Rücktritt Kaufvertrag neuer PC mit Problemen

7. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Confusedbeanie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt Kaufvertrag neuer PC mit Problemen

Hallo, ich habe vor ca. 1 Monat einen neuen PC in Wert von 3300 Euro online gekauft. Dieser hatte laut einer Abbilddatei bzw. Dumpdatei schon vor Ort einen Bluescreen. Bei mir angekommen hatte er weitere sehr unterschiedliche Bluescreens und random Abstürze.

Nachdem ich den Verkäufer kontaktieren habe, kam es zu einer Reparatur, welche dann im Endeffekt erfolglos war und die gleiche Problematik ist wie vor der Reparatur aufgetreten.

Nun bin ich schriftlich per Mail vom Kaufvertrag zurück getreten. Doch in der E-Mail schreibt der Verkäufer, dass ich erst den PC auf meine Kosten zu ihnen schicken soll und erst auf die Fehler geprüft werden, wenn sie keine finden dann würden sie den PC einfach wieder zurück schicken. Habe am Telefon gefragt mit was sie das rechtfertigen, aber habe nur leere Aussagen als Antwort bekommen. Ich habe ja Beweise für die Fehler. Eine konkrete Bestätigung, dass ich den vollen Kaufpreis bei Fehlerfindung bekomme, habe ich auch nicht bekommen.

Darf der Verkäufer sich diese Rechte nehmen?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von Confusedbeanie):
schriftlich per Mail

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von Confusedbeanie):
vom Kaufvertrag zurück getreten

Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage?



Zitat (von Confusedbeanie):
Doch in der E-Mail schreibt der Verkäufer, dass ich erst den PC auf meine Kosten zu ihnen schicken soll

Der Verkäufer hat im Rahmen der gesetzlichen Mängelbeseitigung notwendige, anfallende Kosten aber später durchaus zu ersetzen, im Abhängigkeit von Erfüllungsort und Staus der Käufers



Zitat (von Confusedbeanie):
und erst auf die Fehler geprüft werden, wenn sie keine finden dann würden sie den PC einfach wieder zurück schicken.

Ja, so steht es im Gesetz ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Confusedbeanie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, so steht es im Gesetz ...


Welches Gesetz meinen Sie?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von Confusedbeanie):
Welches Gesetz meinen Sie?

Das BGB, insbesondere ab § 433 BGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Confusedbeanie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
§ 433 BGB


Das verstehe ich jetzt ehrlich gesagt nicht. Es sagt doch aus, dass eine Gewährleistung, also die Haftung des Verkäufers für Mängel vorliegt.

Wieso sollte es dem Verkäufer das Recht geben, dass er auf Fehler prüfen darf? Es gab doch schon die Möglichkeit, bei einem Nachbesserungsversuch, welcher gescheitert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von Confusedbeanie):
Es sagt doch aus, dass eine Gewährleistung, also die Haftung des Verkäufers für Mängel vorliegt.

Nö, er sagt nur aus, das eine Haftung vorliegt, wenn es sich um Mängel handelt, welche der gesetzlichen Mängelhaftung unterfallen.



Zitat (von Confusedbeanie):
Wieso sollte es dem Verkäufer das Recht geben, dass er auf Fehler prüfen darf?

Das Recht ergibt sich aus § 477 BGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17226 Beiträge, 9500x hilfreich)

Natürlich darf der Verkäufer prüfen, ob überhaupt ein gewährleistungsrelevanter Mangel vorliegt.
Wenn es aber schon einen Nachbesserungsversuch gab, hat der Verkäufer das Vorhandensein eines Mangels bereits anerkannt. Es geht jetzt "nur" noch darum, ob die Nachbesserung erfolgreich war.
Der Käufer kann nach eigenen Angaben belegen, dass die Nachbesserung nicht erfolgreich war. Wenn dem so ist, steht dem Rücktritt nichts entgegen.
Im Zweifelsfall steht und fällt nach ganze natürlich mit der Qualität der Beweise für die Erfolglosigkeit der Nachbesserung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn dem so ist, steht dem Rücktritt nichts entgegen.

Nun, der § 440 BGB dürfte dem durchaus entgegenstehen.



Zitat (von drkabo):
Im Zweifelsfall steht und fällt nach ganze natürlich mit der Qualität der Beweise für die Erfolglosigkeit der Nachbesserung.

In der Tat.

Das ist auch der Grund, weshalb Gerichte da gerne mal Sachverständigengutachten beauftragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Confusedbeanie
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Recht ergibt sich aus § 477 BGB


§ 477 BGB ist nicht direkt maßgeblich für einen Rücktritt vom Kaufvertrag, sondern reguliert die Beweislastverteilung für Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist. Für den Rücktritt selbst sind die Regelungen in den §§ 437, 440 und 346 BGB relevant. Die Vermutung des Mangels nach § 477 BGB kann jedoch indirekt die Rechte des Käufers stärken, insbesondere wenn der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt.

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, der § 440 BGB dürfte dem durchaus entgegenstehen.


Ja, da hast du recht, aber es nicht zwingend ein zweiter Nachbesserungsversuch geltend.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von Confusedbeanie):
aber es nicht zwingend ein zweiter Nachbesserungsversuch geltend.

Stimmt, die 2 ist nur die gesetzlich vorgegebene Vermutung. Die Anzahl geht von 0 bis ∞ (letzteres nur höchst theoretisch).

Wer eine günstigere Regelung für sich in Anspruch nehmen möchte, muss das aber im Falle des Falles die Berechtigung der Ausnahmen beweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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