Richtiger Ausschluss Sachmängelhaftung bei Privatverkauf & die AGB Falle?

21. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)
Richtiger Ausschluss Sachmängelhaftung bei Privatverkauf & die AGB Falle?

Ich verkaufe hin & wieder gebrauchte Dinge bei Ebay Kleinanzeigen. Auf das Thema Sachmängelhaftung beim Privatverkauf habe ich bis jetzt immer mit diesem Text hingewiesen:

Zitat:
Der angebotene Kaufgegenstand wird unter Ausschlussder gesetzlichen Sachmängelhaftung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


Probleme gab es bis jetzt noch nie. Allerdings stellt sich mir die Frage wie es bei mehreren angebotenen Artikeln aussieht mit der Gültigkeit wegen den AGB Bestimmungen, da hier ja für Privatpersonen gleiches gilt wie für Gewerbliche.
Der Gesetzgeber sagt hierzu:
Zitat:
Der Ausschluss der Sachmängelhaftung kann durch individualvertragliche Vereinbarung vorgenommen werden oder in AGB's. Hierbei ist zu beachten, dass AGB's i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB im Regelfall bereits dann vorliegen, wenn der Verkäufer die gleiche Formulierung bereits 3 mal verwendet ohne diese zur Diskussion zu stellen. Daher wird wohl im Regelfall davon auszugehen sein, dass die Sachmängelhaftung im Wege von AGB's ausgeschlossen werden soll. Dies bedeutet, dass auch eine Privatperson AGB's nutzt, wenn Sie 3 mal den Ausschluss verwendet hat.


Bedeutet das man kann die Sachmängelhaftung nicht mehr ausschließen wenn man mehrere Artikel anbietet mit dieser Formulierung wie oben? bzw. auf was bezieht sich 3x ? Auf die Verwendung im Angebotstext oder die gesamte Zahl der gleichzeitig angebotenen Artikel?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
Bedeutet das man kann die Sachmängelhaftung nicht mehr ausschließen wenn man mehrere Artikel anbietet mit dieser Formulierung wie oben?

Nö, das bedeutet genau das Gegenteil.



Zitat (von Jule28):
Dies bedeutet, dass auch eine Privatperson AGB's nutzt, wenn Sie 3 mal den Ausschluss verwendet hat.

Keine Ahnung wer das so geschrieben hat, aber die Zahl 3 ist Unfug.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Bedeutet das man kann die Sachmängelhaftung nicht mehr ausschließen wenn man mehrere Artikel anbietet mit dieser Formulierung wie oben?


Nein, auch in dem zitierten Artikel steht das genaue Gegenteil.

Der Artikel empfiehlt ja gerade den verwendeten Text, um auch in AGB die Sachmängelhaftung wirksam auszuschließen.

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Nö, das bedeutet genau das Gegenteil.

Bedeutet das nun das man mit der obigen Formulierung auf der sicheren Seite ist oder sollte man es doch anders schreiben?



Zitat (von Harry van Sell):

Keine Ahnung wer das so geschrieben hat, aber die Zahl 3 ist Unfug.

Also gibt es generell keine Beschränkung der Artikelzahl bei der dieser Ausschluss verwendet werden darf?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
Bedeutet das nun das man mit der obigen Formulierung auf der sicheren Seite ist

Zumindest derzeit was das juristische angeht.



Zitat (von Jule28):
Also gibt es generell keine Beschränkung der Artikelzahl bei der dieser Ausschluss verwendet werden darf?

Nö.


Signatur:

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von Jule28):
Ich verkaufe hin & wieder gebrauchte Dinge bei Ebay Kleinanzeigen. Auf das Thema Sachmängelhaftung beim Privatverkauf habe ich bis jetzt immer mit diesem Text hingewiesen:


Das deutet darauf hin, daß es sich bei dieser Vertragsbestimmung um eine "vorformulierte und für eine Vielzahl von Verträgen" vorgesehene Vertragsbestimmung handelt. Dadurch gilt sie als AGB - und ein Haftungsausschluß per AGB ist unwirksam, wenn er über das gesetzlich Zulässige hinausgeht.

