Riss im Glasdisplay keine Gewährleistungsgrund?

14. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
anlemadaco
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Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)
Riss im Glasdisplay keine Gewährleistungsgrund?

Guten Tag Ihr lieben,

ist es tatsächlich kein Fall der Gesetzlichen Gewährleistung, wenn ein 5 Monate altes Smartphone einen Riss im Display aufweist?
Nein, das Handy ist wirklich niemals heruntergefallen oder gegen gestoßen! In der Hosentasche ist es auch nie und während des nichtgebrauchs liegt es im Schrank in einer Schutzhülle.

Der Händler behauptet, es wäre kein Anspruch erkennbar, da Risse im Display nicht dazu gehören.

Ist das korrekt?

LG

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist das korrekt? <hr size=1 noshade>



Nein, natürlich nicht.

Im Hinblick auf die 6-Monatsfrist des § 476 BGB solltest du dich sputen und das aktenkundig machen, den VK in Verzug setzen.

Und, um das gleich vorweg zu nehmen, auch wenn Käuferverschulden in Betracht kommt, besteht der Gewährleistungsanspruch, VK muss sich aufgrund § 476 BGB entlasten:

VIII ZR 259/06

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#3
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

@Florian:

danke für deine Zynischen Worte! Es ist nicht MEIN Handy. Es gehört meinem Mann. Und da er auf der Arbeit Handyverbot hat, liegt dieses Tatsächlich in einem verschlossenen Schrank! Und stell dir vor, mein mann hatte mich beim Kauf vor 5 Monaten gebeten, zu schauen ob ich eine Frotteesocke "übrig" habe von unserem kleinen Töchterchen - darin hat er das Handy tatsächlich IMMER. Für die Hosentasche ist das Teil viel zu groß und wer setzt sich schon auf sein Handy?!
Wie Du gerade gelesen hast: wir haben Kinder und lassen ein 400 euro teures, recht neues Handy tatsächlich NIEMALS irgendwo herumliegen, auch nicht auf Regalen.

Es gibt Menschen, die tatsächlich Vorsicht walten lassen, wenn sie sich etwas neues geleistet haben.

@flawless: Vielen Dank, dann werde ich den Händler mal drauf stoßen...

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>dann werde ich den Händler mal drauf stoßen... <hr size=1 noshade>



Du weisst, wie?

Zunächst Nacherfüllung, d.h. wahlweise Reparatur oder Austauschgerät, § 439 BGB .

Schriftlich, Fristsetzung, Zugangsnachweis.

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#5
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Ja, ich denke, das kriege ich hin. Es ist O2... Ich habe ein sehr schlechtes Gefühl dabei, denn der "nette" Mensch am Kundenservice deutet schon an, dass es schwierigkeiten gibt.

"...die werkstatt wird dies Prüfen und Ihnen ggf. einen Kostenvoranschlag zusenden..."

Ich habe dann auf den § und das Urteil verwiesen. Antwort:

"Ihr § bezieht sich auf eindeutige Garantiefälle..."

Mein EInwand (Kopie des §-Textes), seine Antwort:

"... wie gesagt unsere Werkstatt wird das Prüfen..."

Das riecht nach Ärger. Nokia wird mir da auch nicht weiterhelfen können...

Jetzt muss ich fix in die Kaufunterlagen schauen und die IMei-Nummer mitteilen.

Danke!

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>"Ihr § bezieht sich auf eindeutige Garantiefälle..." <hr size=1 noshade>



Da musst du jetzt acht geben.

Es geht nicht um Garantie.

Es geht um die gesetzliche, nicht abdingbare Gewährleistung.

§ 476 BGB i.V.m. der BGH-Rspr. sind da eindeutig, s.o.

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#7
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Ja ich weiß. Gewährleistung ist was grundsätzlich anderes. Deshalb ja mein eingangsposting - weil das Handy noch keine 6 Monate alt ist.

Garantie ist was ganz anderes...

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#8
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

ha die neueste Antwort:

schäden am Gehäuse und Displays sind grundsätzlich von garantien oder gewährleistungen ausgeschlossen!!!

die weigern sich, mir die einsendeunterlagen zu schicken...

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>schäden am Gehäuse und Displays sind grundsätzlich von garantien oder gewährleistungen ausgeschlossen!!! <hr size=1 noshade>



Man beachte das "grundsätzlich".

Die BGH-Rspr. ist eindeutig, siehe z.B. auch VIII ZR 363/04

Wenn du hart bleibst, kommt der VK da nicht aus der Haftung.

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#10
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

§476 BGB :

"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar . "

Das Glas soll also einen Mangel gehabt haben, der nach 5 Monaten dazu führte, daß es reißt? Da dürfte mechanische Überbeanspruchung wohl lebensnaher sein.

