Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag

3. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
absolutred
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)
Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag

Guten Abend,

im Rahmen einer Bestellung bei einem großen Internethändler (direkt, nicht über Ebay und dergleichen) ist der Verkäufer nach 31 Tagen vom Kaufvertrag zurückgetreten, da sein Zulieferer die bestellte Ware nicht geliefert hat. Der Kaufpreis war bereits gezahlt. Der Verkäufer will nun der Kaufpreis erstatten und erklärt die Bestellung für storniert. In den AGB finde ich folgenden Passus:

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6.6. Für Einkäufe unter www.*****.de gilt: Da Lieferfristen auch von Vorlieferanten und Herstellern abhängig sind, liefern wir innerhalb von maximal 30 Tagen nach Bestelleingang. Auf evtl. abweichende Lieferzeiten weisen wir auf der jeweiligen Produktseite hin.

6.7. Ein Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen, auch nicht bei einem Kaufvertrag über eine Gattungsware. Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Warenlieferung verpflichtet.

6.8. Die Verpflichtung unsererseits zur Lieferung entfällt, wenn wir trotz ordnungsgemässem kongruenten Deckungsgeschäft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben, den Kunden hierüber unverzüglich informiert haben und nicht ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir eine eventuelle Vorauszahlung unverzüglich erstatten.

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Ist dieses Geschäftsgebahren rechtmäßig? Kann ich die Stornierung verweigern und/oder Schadensersatz fordern?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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-- Editiert am 03.11.2010 00:33

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Bist du Privatmann oder war die Bestellung gewerblich?




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
... ist der Verkäufer nach 31 Tagen vom Kaufvertrag zurückgetreten,...


Leider nein.

Laut BGH kommt bei Online-Shops der KV erst zustande, wenn der VK das Angebot (Mausklick) des K annimmt, hier nachzulesen. Das Angebot auf der Homepage sei bloße Aufforderung zum Angebot.

Hier ist das Angebot wohl nicht angenommen worden, kein KV, keine Ansprüche.

Hier noch ein Parallelthread zum Thema.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
absolutred
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

@ Harry van Sell
Ich bin Privatmann.

@ flawless
Der Verkäufer hatte den Kauf bestätigt und die Versendung der Ware zugesagt. Auch hatter er bereits den Eingang der Zahlung bestätigt. Der Verkäufer ist nun vom Kauf zurückgetreten, da sein Zulieferer die bestellte Ware nicht liefern konnte. Ändert dies etwas an der rechtlichen Lage?

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ändert dies etwas an der rechtlichen Lage?


Bestätigt wurde vermutlich die Bestellung = Angebot (?)
Sieh bitte noch mal in die AGB. Dort findet sich sicher der Passus, daß der KV erst mit der Absendung der Ware durch VK zustande kommt. Das wäre die Annahme deines Angebots gewesen. Wäre ...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
absolutred
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

@ flawless

Folgender Passus findet sich noch in den AGB:

Ein verbindlicher Vertrag kommt mit der Übermittlung der Bestelleingangsbestätigung, spätestens jedoch mit Lieferung der bestellten Ware, zustande. Der Kunde ist - vorbehaltlich eines ohnehin bestehenden Widerrufsrechts bei Bestellungen als Verbaucher - bei als lieferbar gekennzeichneter Ware 2 Werktage an seine Bestellung gebunden. Im Übrigen beträgt die Bindung längstens 4 Werktage.

Eine Bestelleingangsbestätigung hatte ich unmittelbar nach Bestellung erhalten.

Weiterhin findet sich noch folgendes:

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum.

Die vollständige Zahlung war bereits erfolgt und auch bestätigt worden.

Eine Klausel, wonach ein KV erst durch Versand der Ware zustande käme existiert nicht. Einziger Punkt wäre der im Eröffnungspost genannte Punkt 6.8. Ist dieser jedoch rechtmäßig? Kann sich ein Verkäufer auf Zuliefererprobleme berufen, wenn ein Kaufvertrag bereits zustande gekommen ist?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ein verbindlicher Vertrag kommt mit der Übermittlung der Bestelleingangsbestätigung, ... zustande


Damit besteht ein KV, keine Frage.