Zitat:
Bedeutet das man kann die Sachmängelhaftung nicht mehr ausschließen wenn man mehrere Artikel anbietet mit dieser Formulierung wie oben?


Umgekehrt: wenn man eine Vertragsbestimmung verwendet, die weder vorformuliert ist, noch für eine Vielzahl von Verträgen benutzt werden soll - dann wäre auch eine Bestimmung wie "bei Mängeln hafte ich als Verkäufer für nichts, weder Nacherfüllung, noch Schadensersatz, und auch nicht bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit" gültig.

Bei Mehrfachverwendung wird diese Regelung zur AGB, und dann ist ein AGB-mäßiger Ausschluß einer Mängelhaftung ungültig, wenn damit nichteinmal für Schäden aus leicht fahrlässig verursachten Körperschäden und auch nicht für Schäden aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen zu haften sein sollte.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

heißt das nun das man unter jedem Artikel einen anders formulierten Sachmängelausschluss verwenden soll ?
Es muß doch eine Möglichkeit geben sich richtig abzusichern?

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Die Freiheit des Einen endet da, wo die Freiheit des Anderen beginnt. Was du mit Absichern meinst, ist doch, dass du wissen willst, wie du möglichst viel Vorteil auf Kosten des andern bekommst. Übervorteilen also. Inwiefern genau sollte die Gesetzgeberin dazu die Möglichkeit geben?

-- Editiert von Droitteur am 26.10.2017 14:14

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Inwiefern genau sollte die Gesetzgeberin dazu die Möglichkeit geben?

Macht er doch dauernd ...



Zitat (von Jule28):
Es muß doch eine Möglichkeit geben sich richtig abzusichern?

Die gibt es. Der Gesetzgeber hat extra dafür die Berufsform das Fachanwaltes geschaffen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Allerdings nicht in dem Sinne, als dass der mit dem AGB-Recht bezweckte Zweck wesentlich vereitelt werden könnte.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Was du mit Absichern meinst, ist doch, dass du wissen willst, wie du möglichst viel Vorteil auf Kosten des andern bekommst. Übervorteilen also.

Völlig unsinnige und am Thema vorbei führende Behauptung. :augenroll:
Es geht (mir) nicht darum irgendjemand "übers Ohr zu hauen" sondern um die korrekte Vorgehensweise gegen völlig unberechtigte Mängelrügen beim Privatverkauf .Seine Rechte wahrzunehmen sehe ich nicht als Übervorteilung sondern als normalen Vorgang.
Da es seit vielen Jahren Usus- ja geradezu einVolkssport -geworden ist, jeden Privatverkäufer mit gewerblichen Versandhändlern gleichzusetzen & Umtausch ,Rückgabe oder dreiste nachträgliche Geldforderungen als völlig normal anzusehn, ist an der Stelle nunmal Vorsicht geboten.
Das Forum ist voll von diesen Fällen und jeder ehrliche VK kann davon ein Lied singen....


Zitat:

Inwiefern genau sollte die Gesetzgeberin dazu die Möglichkeit geben?

durck korrekten Ausschluss der Sachmängelhaftung & diese Möglichkeit gibt es nunmal für Privatverkäufer und genau darum geht es hier.

-- Editiert von Jule28 am 26.10.2017 18:05

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Das Risiko, betrogen zu werden, besteht immer für beide Seiten. Und du willst dieses Risiko nun einseitig verlagern. Da die Gesetzgeberin dich nicht kennt und daher nicht weißt, dass du zu den Guten gehörst, hat sie auch für dich keine Ausnahme gemacht, so dass auch für dich nicht die rechtliche Möglichkeit besteht, per AGB den Zweck des AGB-Rechts zu vereiteln.