Dem TE sollte auch klar sein, daß er trotz Beweislastumkehr das Prozeßrisiko trägt. Kommt ein Gutachter im Streitfall zu dem Schluß "höchstwahrscheinlich Überbeanspruchung", hat er die A-Karte gezogen.


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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dem TE sollte auch klar sein, daß er trotz Beweislastumkehr das Prozeßrisiko trägt. Kommt ein Gutachter im Streitfall zu dem Schluß "höchstwahrscheinlich Überbeanspruchung", hat er die A-Karte gezogen. <hr size=1 noshade>



Man kann natürlich sagen, der BGH interessiert mich nicht, was der entscheidet gefällt mir nicht, ich sehe das aus dem hohlen Bauch anders.

Aber einfach so tun, als gäbe es diese Rspr. nicht, das scheint mir nicht richtig zu sein.

Das kann man verstehen (wollen), oder eben nicht.

VIII ZR 259/06


Nicht geklärt ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren und deswegen die Mängelhaftung des Beklagten begründen oder ob sie - durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers - erst nach Gefahrübergang entstanden sind und deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben.
...
Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Vermutung des § 476 BGB hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dies treffe für einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse, was hier der Fall sei.

Diese Ansicht hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. September 2005 (aaO, unter B II 1 b cc (2)) abgelehnt, weil die Vermutung des § 476 BGB sonst entgegen dem aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehenden Regel-Ausnahme-Verhältnis regelmäßig gerade in den Fällen leer laufen würde, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann.


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-- Editiert flawless am 14.12.2011 14:22

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die VIII ZR 259/06 wäre eher relevant, wenn es sich um einen versteckten Fehler z.B. an der Platine handelt, auf Grund dessen das Handy einen Defekt hat, so etwas kann ein normaler Käufer genausowenig sehen wie einen Defekt der Zylinderkopfdichtung. <hr size=1 noshade>



Nein, ich kann es dir leider nicht abnehmen, das Urteil zu lesen. Allein entscheidend ist, dass der Mangel in den ersten 6 Monaten Auftritt.

Ob das ein Materialfehler oder Käuferverschulden war ist das Problem des VK, er muss sich entlasten.

Da Handys im Allgemeinen verschickt oder OVP übergeben werden, kann er sich auch nicht damit herausreden, dem K sei der Sprung bekannt gewesen, der hätte das hingenommen.

Das kann man nun akzeptieren, oder halt nicht, ich habe mir das nicht ausgedacht, TE sollte das aber wissen.

Der BGH hat i.Ü. im Lauf der vergangenen 10 Jahre den § 476 BGB immer verbraucherfreundlicher ausgelegt. Man sollte also genau darauf achten, in welchem Jahr die Urt. ergngen sind.

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#14
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Nun, O2 weigert sich beharrlich, die Gewährleistungsansprüche zu akzeptieren und/oder mir auch nur die Papiere zuzusenden.



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#16
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

@florian: und was ist, wenn das glas die ganze zeit unter spannung war und allein durch temperaturschwankungen gerissen ist? Dann war die Voraussetzung dafür bereits vorhanden, von mir nicht zu bemerken...



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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das ist bei einem Riss im Displayglas nicht der Fall, da dieser durch mechanische Einwirkung zustande kommt.


Und wieder wird der SV gequetscht, aus Rechthaberei so hingebogen, dass es passt.

So kann man nicht diskutieren, zumal das klare Votum des BGH auch einfach negiert wird.

Soll TE entscheiden, was er davon hält.

Zitat:
und was ist, wenn das glas die ganze zeit unter spannung war und allein durch temperaturschwankungen gerissen ist?


Auch wenn der Sprung bei normaler Nutzung entstanden wäre ist das ein Mangel. Es gibt auch fortfressende Mängel, die beim Kauf angelegt sind, sich aber erst später zeigen.

Auch das löst die Gewährleistung aus. Die Beweislast trifft VK. Das ist unbestreitbar.



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-- Editiert flawless am 14.12.2011 15:26

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#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das müsste dann ein Gutachter klären, wenn ihr eine Rechtsschutzversicherung habt, dann versucht es, andernfalls ist das Prozesskostenrisiko sehr hoch und ihr müsst selbst abwägen, ob ihr es eingehen wollt.


Absdurd, da geben sich Gesetzgeber und in seinem Gefolge der BGH die grösste Mühe, dem Verbraucher dieses Risiko abzunehmen und hier wird das schlichte Gegenteil behauptet.

Da die Beweislast den VK trifft, auch wenn nicht aufgeklärt wird, woran der Defekt nun liegt, hat allein der dieses Problem, nicht der K. Dass dem VK der Gegenbeweis gelingt, ist nahezu ausgeschlossen.

Schon gar nicht sollte man sich hier von den "Beratern" davon abhalten lassen, den VK in Verzug zu setzen.

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#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hmmm - müßte O2 dies bereits als "ernsthafte und endgültige Verweigerung" der Leistung im Sinne von § 323 BGB gegen sich gelten lassen? <hr size=1 noshade>


Vielleicht, das wäre aber viel zu riskant.

Die Anforderungen sind sehr hoch, "ernsthaft, endgültig", besser man führt den Verzug herbei, sonst droht das Risiko, dass man auf den Kosten sitzen bleibt.

X ZR 45/07 ohne Nachfrist/Verzug geht da nichts, Bestreiten des Mangels reicht nicht.

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0x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dagegen sieht die den Verbraucherschutzrechten zugrundliegende EU-Richtlinie nicht vor, daß Verbraucher im Mängelfall einem Unternehmer bei innerhalb angemessener Fristen verweigerter/erfolgloser Abhilfe erst noch eine Nachfrist gesetzt haben müßten, bevor sie ihre Rechte geltend machen können. <hr size=1 noshade>


Das hatten wir doch jetzt schon mehrfach:

National gilt das BGB, das EU-Recht muss erst transformiert werden. § 440 BGB bestimmt auch für den Verbraucher ganz klare, eng gefasste Ausnahmen, wann die Frist/die Andienung entbehrlich ist.

§ 475 BGB bekräftigt das sogar noch, § 440 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf nicht abdingbar.

Es ist hier TE dringend anzuraten, das einzuhalten und sicherheitshalber zu mahnen.

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#25
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Guten Tag ihr lieben,

na hier geht es ja heiß her! Vielen lieben Dank für die vielen Meinungen, die im allgemeinen das bestätigen, was ich bereits vermutete. Ich werde noch heute, schriftlich und mit zugangsnachweis eine Aufforderung mit Fristsetzung schicken - vorab per Fax.

Was den schaden selbst betrifft: Gehe ich recht in der Annahme, dass es für die gesetzliche Gewährleistung KEINEN Ausschluss gibt? Also ein Ausschluss wäre unwirksam? O2 behauptet ja, Displays wären komplett ausgeschlossen.
Die sichtbaren Spuren... Genau DAS ist es ja. Das Handy oder Smartphone wie die Dinger jetzt heißen, weißt äßerlich absolut KEINE Spuren äußerer Beschädigungen auf. Es müssten sich doch Stoßkannten, massive Kratzer oder ähnliches finden, wenn es denn tatsächlich mechanische Kräfte waren... oder?
Der Riss ist so deutlich, der konnte nicht übersehen werden. Am Sonntag Abend habe ich es das letzte Mal genau gesehen, weil ich es in der Hand hatte. Am Sonntag lag es im Schrank, ausgeschaltet und am Montag am Tage fällt meinem Mann der Riss auf? Ist doch komisch, zumal das Handy, wegen des Verbotes in der Arbeitsstelle im Spind eingeschlossen lag. Wo also kommt der Riss her...

Ich werde also eine schriftliche Aufforderung schreiben. 7 Tage - Frist zur Zusendung der Einsendeunterlagen sollten reichen.

Habt lieben Dank!

L.(weiblich)



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#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gehe ich recht in der Annahme, dass es für die gesetzliche Gewährleistung KEINEN Ausschluss gibt? Also ein Ausschluss wäre unwirksam? O2 behauptet ja, Displays wären komplett ausgeschlossen. <hr size=1 noshade>



Das ist gesetzlich verboten, bloß die Garantie kann insoweit eingeschränkt werden. Die gestzlichen Rechte werden dadurch nicht tangiert, siehe § 477 BGB .

§ 475 BGB verweist zwar nicht auf den zulässigen Haftungsausschluss des § 444 BGB , einzelne Mängel könnten da ausgenommen werden. Verboten ist aber auch eine "Abweichung von den Vorschriften dieses Untertitels", zu dem auch § 476 BGB gehört.

D.h. fiktiv war der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden, bzw. angelegt. VK kann sich nicht davon freizeichnen Ware mit Mängeln zu verkaufen, schon gar nicht per AGB den Verbraucher rechtlos stellen.

Das würde ja sogar gelten, wenn die OVP erstmalig daheim geöffnet wird und das Display einen Sprung hat. Das kann nicht sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Nokia ist bereit die Reparatur auszuführen. Ich muss nichteinmal über den Händler gehen.

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0x Hilfreiche Antwort


#29
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Guten Morgen,

die haben aber noch gar nicht gesagt ob es kostenlos sein wird. Ich musste mich durch einen Fragebogen klicken, wo der schaden, das kaufdatum angegeben werden mussten und die frage beantwortet, ob man glaubt, dass es sich um Garantie handelt...

Ich kann mir aussuchen ob ich es einschicke oder bei einem autorisierten händler abgebe.

LG

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