Hallo zusammen,
ich hoffe Ihr denkt jetzt nicht -schon wieder so einer der die Suchfunktion nicht benutzen möchte-, denn dieser Fall ist etwas anderes, als nur eine "normale" Rückgabe.
Nehmen wir mal an ein Kunde will in einem Möbelgeschäft eine Essgruppe mit Stühlen 2. Wahl erwerben. Die Stühle hätten leichte Mängel und sind deswegen drastisch reduziert, so stellt es zumindest der Verkäufer dar. Des Weiteren können diese Stühle zwar nachbestellt werden, aber dann sind sie neuwertig und würden das Doppelte kosten (lt. Verkäufer).
Der Kunde kauft nun diese Stühle und ist eigentlich auch ganz zufrieden damit, stellt allerdings wenig später fest, dass die Stühle auf der Internetseite des Möbelhauses für den gleichen Preis angeboten werden, für den er die Stühle mit Mängeln erworben hat.
Nun stellt sich die Frage nach dem Rückgaberecht. Natürlich möchte der Kunde die neuwertigen Stühle für den gleichen Preis erwerben und die 2. Wahl Stühle zurückgeben. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es da?
Mir ist bewusst, dass es kein 14-tägiges Rückgaberecht für Ladenkäufe gibt, allerdings wurde der Kunde in diesem Fall auch von dem Verkäufer aus meiner Sicht arglistig getäuscht bzw. belogen.
Es wäre echt super, wenn jemand meinen fiktiven Fall lösen könnte.
Danke schonmal im Voraus!
Gruß
Chrome
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Rückgaberecht beim Ladenkauf - der Kunde wird vom
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



quote:
Mir ist bewusst, dass es kein 14-tägiges Rückgaberecht für Ladenkäufe gibt, allerdings wurde der Kunde in diesem Fall auch von dem Verkäufer aus meiner Sicht arglistig getäuscht bzw. belogen.
1. Problem: gekauft ist gekauft
2. Problem: Die arglistige Täuschung nach zu weisen.
quote:
stellt allerdings wenig später fest,
Welcher Zeitraum in Wochen ist 'wenig später' ?
quote:
dass die Stühle auf der Internetseite des Möbelhauses
Online-Shop oder einefach nur 'Werbe-Seite' des Möbelhauses
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Danke für die schnelle ANtwort!!!
Nehmen wir zu Deinen/Ihren Fragen von oben mal folgendes an:
zu Problem 2) Arglistige Täuschung ließe sich m.E. schon nachweisen, da der Käufer mit siner Frau als Zeugin im Möbelhaus war.
... wenig später sind ca. 2 Stunden
Die Preise sind aus dem Online-Shop des Möbelhauses.
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hier kann nach § 123 Abs. 1 BGB
wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
§ 123
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Anfechtungsfrist ist nach § 124 Abs. 1 BGB
1 Jahr vom Zeitpunkt an, wo der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 123 Abs. 2 S. 1 BGB
).
Im Einzelnen:
Es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, nach § 433 Abs. 2 BGB
muss der K die Ware abnehmen und bezahlen.
Täuschung des Erklärenden. Darunter fällt jedes Verhalten, das beim Erklärenden einen Irrtum hervorruft oder unterhält = Täuschungshandlung und Irrtumserregung.
Hier hat V Angegeben, die Stühle seien ein besonders günstiger Kauf, da "drastisch" reduziert, sie würden bei Nachbestellung das doppelte kosten, was anscheinend nicht der Wahrheit entspricht, in Wirklichkeit waren die Stühle mit dem Normalpreis ausgezeichnet. V hat K demnach getäuscht.
Jetzt kommt es darauf an, ob diese Täuschung arglistig geschah. Dafür ist erforderlich das Bewusstsein, dass der Erklärende ohne die Täuschung die WE (Willenserklärung) möglicherweise nicht oder nicht nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte, es genügt bedingter Vorsatz. Hier hat der V zumindest ins Blaue hinein argumentiert, wenn er nicht schon von der Unrichtigkeit seiner Angaben Kenntnis hatte.
Bei der Angabe ins Blaue hinein ist daher entscheidend, dass der Erklärende "ohne tatsächliche Grundlage" unrichtige Angaben macht und dabei mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Erklärung rechnet. Der gute Glaube an die Richtigkeit des Erklärten schließt die Arglist nur dann nicht aus, wenn dem Erklärenden – wie er auch weiß – entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und er dies verschweigt[4].
