Hallo zusammen,
ich habe kürzlich auf einer Messe einen (Vor-?) Kaufvertrag über eine Küche abgeschlossen. Ich habe mich verpflichtet in den nächsten 24 Monaten eine Küche bei einem großen Möbelhaus zu kaufen. Der Passus, dass ich bei einem Widerruf
25% des Kaufpreises zahlen muss ist mir neu den ich erst im üblichen Kleingedruckten 1 Tag später gelesen habe. Ich habe grundsätzlich nicht vor von dem Vertrag zurückzutreten. Es kann aber passieren, dass ich die mündlich zugesagte Wohnung nicht beziehen kann, wenn der Eigentümer noch einen Rückzieher macht. Soll heissen,dass noch kein Mietvertrag existiert.
Was meint Ihr, was die Chancen angeht, aus dem Vertrag zu kommen? Was soll ich mit einer Küche ohne Wohnung?
Zudem wurde folgendes vereinbart, Zitat:
"Objektbezogenes Rücktrittsrecht für nichtzustandekommen des Mietvertrages für xxxx-xxxx-Ring 12 82xxx Ixxxxx bis
zum xx.xx.2013 bei schriftlichem Nachweis"
Warum ergänze ich den Vertrag mit so einer Vereinbarung,
wenn es sowieso im Kleingedruckten steht? Als Verbraucher
geht man doch dann davon aus, dass hier keine Kosten enstehen!
Danke für eure Meinungen.
-- Editiert Blackmaxx am 18.03.2013 20:05
Rücktritt Kaufvertrag - Küche
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Nach deinen Aussagen verstehe ich das so, dass die schrifliche Ergänzung bzgl. der Wohnung bedeutet, dass du ein kostenfreies Rücktrittsrecht hast, wenn der Mietvertrag nachweisbar nicht zu Stande kommt. Das wurde aus Kulanz dem Vertrag hinzu gefügt.
Würde der Verkäufer nach einer solchen ausdrücklichen vertraglichen Ergänzung wirklich die genannten Kosten verlangen, da sie im Kleingedruckten stehen, wären diese Kostenklauseln wohl überraschend und somit unwirksam.
Bei anderen Rücktrittsgründen oder Nichtgründen greift dann die vertragliche Standartklausel, dass bei Rücktritt eben Kosten von 25% des Kaufpreises veranschlagt werden.
Das ist natürlich legitim, auch wenn es nur im Kleingedruckten steht, da dir der Verkäufer eben pauschal kein Widerrufsrecht gewähren muss.
-- Editiert seba79 am 19.03.2013 03:35
Vielen Dank für die Antwort!
Ja, genau so ist es! Es wurde die o. g. Vereinbarung
getroffen und handschriftlich bei den Bemerkungen des
Vertrages festgehalten.
Es heisst allerdings nicht "kostenfreies Rücktrittsrecht" sondern nur "Rücktrittsrecht". Ich denke das spielt keine große Rolle, denn wenn ich von dem Rücktritt Gebrauch machen muss, wird der komplette Vertrag (inkl. einer Schadenersatzforderung in Höhe von 25% des Preises) unwirksam. Oder sehe ich das an dieser Stelle falsch?
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quote:
Ich denke das spielt keine große Rolle, denn wenn ich von dem Rücktritt Gebrauch machen muss, wird der komplette Vertrag (inkl. einer Schadenersatzforderung in Höhe von 25% des Preises) unwirksam. Oder sehe ich das an dieser Stelle falsch?
Ja das siehst du falsch, denn vertraglich wäre ja erstmal der genannte Betrag zu zahlen, danach ist der Vertrag aufgelöst.
Aber wie gesagt, bei dir sollte es so sein, dass wohl durch die Zusatzklausel dir abweichend vom Standardvertrag die Möglichkeit des kostenfreien Rücktritts bei Nichterhalt der Wohnung aus Kulanz gewährt wurde und selbst wenn dem nicht so sein sollte, bei so einer zusätzlichen ausdrücklich eingefügten Klausel man sich nicht auf das das überraschende Kleingedruckte berufen könnte, welches pauschal Kosten für einen Rücktritt vorsieht.
-- Editiert seba79 am 19.03.2013 09:29
OK. Erstmal vielen Dank für deine Einschätzung der Sachlage. Ich gehe ja nicht davon aus, dass ich von dem Rücktritt des Vertrages gebrauch machen muss. Es ging mir nur darum, sollte der Fall eintreten, dass ich die Wohnung nicht bekomme, die mir ja schon mündlich zugesagt wurde. Hier handelt es sich übrigens um ein enges Vertrauensverhältnis zu dem Vermieter. Nicht das ihr denkt, dass ich irgendwelche Geschäfte mache, ohne darüber nachzudenken.
Danke nochmal! Eine Meinung ist besser als keine.
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-- Editiert Blackmaxx am 19.03.2013 10:13
Man könnte die Zusatzvereinbarung auch als aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 BGB
sehen. Denn der Kaufvertrag über die Küche ist bedingt durch den Abschluss des Mietvertrags. Tritt die Bedingung (Mietvertrag) nicht ein, so fällt auch die Bedinung für den Kaufvertrag über die Küche weg.
Ist natürlich im Einzelnen auszulegen nach § 133
, 157 BGB
.
Auch könnte noch eine Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen, wenn der Verkäufer darauf besteht, dass du die Küche bezahlen sollst, obwohl du keine Wohnung dafür hast und er das bei Abschluss des Vertrages wusste.
Im Übrigen gilt der Vorrang der Individualabrede bei AGB gem. § 305b BGB
, so dass die Klausel über den Schadensersatz keine Wirkung entfaltet, da ihr individuell ein Rücktrittsrecht vereinbart habt.
Würde mir also selbst im worst case nicht allzuviel Sorgen machen . Aber immer schön auf die Fristen achten!
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Ja, die Fristen werden eingehalten. Im worst case wird
der Rücktritt vorab per E-Mail und mit Einwurf Einschreiben (Nicht Einwurf Rückschein!!) abgesichert.
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-- Editiert Blackmaxx am 21.03.2013 12:18
Um im Fall der Fälle gerüstet zu sein habe ich schon mal eine Formulierung vorbereitet mit der Bitte um Tipps, damit
ich hier auf der sicheren Seite bin.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit trete ich fristgerecht von dem o. g. Kaufvertrag zurück. Es wurde ein objektbezogenes Rücktrittsrecht bei nichtzustandekommen des Mietvertrages bei schriftlichem Nachweis vereinbart, welchen ich als Anlage mitsende.
M.f.G
xxxxxx
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