Hallo
unsere Situation ist wie folgt: Wir haben vor 8 Wochen Möbel bestellt die in KW 16 hätten geliefert werden sollen. Die AGBs haben wir mit Unterschrift anerkannt. Darin heißt es dass die Lieferzeiten unverbindlich sind.
Nun hatte ich letzte Woche nachgefragt in wieweit wir nun mit der Lieferung rechnen können. Dort wurde mir dann ziemlich pampig erklärt, dass ein Schreiben vor 10 Tagen an uns gesandt wurde mit der Mitteilung, dass sich das ganze um 4 Wochen verzögert. Das Schreiben haben wir allerdings nie erhalten. Können wir nun unsererseits eine Nachfrist setzen und wenn ja wie lang muß die sein? Eine Anzahlung haben wir auch bereits leisten müssen. Kommen wir da "schadensfrei" dann auch raus?
Vielen Dank im Voraus
Rücktritt vom KV bei Verzug
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Guten Morgen,
es muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden wie z.B. 2 Wochen. Wenn dann nicht geleistet wird, kann man vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo
danke für die schnelle Antwort. Gilt das auch wenn der Liefertermin gem. AGBs "unverbindlich" ist?Und auf welchen § kann man sich da berufen? Ich hab einige Urteile gesehen bei denen das BGH 4 Wochen als unangemessen beurteilt hat. Aber konkrete Vorgaben gibt es da nicht oder?
Gruß
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Die Regelung der AGB darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung (§9 AGBG
) führen. Dieses ist gegeben, wenn der Verkäufer erwartet, dass der Käufer auch ein ganzes Jahr warten müsse, nur weil es in den AGB so geregelt ist. Konkrete Vorgabe kann es dabei nicht geben, da es sehr darauf ankommt wie der jeweilige Einzelfall ausgestaltet ist. So z.B. darauf, wie schwer es ist, die jeweilige Sache zu beschaffen, um was es sich handelt und welche Schwierigkeiten aufgetreten sind, die Umstände usw. Die 16. KW ist jedoch erst diese Woche. Nach Verstreichen der 4 Wochen ist das Setzen von einer Nachfrist von 1-2 Wochen ausreichend, da dann der Verkäufer genügend Zeit hatte, die Kaufsache zu beschaffen. Dann können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
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