Rückgabe defekter Ware - Amazon Händler

29. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Becky01091982
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückgabe defekter Ware - Amazon Händler

Hallo,

wir haben einen Betonschleifer über einen Händler bei Amazon bestellt. Dieser kam und wir haben damit versucht den Beton von dem Boden zu bekommen. Nach gut 1 Stunde ist leider wohl der Motor durchgebrannt. Der Händler schreibt nun folgendes:


eine Rückgabe ist kein Problem, jedoch ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben.

Wenn Sie die Maschine "nur" benutzt hätten, wäre es bei der Rückgabe zu einer Minderauszahlung gekommen, da die Maschine nicht mehr als neu weiterverkauft werden kann.

Nun schreiben Sie aber, dass die Maschine sogar kaputt ist. Damit ist eine Rückgabe auch möglich, aber erst nach Instandsetzung, da erst der Hersteller festlegt, ob es überhaupt ein Garantiefall (oder zum Beispiel eine Überlastung des Motors durch falsche Anwendung) ist.

Zum zweiten ist eine Garantiereparatur nur für den Erstkäufer, also für Sie möglich. Würden wir die Maschine im jetzigen Zustand zurücknehmenb, wären wir wieder Eigentümer und müssten auch noch die Reparatur bezahlen.

Verstehen Sie ?


Also kurz :

- Rücknahme vor Reparatur möglich, aber mit hohen Rückzahlungseinbußen verbunden.

- Rücknahme nach Reparatur ist die wirtschaftlichste Variante für beide Seiten.

Sollen wir uns hier abwimmeln lassen? Was schlagt ihr vor?


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3147x hilfreich)

Wieder mal ein Händler, der Garantie und Gewährleistung nicht auseinanderhalten kann.

Und da hat der Hersteller gar nichts festzulegen, der ist nicht Dein Vertragspartner. Und auch zu prüfen gibt es nichts, denn nach §476 BGB wird erst einmal angenommen, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt (in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf und das ist ja der Fall).

Ich würde in der Tat den Händler zu einer Neulieferung auffordern, mit Verweis auf §439 Abs. 1 BGB . Eine Reparatur würde ich aufgrund der Nutzungsdauer von gerade mal einer Stunde als unzumutbar ablehnen. Aus meiner Sicht greift in einem solchen Fall §439 Abs. 2 BGB gerade nicht.

Weiterhin würde ich auf die Beweislastumkehr aus §476 BGB verweisen, er darf also gerne ein Gutachten vorlegen, dass Du den Schaden verursacht hast - kann er das nicht, hat er die Nacherfüllung vorzunehmen.

Das Ganze mit einer Frist von 14 Tagen und dem deutlichen Hinweis, dass Du die gesetzliche Gewährleistung und nicht die Herstellergarantie in Anspruch nimmst.

Im gleichen Schreiben würde ich dann noch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären (Erklärung des Rücktritts zählt, nicht die Rücksendung) und dem Händler vorschlagen, dass er den im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschten Betonschleifer dann nicht mehr zu versenden braucht, sondern dies direkt bei sich intern verbuchen kann. Ich würde sicherheitshalber noch anmerken, dass Du keine Minderung des Rückzahlungsbetrages akzeptieren wirst, da jedwede Verschlechterung der Ware ohnehin durch ihn im Rahmen der Gewährleistung zu tragen ist.

Seine Ausführungen sind übrigens ohnehin Unsinn, da er bei einem Defekt Rückgriff auf seinen Vorlieferanten nehmen kann.

Im Normalfall wird er klein beigeben, kaum ein Händler legt sich mit Kunden an, die ihre Rechte kennen. Da ist es einfacher, die restlichen 95% abzuzocken.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und auch zu prüfen gibt es nichts, denn nach §476 BGB wird erst einmal angenommen, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt (in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf und das ist ja der Fall). <hr size=1 noshade>

Natürlich hat der Händler das Recht zu prüfen, ob es ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel oder unschgemäßer Gebrauch ist, das hat ihm der Gesetzgeber ja gerade nicht abgesprochen.

Die genannten 14 Tage sind dafür absolut angemessen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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