Rücksendung bevor Geld zurück bei Gewährleistung?

10. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
antonn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücksendung bevor Geld zurück bei Gewährleistung?

Zu welchem Zeitpunkt muss man defekte Ware im Gewährleistungsfall zurück senden?
Ist die erfolgte Rücksendung Voraussetzung um den Kaufpreis und Versandkosten einzufordern / klagen?

Wo kann ich das nachlesen?

Probleme nach Kauf?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
carin1309
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 50x hilfreich)

Hallo antonn,

ich schicke dir mal einen Link, vielleicht kannst du damit etwas anfangen.

http://www.verbraucherrechtsforum.de/garantie-und-gewaehrleistung-t43.html

Gruß

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"carin"

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#2
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
antonn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Gemäß § 439 BGB hat ein Verkäufer idR kein Recht auf Nachbesserung.
Ich habe die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.
Der Privat-Verkäufer bestreitet Mangel und Gewährleistung.



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""

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Du hast da etwas falsch verstanden.
Gemäß des von dir zitierten Paragraphen HAT der Vk ein Recht darauf nachzubessern. Der K kann die Art der Nachbesserung bestimmen.
Reparatur oder Neulieferung.
Du möchtest aber aufgrund eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten, das geht meistens so nicht direkt, dazu müßte schon eine Unmöglichkeit der Nachbesserung offensichtlich sein.
Wenn du einen Mangel geltend machen möchtest, dann mußt du auch nachweisen, daß überhaupt ein Mangel vorliegt.
Da es ein Privat Kauf war, wurde evtl. die Gewährleistung ausgeschlossen?

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du hast da etwas falsch verstanden.
Gemäß des von dir zitierten Paragraphen HAT der Vk ein Recht darauf nachzubessern. Der K kann die Art der Nachbesserung bestimmen.
Reparatur oder Neulieferung. <hr size=1 noshade>


Kann aber auch kein Recht des Verkäufers finden, zumindest nicht in § 439 BGB ....
quote:<hr size=1 noshade>
§ 439
Nacherfüllung

Zitat:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. <hr size=1 noshade>


(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


Wir reden von Nacherfüllung und unterscheiden zwischen Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) und Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache).

Wenn man es genau nimmt, dürfte der Verkäufer ohnehin kein "Recht" auf Nacherfüllung haben, das merkt er spätestens, wenn er ein besseres aliud liefert. Ein Recht auf Nacherfüllung ist zunächst ein Käuferrecht, was auch nur der Käufer wahrnehmen kann.

quote:<hr size=1 noshade>Es ist der Käufer der zunächst Nacherfüllung verlangen muss, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Folglich handelt es sich bei der Nacherfüllung nicht um ein Recht des Verkäufers im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um eine Begrenzung der Käuferrechte, die dem Verkäufer zu Gute kommt. Solange der Käufer die Nacherfüllung nicht verlangt, kann sie ihm vom Verkäufer nicht aufgedrängt werden. Das Gewährleistungsrecht kommt dem Verkäufer daher nicht zur Hilfe. <hr size=1 noshade>

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/aliudundmanko.htm

Nacherfüllung geht vor, das ergibt sich aber nicht aus § 439 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
<hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>In dieser Regelungstechnik kommt der das neue Gewährleistungsrecht prägende Grundsatz des "Vorrangs der Nacherfüllung", wonach die Rechtsbehelfe Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung gegenüber dem primären Rechtsbehelf der Nacherfüllung sekundäre Rechtsbehelfe darstellen, klar zum Ausdruck (vgl. Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdnr. 504). Man kann diese Neukonzeption des Mängelgewährleistungsrechts auch mit dem Begriff des "zweistufigen Rechtsbehelfssystems" umschreiben (Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, Kapitel 13, Rdnr. 9). <hr size=1 noshade>


http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/nacherfuellung.htm

Vielleicht schildert der TE einmal genau, um was es überhaupt geht...

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