Hallo, ich hab mich zwar umgeguckt aber auch hier keine Lösung für mein Problem gefunden.
Es geht um ein Kleinkalibergewehr welches ich gebraucht gekauft hatte, eine Zeit lang genutzt habe und dann wieder privat verkauft habe.
Das Gewehr wurde mir als Modell KK300 verkauft und als dieses habe ich es guten Gewissens genutzt und weiterverkauft. 8 Monate nach dem Verkauf hat sich der Käufer bei mir gemeldet er wolle vom Vertrag zurücktreten, da es sich um ein Gewehr mit dem Modell KK200 handelt.
Ich bin leicht überfordert, da ich mir nicht sicher bin ob ein Rücktritt nach einer solchen Zeit noch möglich ist.
Außerdem bin ich mir nicht sicher in welche Richtung ein Prozess gehen könnte. M.M.n. Handelt es sich um Unmöglichkeit da ein gebrauchtes KK300 mit dieser Seriennummer nicht existiert.
Welche Ansprüche kann der Käufer gegen mich haben oder sollte ich seinen Rücktritt Einfach ignorieren?
Rücktritt Kaufvertrag Unmöglichkeit
21. November 2019
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Frage vom 21. November 2019 | 14:29
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt Kaufvertrag Unmöglichkeit
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#1
Antwort vom 27. November 2019 | 12:41
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach 8 Monaten sollte der Käufer schon wissen, was er gekauft hat. M.E. hat er schlechte Karten.
#2
Antwort vom 27. November 2019 | 15:11
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 328x hilfreich)
ZitatNach 8 Monaten sollte der Käufer schon wissen, was er gekauft hat. M.E. hat er schlechte Karten. :
Zumal er die volle Beweislast trüge, dass der gekaufte Artikel tatsächlich ein KK300 mit Seriennummer ABC123 war und damals tatsächlich ein KK200 mit Seriennummer ABC123 übergeben wurde.
Wie hoch da die Hürde ist, kann ich jedoch aufgrund der Eigenheiten des Gutes nicht beurteilen.
Sollte er jedoch darlegen können, dass es so ist, sähe ich eine realistische Chance, dass er eine Nachbesserung bzw. einen Rücktritt durchsetzen kann. Wobei da auch mitspielt, ob der durchschnittliche Waffenkäufer hätte erkennen bzw. überprüfen müssen, ob es denn tatsächlich ein KK300 und kein 200 ist. Da kommt es dann darauf an inwiefern sich beide mehr oder weniger offensichtlich unterscheiden.
Ist die Seriennummer denn kriegsentscheidend? Man müsste sehen, ob sich aus dem Kaufvertrag und den Umständen eine Gattungsschuld, oder eine Stückschuld ergibt. Anders gesagt: Hätte der Käufer durch ein KK300 mit irgendeiner Seriennummer irgendeinen Nachteil oder könnte man meinen, dies sei ihm herzlichst egal?ZitatHandelt es sich um Unmöglichkeit da ein gebrauchtes KK300 mit dieser Seriennummer nicht existiert. :
Die Ansprüche hat man schon recht gut formuliert. Er könnte einen Anspruch auf Rückabwicklung bzw. Neulieferung/Nachbesserung haben. Die Vogelstrauß-Taktik stellt sich regelmäßig als nicht sonderlich erfolgreich dar.ZitatWelche Ansprüche kann der Käufer gegen mich haben oder sollte ich seinen Rücktritt Einfach ignorieren? :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 27. November 2019 | 15:22
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatMan müsste sehen, ob sich aus dem Kaufvertrag und den Umständen eine Gattungsschuld, oder eine Stückschuld ergibt. :
Ist diese Unterscheidung in diesem Zusammenhang nicht schon lange überholt?
#4
Antwort vom 27. November 2019 | 16:31
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 328x hilfreich)
ZitatIst diese Unterscheidung in diesem Zusammenhang nicht schon lange überholt? :
Inwiefern? Wenn ich die "Mona Lisa" verkaufe kann sich der Käufer auf den Kopf stellen, verliere ich sie, kann ich keine "andere" liefern.
Wenn ich "das Gemälde einer hübschen Frau" verkaufe, sieht die Sache u.U. anders aus.
Im Waffenverkauf mag das anders aussehen. Ich kenne, wie gesagt, die Eigenheiten da nicht.
#5
Antwort vom 29. November 2019 | 09:59
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatWenn ich die "Mona Lisa" verkaufe kann sich der Käufer auf den Kopf stellen, verliere ich sie, kann ich keine "andere" liefern. :
Das wäre ja bei Gattungsschuld auch nicht anders wegen Unmöglichkeit. Gerade weil DaVinci nur eine ML gemalt hat.
Sofern wir nicht von einem gewerblichen VK reden, wird man sowieso immer von Stückschuld ausgehen, da der private VK in der Regel eben nur ein Exemplar einer verkauften Sache besitzt.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 29.11.2019 10:00
#6
Antwort vom 29. November 2019 | 12:46
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 328x hilfreich)
ZitatDas wäre ja bei Gattungsschuld auch nicht anders wegen Unmöglichkeit. Gerade weil DaVinci nur eine ML gemalt hat. :
Ich wollte darauf hinaus, dass ich die Mona Lisa eben nicht als Gattungsschuld verkaufen kann, bzw. es ins leere führt.
Das "Gemälde der hübschen Frau" kann hingegen durchaus vorstellbar eine Gattungsschuld sein, die ich auch durchaus erfüllen könnte.
Korrekt, jedoch entbindet das nicht von Möglichen Schadenersatzansprüchen. Und da wäre im Fall der Fälle eine Nachbesserung durch den privaten VK ggf. die bessere Alternative. Freilich müsste da feststehen, ob er dazu den Umständen entsprechend überhaupt verpflichtet wäre.ZitatSofern wir nicht von einem gewerblichen VK reden, wird man sowieso immer von Stückschuld ausgehen, da der private VK in der Regel eben nur ein Exemplar einer verkauften Sache besitzt. :
#7
Antwort vom 29. November 2019 | 14:54
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Vielleicht trotz der interessanten Abschweifung zurück zum Problem des TS.
Bin absolut auch der Meinung, das man Probleme sachlich klären soll, denn eine Klärung durch Dritte (Gericht) kann sehr deutlich die Geldbörse belasten.ZitatDie Vogelstrauß-Taktik stellt sich regelmäßig als nicht sonderlich erfolgreich dar. :
shequeri:
Wenn du eine Ware mit der Bezeichnung ABC 100 verkaufst, schuldest Du auch genau diese Ware und nicht das Vorgängermodell ABC 50 oder das Nachfolgemodell ABC 150.
Du hast ein KK300 verkauft, aber nur ein KK200 geliefert. Der Kaufvertrag wurde von Dir also nicht erfüllt.
Wie Naiba hab auch ich keine Ahnung von diesen Dingern, deshalb würde ich dazu raten den Wahrheitsgehalt der Aussage des Käufers zunächst zu prüfen.
Ist die von Dir gelieferte Flinte ein KK200 , nimm sie zurück und erstatte den Kaufpreis unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung, oder einige Dich mit dem Käufer auf irgend eine Weise.
Dabei immer im Blick behalten, dass der Käufer, wenn Du den Rücktritt nicht akzeptierst, immer noch Vertragserfüllung - also ein KK300 fordern und durchsetzen kann.
Präsentiert Dir der Käufer jedoch ein völlig anderes Teil, also nicht die von Dir übergebene Flinte, gilt was Naiba schreibt zur Beweislast.
ZitatIch bin leicht überfordert, da ich mir nicht sicher bin ob ein Rücktritt nach einer solchen Zeit noch möglich ist :
Versteh ich jetzt nicht. Der Rücktritt ist doch ein Gestaltungsrecht (fußend auf anderen Rechten) der nicht de Verjährung unterliegt wobei man grundsätzlich zwar Verwirkung einwenden könnte, was ich hier jedoch nicht erkennen kann.
Berry
#8
Antwort vom 29. November 2019 | 15:21
Von
Status: Lehrling (1596 Beiträge, 405x hilfreich)
ZitatZitat (von Shyqeri): :
Ich bin leicht überfordert, da ich mir nicht sicher bin ob ein Rücktritt nach einer solchen Zeit noch möglich ist
Versteh ich jetzt nicht. Der Rücktritt ist doch ein Gestaltungsrecht (fußend auf anderen Rechten) der nicht de Verjährung unterliegt wobei man grundsätzlich zwar Verwirkung einwenden könnte, was ich hier jedoch nicht erkennen kann.
Und ich verstehe nicht, wie man solch ein Detailwissen haben, aber gleichzeitig § 218 BGB nicht kennen kann :D Nicht falsch verstehen, bitte, ich meine das, dh insb den ersten Teil, durchaus anerkennend!
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