Der Vorwurf der Arglist wird in diesen Fällen dadurch begründet, dass der Erklärende den Anschein erweckt man könne sich auf seine Angaben verlassen. Anders verhält es sich daher insbesondere, wenn der Erklärende durch die Einschränkung ,,meines Wissens`` deutlich macht, dass er eine verlässliche Angabe nicht machen kann bzw. will[5].
http://www.brennecke-partner.de/3062/Arglistige-Taeuschung-durch-Angaben-ins-Blaue-hinein-durch-Verkaeufer
**
Diese Erklärung des V konnte hier nur den Zweck haben, den Entschluss des K zum Vertrag zu erleichtern. Somit ist Arglist gegeben.
Der Erklärende muss durch die Täuschung zur Abgabe der WE bestimmt worden sein (Kausalität zwischen Täuschung und WE). Dabei reicht es aus, wenn die Täuschung auf die Beschleunigung des Geschäftsabschlusses entscheidenden Einfluss hatte. Hier war es wahrscheinlich der Auslöser, man war im Glauben 50% sparen zu können, der entscheidende Kick für den Kauf der Stühle.
Also sind nötig:
+ Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123)
+ Anfechtungsfrist (§§ 121 oder 124)
+ RF: Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags ex tunc (§ 142)
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm
Rechtsfolge:
§ 142
Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Jetzt könnte man neu verhandeln oder die neuen Stühle kaufen, wahrscheinlich wird das Möbelhaus schon von sich aus etwas vorschlagen.
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-- Editiert am 30.08.2009 18:13
@derchrome: eine Arglist zu unterstellen geht oft zu weit. Kann es nicht sein, das der VK nur schlecht informiert oder etwas d??f ist?
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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
--- editiert vom Admin
Das Ganze lässt sich nur kaum beweisen.
Genauso, wie der Käufer seine Ehefrau als Zeugin aufbieten kann, ist das Möbelhaus in der Lage, den Verkäufer als Zeugen aufzubieten. In einem eventuellen Gerichtsverfahren würde man ja das Möbelhaus verklagen und nicht den Verkäufer.
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" "
Verstehe ich nicht. Wenn die Stühle reduziert waren, wird dies mit einiger Wahrscheinlichkeit per Auftragsbestätigung oder Rechnung nachzuvollziehen sein. Jedenfalls wird das Möbelhaus nicht ernsthaft bestreiten können, die Stühle als reduziert angeboten zu haben. Wenn jetzt der Katalog des Hauses aussagt, dass sie es eben nicht waren, gleichzeitig ein Gespräch mit einem Verkäufer stattgefunden hat, würde Vieles für die Darstellung des K sprechen. Warum sollte ein K Stühle mit Mängeln kaufen, die zum gleichen Preis angeboten werden wie mangelfreie?
Wenn die Reduzierung tatsächlich bestritten werden könnte, könnte der Käufer Ansprüche aus Gewährleistung machen --> Ersatzlieferung.
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quote:
Doch: nach der Darstellung des Käufers hat der Verkäufer behauptet, das Möbelhaus wolle gegenwärtig (Nach-)Bestellungen mängelfreier Stühle nur zum doppelten Preis annehmen, hat also darüber getäuscht, daß gegenwärtig mängelfreie neuwertige Stühle vom Möbelhaus in Wahrheit NICHT zum doppelten, sondern zum gleichen ("reduzierten") Preis angeboten werden.
Ganz interressant wäre hier allerdings einmal, ob die Preise auf der Internetseite auch für den Kauf im Möbelhaus gelten oder lediglich für eine Versandbestellung.
Zentrales Problem dürfte hier der Nachweis der Arglist werden. Handelt es sich bei Internetseite und Möbelhaus um zwei getrennte Vertriebsorganisationen, wird man kaum annehmen können, dass der Verkäufer wissen musste, das die Stühle dort zum niedrigeren Preis angeboten werden.
Dann wäre wohl auch die Richtigkeit der Aussage, die Stühle würden im Möbelhaus normalerweise das doppelte kosten, kaum ohne Prozesskostenrisiko nachzuprüfen.
Gelten die Preise auch für den Laden selbst, kann man dahingegen wohl zumindest von einer "Behauptung ins Blaue hinein" ausgehen, die Anfechtungstechnisch - entsprechend der Idee des bedingten Vorsatzes - der arglistigen Täuschung gleichgestellt wird.
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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."
--- editiert vom Admin
Der Käufer hat doch klipp und klar festgestellt, dass er schon 2 Stunden später erkannt hat, dass die Stühle zum gleichen Preis als neu auf der Internetseite des Unternehmens angeboten wurden.
So steht es da:
quote:
.. wenig später sind ca. 2 Stunden
Alle weiteren Eventualitäten können doch nicht hier im Voraus schon abgehandelt werden.
Der Käufer ist anfechtungsberechtigt und Punkt. In 5 Minuten ist ein solches Schreiben aufgesetzt.
Und dann sollte man die Reaktion des Möbelhauses einfach abwarten.
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--- editiert vom Admin
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