Die Klausel 6.8 ist allgemein üblich, scheint also wirksam zu sein. Positiv weiss ich es nicht.

Vielleicht kennt jemand ein Urteil? Überraschende Klausel?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

quote:
Die Verpflichtung unsererseits zur Lieferung entfällt,

Dies schliest ja nicht den Schadensersatz des Verkäufers bei Deckungskauf des Kunden aus.


Es könnte jedoch als überraschend angesehen werden, das der Kunde das Beschaffungsrisiko tragen soll. Im allgemeinen ist es durchaus üblich, das der Händler die angebotene Ware vorrätig hat oder zumindest am Artikel selbst informiert ob dieser lagernd ist.


Desweiteren widersprechen sich die Klauseln:
quote:
liefern wir innerhalb von maximal 30 Tagen nach Bestelleingang.

keine Einschränkung
dann:
quote:
Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Warenlieferung verpflichtet.

aber selbst das gilt nicht immer:
Die Verpflichtung unsererseits zur Lieferung entfällt, wenn wir trotz
quote:
ordnungsgemässem kongruenten Deckungsgeschäft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden


Die entspricht nicht gerade dem von der Rechtssprechung geforderten Transparentzgebot ...

Ich vermute das im Shop selbst nicht angezeigt wird, ob der Artikel vorrätig ist oder nicht?



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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Urteile scheint es nicht zu geben, alle grossen Online-Händler verwenden entsprechende Klauseln.

Nach § 308 Nr. 8 BGB dürfte die Klausel zulässig sein:

(Nichtverfügbarkeit der Leistung)

die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, (ist nur unwirksam,) wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
absolutred
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten! Dann scheint dieses Gebahren wohl tatsächlich legal zu sein. Das stellt doch ein Schlupfloch dar, mit welchem sich jeder Online-Händler aus der Verbindlichkeit eines Vertrages problemlos ohne Konsequenzen lösen kann?!

Gibt es denn einen maximalen Zeitraum, welcher noch als "unverzüglich" angesehen wird? 31 Tage empfinde ich nicht gerade als unverzüglich, zumal es deren eigene maximale Lieferzeit noch überschritten hat. Darüberhinaus ist der bezahlte Preis noch nicht rückerstattet worden. Welche Fristen sind hier für die "unverzügliche Erstattung" gegeben?

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Hilft ja alles nicht, eine rein akademische Frage.

Alles, was du kriegen könntest wären ein paar Cent Verzugszinsen. Schon die Briefmarke bzw. die Stromkosten deiner Mail würde deinen Schaden überkompensieren.
Deshalb gibt es wohl auch keine Rspr. zum Thema.

Unverzüglich, siehe Legaldefinition in § 121 BGB :

= ohne schuldhaftes Zögern. Was das nun bedeutet ist vom Einzelfall abhängig.

Aber zum "Gebaren" der Online-Händler: Die haben es auch schwer. Der Wettbewerb ist ruinös, nur der Billigste macht das Geschäft. Letztendlich sind doch die Käufer daran schuld, daß es keine teuren Warenvorräte mehr gibt, weil sonst die Preise nicht zu halten sind. Da sind "Ausreisser" wie in deinem Fall leider unvermeidlich. Qualität ist halt vom Preis abhängig.

Richtig Grund zum Klagen hat man erst dann, wenn man Qualität bezahlt und Schrott bekommt. Aber das sind "übergeordnete", keine rechtlichen Erwägungen.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
absolutred
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich bitte um Pardon für meinen Rechtschreib-Fauxpas. ;-)

Dann bleibt mir wohl keine andere Wahl als dieses Geschäftsgebaren hinzunehmen und zu hoffen, dass sich künftig die Gesetzeslage zum Wohle eines verlässlicheren Kaufvertrags ändert.

Nochmals vielen Dank!

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