Rückgabe- / Gewährleistung Trödelware bei Gewerbe?

21. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Meteo
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 47x hilfreich)
Rückgabe- / Gewährleistung Trödelware bei Gewerbe?

Hallo,

man stelle sich vor, man betreibt einen An- und Verkauf, bietet Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen an. Man betreibt eine kleine Internetseite die als Information über die Dienstleistung dient und gleichzeitig einen Kleinanzeigenmarkt beinhaltet. Darin bietet man nun seine Waren an - von Büchern über gebrauchte Handys, Schallplatten, Dekorationsartikel und vieles, vieles mehr.

Wichtig:

Es handelt sich dabei nicht um einen Onlineshop mit Bestellmöglichkeit sondern lediglich um einen Anzeigenmarkt - um eine Ware zu ordern, muss auf jeden Fall ein Anruf erfolgen oder eine Email geschickt werden - was mitunter auch nicht einfach als Bestellung funktioniert, da es sich bei den meisten Preisen um Verhandlungsbasis oder der Option "gegen Gebot" handelt.

Nun sei die Frage gestellt, in wie weit es auf technische Geräte beim speziellen Fall des Trödels Gewährleistung geben MUSS - man möchte sich auf keinen Fall davor drücken, überprüft ALLE Geräte ausgiebig (dank gelerntem Radio-TV-Techniker), allerdings möchte man auch nicht seine Umsätze ein halbes Jahr auf Eis legen weil ein Käufer ggf. solange Gewährleistung hat - die Relation muss passen.

Und die Frage: Hat nun ein Kunde bei einer telefonischen Bestellung ein klares Widerrufsrecht oder ist das bei einer gewerblichen Kleinanzeige ohne klassischen Onlineshop anders? Und wie verhält es sich mit den Versandkosten? Kann ein Händler die Versandkosten dem Kunden in Rechnung stellen bei Rücksendung oder muss der Händler diese tragen?

Wie gesagt: Immer unter der Vorgabe, dass es sich um KLAR DEKLARIERTE Trödelware handelt und auch der Name der Präsenz eindeutig "Trödel" beinhaltet.

Freue mich auf Reaktionen...

P.S.: Gibt es ggf. Muster-AGBs?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

> Es handelt sich dabei nicht um einen Onlineshop mit Bestellmöglichkeit sondern lediglich um einen Anzeigenmarkt - um eine Ware zu ordern, muss auf jeden Fall ein Anruf erfolgen oder eine Email geschickt werden - was mitunter auch nicht einfach als Bestellung funktioniert, da es sich bei den meisten Preisen um Verhandlungsbasis oder der Option "gegen Gebot" handelt.
**
Dann geht es doch um einen Fernabsatzvertrag, denke ich. Es kommt nicht darauf an, ob man einen klassischen Online-Shop hat, sondern darauf, wie der Vertrag (mit welchen Kommunikationsmitteln) zustande kommt.

§ 312b
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.


(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.

(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
***
Die Ware wird angeboten, die Kontaktaufnahme und auch die Vertragsverhandlungen, wie sie auch im Einzelnen sich abspielen mögen (Gebot - Gegengebot oder Verhandlung) vollziehen sich, ohne dass einem der Kunde gegenüber sitzt. Der Verkäufer sieht den Kunden nicht, umgekehrt ist es genauso, der Kunde sieht die Ware nicht. Hat nur eine Anzeige gelesen oder ein Bild von der Ware gesehen = Fernabsatzvertrag.
*****
> Nun sei die Frage gestellt, in wie weit es auf technische Geräte beim speziellen Fall des Trödels Gewährleistung geben MUSS - man möchte sich auf keinen Fall davor drücken, überprüft ALLE Geräte ausgiebig (dank gelerntem Radio-TV-Techniker), allerdings möchte man auch nicht seine Umsätze ein halbes Jahr auf Eis legen weil ein Käufer ggf. solange Gewährleistung hat - die Relation muss passen.
**
Die Frage ist insoweit einfach, da es "nur" darauf ankommt, ob man gewerblich handelt oder nicht, hat nichts mit Trödel zu tun. Ein gewerblicher Trödler ist zur Gewährleistung verpflichtet, ein Ausschluss einer solchen ist nicht möglich.

Das Stichwort heißt "Verbrauchsgüterkauf".

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
**
Die Gewährleistungszeit beträgt nach § 438 Abs 1 Satz 3 BGB 2 Jahre und kann nach § 475 BGB Abs. 2 BGB auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen beschränkt werden.

Egal ob 2 Jahre oder 1 Jahr, in beiden Fällen gilt die Beweislastumkehr nach § 476 BGB .

§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
*****
> Und die Frage: Hat nun ein Kunde bei einer telefonischen Bestellung ein klares Widerrufsrecht oder ist das bei einer gewerblichen Kleinanzeige ohne klassischen Onlineshop anders?
**
Wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt und wir haben den bejaht --> JA!
****
> Und wie verhält es sich mit den Versandkosten? Kann ein Händler die Versandkosten dem Kunden in Rechnung stellen bei Rücksendung oder muss der Händler diese tragen?
**
Insbesondere ist der Käufer nach § 355 BGB über das Widerrufsrecht und seine Folgen aufzuklären. Es ist also eine Widerrufsbelehrung abzufassen.

http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/03/09/neue-muster-widerrufsbelehrung-tritt-zum-1-april-2008-in-kraft/

Ansonsten ist die Rechtslage, was die Hinsende- und Rücksendekosten bei Widerruf betrifft, noch nicht abschließend geklärt, mehr dazu hier:

http://www.123recht.net/ein-oft-vorkommendes-thema-sollte-mal-gekl%C3%A4rt-werden---versandkosten--r%C3%BCcksendung!-__f17374.html

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Meteo
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 47x hilfreich)

Auf jeden Fall schon mal ein GROSSES DANKE für die ausführliche Information. AGB wurden erstellt, dabei bleibt noch eine Frage:

Wenn man auf seiner Webseite die Unterrubrik "Kleinanzeigen" hat und innerhalb dieser Unterrubrik eine Art "Vorschaltseite" mit einem Link der den Kleinanzeiger über einen Link in einem eigenen Fenster öffnet und der Kleinanzeiger ein Angebot von einem Fremdanbieter ist: Reicht es, wenn auf der Vorschaltseite der Hinweis steht, dass die Nutzung gemäß der AGB erfolgen, die man dann entsprechend anklicken und einsehen kann und wenn auf dem sich öffnenden Kleinanzeiger der Hinweis steht: "AGB unter www.max-mustermann-beispielseite.de"? Oder gibt es auch da noch spezielle Vorgaben die zu beachten sind?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Die AGB sollten wie das Impressum ohne Umwege erreichbar sein, ansonsten drohen zumindest schon mal kostenpflichtige Abmahnungen.

Und was die Gewährleistung angeht, so wurde das ja schon erörtert. Diese kann von einem gewerblichen Verkäufer nicht ausgeschlossen werden. Auch nicht für gebrauchte Trödelware (wenn ich das richtig verstanden habe)...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.324 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.622 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen