die Falschlieferung ist ein Sachmangel, siehe § 434 Abs. 3 BGB .
Im Rahmen der Gewährleistung kommt hier nur eine Ersatzlieferung oder Rückgängigmachung des gesamten Kaufs in Betracht.
Mit dem Widerruf nach den Fernabsatzregelungen hat das nichts zu tun.
Von Rechts wegen kann dein VK sich dem nicht verschliessen, auch das Rückporto geht zu seinen Lasten, § 439 Abs. 2 BGB .
Das müsstest du ihm eigentlich klar machen können (?).
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-- Editiert am 03.12.2010 19:30
#2
Antwort vom 4. Dezember 2010 | 15:25
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke! Ich habe so auch argumentiert, nur ohne BGB.. mittlerweile antwortet der Kollege nur nicht mehr.
Ich werde es nochmal versuchen. Sonst wohl noch mal in einen Einschreibebrief investieren.
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