Soweit es dieses Recht nicht gibt, kann es mithin auch nicht um die "Wahrnehmung seiner Rechte" gehen.

Gegen "völlig unberechtigte Mängelrügen" geht man vor, indem man möglichst beweissicher Dokumentation führt, um die Unberechtigung nachzuweisen. Sollte jedoch zB nachweislich ein Schaden im Raum stehen, der auf grobe Fahrlässigkeit deinerseits zurückzuführen ist, ist das etwas, wofür du nach Meinung der Gesetzgeberin fairerweise einstehen solltest.

-- Editiert von Droitteur am 26.10.2017 18:16

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Und du willst dieses Risiko nun einseitig verlagern.

Nein! Ich möchte nur formell korrekt die gesetzliche Sachmängelhaftung als Privatverkäufer ausschließen.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Das ist doch sehr wohl eine einseitige Verlagerung. Du willst das Recht, das einem anderen nach der Ausgangslage zustehen würde, ausschließen. Ist ja aus deiner Sicht auch absolut nachvollziehbar.

Mit Einschränkungen ist es auch in AGB möglich, von der gesetzlichen - übrigens grundsätzlich fairen, welches Interesse sollte die Gesetzgeberin schließlich an einer unfairen Regelung haben? - Regelung abzuweichen. Diese Grenzen sollte man einfach nicht überschreiten, dann sind die Klauseln auch wirksam. Und wenn ich mich nicht täusche, ist oben ein wirksames Beispiel verlinkt, oder nicht? Ein totaler Ausschluss ist in AGB nicht möglich; aus Gründen. Wie gesagt hat nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Käufer ein legitimes Interesse an einer fairen Regelung.

Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch eine individuelle, also nicht in AGB festgeschriebene, Vereinbarung über einen totalen Ausschluss nicht leicht möglich und vielleicht sogar unmöglich ist. Es soll dem Rechtsverkehr nicht zu leicht gemacht werden, ein rotes Auto zu verkaufen und den Käufer dann mit einer gelben Zitrone abzuspeisen.

-- Editiert von Droitteur am 26.10.2017 19:28

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat:
Du willst das Recht, das einem anderen nach der Ausgangslage zustehen würde, ausschließen

Was denn nur für eine Ausgangslage?! Es geht um keinen konkreten Fall sondern um das allgemeine Thema : Ausschluss der Sachmängelhaftung. Jeder andere kann das genauso wenn es um gleiche Partner geht sprich wenn es Geschäfte zwischen Privatpersonen betrifft. Diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber nunmal ein-ich habe mir das nicht ausgedacht.


Zitat (von Droitteur):
Ein totaler Ausschluss

den gibt es sowieso nicht das ist doch geklärt bzw. mir bekannt, genau das steckt ja auch in der Forumulierung:
Zitat:
Der angebotene Kaufgegenstand wird unter Ausschlussder gesetzlichen Sachmängelhaftung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


es geht darum wann diese Forumulierung als AGB gesehn wird zb. bei Mehrfachverwendung








6x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ausgangslage? Na, die Lage, wie sie wäre, wenn man keine von der Gesetzeslage abweichenden Regelungen treffen würde.

Wenn du gar nicht auf einen totalen Ausschluss hinaus möchtest, musst du AGB nicht scheuen. Du darfst dann selbstverständlich auch jedes Mal dieselben Formulierungen verwenden.

AGB liegen vor, wenn ihre Klauseln bei der Formulierung für eine mehrfache Verwendung vorgesehen waren. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn du diese Klauseln nur ein einziges mal verwendest.

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
AGB liegen vor, wenn ihre Klauseln bei der Formulierung für eine mehrfache Verwendung vorgesehen waren. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn du diese Klauseln nur ein einziges mal verwendest.

Korrekt.
Deshalb ist die Zahl "3" nicht korrekt - auch wenn ein Anwalt behauptet hat.



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