Rückgaberecht 14-Tage auch bei Plagiat gütig?

26. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.08.2011 20:59:24
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Rückgaberecht 14-Tage auch bei Plagiat gütig?

Hallo!

Habe ein Plagiat bei eBay erworben! Einen UGG Stiefel!
Stiefel wurde als ECHT angeboten. Bekommen habe ich ein sehr gutes Plagiat! Der Verkäufer mit Wohnsitz in Deutschland bietet einen 14-Tägiges Rückgaberecht an!

Jetzt die Frage: Hätte ich zum Beispiel erst nach 20 Tagen, nach erhalt der Schuhe festgestellt, das diese ein Plagiat sind. Dann würde das 14-tägiges Rückgabe nicht mehr gelten? Ich könnte auch diese ohne Grund zurücksenden und um Ersatz oder Rückerstattung bitten weil dieser doch von Anfang an falsche Ware verkauft hat! Habe ich damit Recht?

Warum Leute absichtlich jemanden das Weihnachtsfest mit sowas verderben muss, versteh ich nicht.

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12308.08.2011 20:59:24
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Noch eine Frage im Anschluss! Was ist wenn der Käufer nach Rücksendung nicht zahlt? Ich dachte 1. an eine Anzeige wegen Betrugs. Und 2. lohnt sich der sofortiger Gang zum Rechtsanwalt? Würde ich nämlich gerne machen! Bin schliesslich Rechtschutz versichert. Und will schliesslich mein Geld zurück oder entsprechend Orginal Ware erhalten. Den solche Leute machen mir nur wütend. Und bei diesen Hier weis ich wenigestens das er in Deutschland sitzt. Was für ein Rechtsanwalt wäre den bei Verbraucherrecht (glaub ich) der Richtige? Kenn mich im Rechtdschungel nicht so aus. Es gibt ja soviele Fachgebiete.

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#2
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

- Der der Artikel nicht wie beschrieben geliefert wurde und somit ein Mangel vorliegt, könntest du auch nach 14 Tage auf eine Wandlung des Kaufes, bzw. Lieferung eines Originals bestehen.

- Ebenso kannst Anzeige wegen Betruges, da es sich offensichtlich um gewerblichen Handel handelt ebenso wegen der MarkenG-Verletzung erstatten und darüber hinaus natürlich noch den Rechteinahaber der Marke informieren.

- Der richtige Rechtsanwalt wäre erstmal (um deinen Fall zu lösen) jemand für Vertragsrecht; und anonsten für Markenrecht.
Ob man aber gleich zum Anwalt rennen muss, weiss ich nicht. Wie gesagt, wenn du den Verkäufer schädigen willst, kannst du kostenfrei Strafanzeige erstatten und den Rechteinhaber informieren.

Das sollte man aber dann machen, bevor man die Ware zurück schickt und im Grunde nichts mehr nachweisen kann.
Allerdings sollte man die Ware auch vorher von einem Fachmann (oder zB dem Rechteinhaber) begutachten lassen.

-- Editiert am 26.12.2010 21:50

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#3
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Wandlung des Kaufes


Wandlung gibt es ja nun schon ewig nicht mehr. Der K könnte auf Lieferung einer mangelfreien (originalen) Sache bestehen.

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#4
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
Wandlung gibt es ja nun schon ewig nicht mehr.


???

quote:

Der K könnte auf Lieferung einer mangelfreien (originalen) Sache bestehen.


Da es sich auf Grund der Fälschung um einen Sachmangel handelt, kann der Käufer ebenso auf Wandlung bestehen.
Dieses ist sogar vielfach ratsamer, denn warum sollte man einen Betrüger und Markenrechtsverletzer trauen und drauf hoffen, dass er bei der zweiten Lieferung ehrlicher und gesetzestreuer ist und nicht evtl. einfach eine bessere Fälschung liefert.

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#5
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
???


http://www.rechtslexikon-online.de/Wandlung.html

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dieses ist sogar vielfach ratsamer, denn warum sollte man einen Betrüger und Markenrechtsverletzer trauen und drauf hoffen, dass er bei der zweiten Lieferung ehrlicher und gesetzestreuer ist und nicht evtl. einfach eine bessere Fälschung liefert. <hr size=1 noshade>



Das glaube ich auch.

Von daher wäre es doch das Vernünftigste, daß TE den KV, genauer seine Annahme, wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anficht.

Das bietet im Vergleich zur Rückgängigmachung im Rahmen der Gewährleistung manche Vorteile. Er hätte sofort nach Anfechtung einen Schadensersatzanspruch, Anwalt müsste ihm ggf. erstattet werden.




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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12308.08.2011 20:59:24
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Nach Rückgabe habe ich leider kein Betrag erhalten.
Dabei bot man mir ein unkompliziertes Rückgaberecht an. Parallel zur Rückgabe hatte ich den Fall auch dem Auktionshaus gemeldet. Sicher ist Sicher...
Der Verkäufer hat aber nicht reagiert und auch auf folge Nachrichten hat sich dieser nicht mehr gemeldet. Also habe ich Heute den Fall an das Auktionshaus übergeben und das Geld per Käuferschutz zurückerhalten.

Von meiner Seite aus, ist erstmal alles Erledigt. Aber schön finde ich sowas auch nicht, schliesslich habe ich ja stets den vernüftigen Kontakt gesucht. Wenn man sich vernüftig Unterhält, kann man vieles schon erreichen. Ich versteh nicht warum Leute wirklich den komplizierten Weg einschlagen. Aber das ist keine Frage für dieses Forum.

Danke an Euch alle nochmal für Eure Meinungen und Ratschläge!

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