Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage dazu, wie es mit dem Rückgaberecht bei einem gewerblichen Verkäufer aussieht, wenn zu dem gekauften Objekt eine Software mit dazu gehört. Ist es richtig, dass das Rückgaberecht erlischt, sobald die mitgelieferte Software aktiviert wurde, obwohl keinerlei Hinweis darauf erfolgt und die Software als Freeware auf der Homepage des Verkäufers zum Download angeboten wird. Der mitgelieferte Datenträger war nicht versiegelt.
Angeboten wird ja nur ein Hardwareteil und keine Software. Kann es nun sein, dass durch die aktivierung des Software (die vom Verkäufer rückgängig gemacht werden kann), das gesetzliche Rückgaberecht für die Hardware erlischt?
Mit freundlichen Grüssen
C. Zielinski
-- Editiert zille1976 am 04.10.2011 17:56
Rückgaberecht - Software und Hardware
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
quote:
wenn zu dem gekauften Objekt eine Software mit dazu gehört.
quote:
Angeboten wird ja nur ein Hardwareteil und keine Software.
Diese Angaben sind widersprüchlich.
Entweder ist die Software Vertragsbestandteil oder nicht.
quote:
Kann es nun sein, dass durch die aktivierung des Software (die vom Verkäufer rückgängig gemacht werden kann), das gesetzliche Rückgaberecht für die Hardware erlischt?
Nein, das erlicht nicht dadurch.
Es könnte höchsten ein Wertersatz aufgrund der Registration verlangt werden.
Da die Aktivierung der Software jedoch vom Verkäufer ohnen negativen Folgen fürden Widerverkauf rückgängig gemacht werden kann, sehe ich dafür keinen Anlass.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Erstmal danke für die schnelle Antwort.
Beschrieben wurde das Produkt als Diagnosesystem für Opelfahrzeuge. Auf dem Produktfoto ist auch nur das Hardwareinterface zu sehen. Die Software wird in der Produktbeschreibung nicht erwähnt. Auf der Rechnung taucht auch nur die Bezeichnung "Diagnosesystem" auf.
Die Aktivierung rückgängig machen ist kein Problem, da der Verkäufer anbot ich könne es ja verkaufen und er würde es dann auf den neuen Namen umschreiben.
Wenn ich mich nun hier beraten lasse, könnte ich diese kosten (sofern der/die Anwalt/Anwältin meint ich bin im Recht) vom Verkäufer verlangen?
Macht es Sinn den Verkäufer darüber zu informieren, dass evt. Anwaltskosten auf ihn zukommen könnten, wenn er sich weiter sturr stellt?
Danke für eure Tipps.
Mfg Zille
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Sofern du im Fernabsatz gekauft hast, gelten die gesetzlichen Bedingungen.
Du solltest also den Widerruf erklären - idealerweise per Einschreiben-Rückschein.
Wenn der Händler dir ein freiwilliges Rückgaberecht eingeräumt hat, würde dessen Bedingungen gelten.
quote:
Wenn ich mich nun hier beraten lasse, könnte ich diese kosten (sofern der/die Anwalt/Anwältin meint ich bin im Recht) vom Verkäufer verlangen?
Nein, das wäre erst der Fall wenn er den Widerruf oder eine Erfüllung des Teiles daraus beweisbar abgelehnt hat.
quote:
Macht es Sinn den Verkäufer darüber zu informieren, dass evt. Anwaltskosten auf ihn zukommen könnten, wenn er sich weiter sturr stellt?
Man könnte dies als Schlusssatz in den Widerruf einfliesen lassen.
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So ich bins nochmal.
Das Problem hat sich erledigt. Der Verkäufer überweist zurück.
Danke für eure Meinungen zu dem Fall.
Mfg
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