Rücktritt vom Kauf seitens des Verkäufers

5. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)
Rücktritt vom Kauf seitens des Verkäufers

Hallo!

Vor ein paar Tagen habe ich bei einem Fast-Food-Restaurant einen Burger mit einer Extrazutat bestellt. Vor der Bestellung habe ich den Mitarbeiter am Schalter explizit gefragt, ob die Zutat vorrätig sei - er bestätigte dies. Ich habe das Produkt also bestellt und im Voraus per Karte bezahlt.

Einige Minuten später kam die Schichtleiterin aus ihrem Büro und hat ohne viele Worte meine Bestellung storniert und mir das Geld in bar zurückgegeben - die Extrazutat sei nicht vorrätig. Ich müsste neu bestellen, da man die Extrazutat nicht aus dem Kassensystem herausnehmen könnte. Ich habe um Nachbesserung gebeten, welcher abgelehnt wurde, da das Produkt nicht vorhanden bar. Darauf habe ich protestiert, die Filiale verlassen und ein teureres Produkt bei der Konkurrenz gekauft, da ich Hunger hatte.

Ist eine solche solche Stornierung nach einem abgeschlossen Kaufvertrag überhaupt rechtens? Die Bestellung wurde angenommen, jedoch seitens des Verkäufers nachträglich rückabgewickelt. Ferner wurde mir das Geld - ohne Rückfragen - in bar ausgezahlt und nicht (wie üblich) die Zahlung über die Karte storniert.

Da der Kaufvertrag storniert wurde und ich auf ein anderes, teureres Produkt rückgreifen musste, ist mir ein Schaden entstanden. Eine Nachbesserung konnte nicht erfüllt werden und das Alternativprodukt bei der Konkurrenz in einem ähnlichen Umfang war deutlich teurer.

Grüße
Lars-Daniel

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)
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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich habe um Nachbesserung gebeten, welcher abgelehnt wurde, da das Produkt nicht vorhanden bar.
Man kann evtl darüber streiten, aber ich würde dann mal sagen, somit war unmöglichkeit gegeben und der Vertrag muss rückabgewickelt werden.

Zitat:
Ferner wurde mir das Geld - ohne Rückfragen - in bar ausgezahlt und nicht (wie üblich) die Zahlung über die Karte storniert.
Du hast also das Geld angenommen, dies kann man durchaus als Zustimmung der Vertragsauflösung ansehen.

Zitat:
ist mir ein Schaden entstanden.
Und selbiges könnte man jetzt wie genau beweisen? Ich behaupte jetzt einfach mal so, du hast zuerst dass eine mit der Karte bestellte gegessen und bist dann noch weitergegangen und hast nochmal gegessen. Wie könntest du anderes denn überhaupt beweisen?

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#4
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Man kann evtl darüber streiten, aber ich würde dann mal sagen, somit war unmöglichkeit gegeben und der Vertrag muss rückabgewickelt werden.

Aber seitens des Verkäufers? Man hätte mir ja auch erstmal Nachbesserung in anderer Form anbieten können. Anderer Burger, ein anderes Extra usw.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Du hast also das Geld angenommen, dies kann man durchaus als Zustimmung der Vertragsauflösung ansehen.

Nein, ich habe protestiert. Zum einen, dass ich Bargeld erhalten habe (ich verabscheue Bargeld und nutze es seit Jahren kaum noch), zum anderen habe ich auf die vertraglich vereinbarte Lieferung, über die ich bereits einen Beleg hatte, gebeten. Hätte ich das Geld nicht angenommen, hätte sie es vermutlich wieder auf meine Karte zurückgebucht - dagegen hätte ich dann ja auch nicht vorgehen können (Rückbuchung zurückbuchen ist nicht vorgesehen).

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Und selbiges könnte man jetzt wie genau beweisen? Ich behaupte jetzt einfach mal so, du hast zuerst dass eine mit der Karte bestellte gegessen und bist dann noch weitergegangen und hast nochmal gegessen. Wie könntest du anderes denn überhaupt beweisen?

Nein, ich habe die Ware ja gar nicht im ursprünglichen Laden erhalten. Das Extra war nicht vorhanden, weshalb die Bestellung in Gänze storniert wurde. Ich hätte erst das Produkt ohne Extra neubestellen müssen. Die Faktur-Software des Ladens hat die Stornierung nur eines Extras nicht vorgesehen und offenbar dürfen die nicht selbstständig Bestellungen initiieren. Von der Konkurrenz kenne ich es so, dass man das Produkt trotzdem erhält und die Differenz ausgezahlt oder über einen Gutschein bekommt.

-- Editiert von Lars-Daniel Weber am 05.10.2019 20:28

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Man hätte mir ja auch erstmal Nachbesserung in anderer Form anbieten können. Anderer Burger, ein anderes Extra usw.

Nein. Nachbesserung bezieht sich immer nur auf das gekaufte Produkt. Ein Verkäufer ist in keinem Fall verpflichtet, ein anderes (evtl. höherwertiges) Produkt zu liefern, wenn das ursprünglich gekaufte Produkt nicht lieferbar ist.
(Ähnliche Diskussion war hier letztens in Bezug auf ein Elektronikgerät. Kunde hat bestellt, das bestellte Produkt war plötzlich nicht mehr lieferbar, dafür aber das Nachfolgemodell. Der Verkäufer ist aber nicht verpflichtet, bei Nicht-Lieferbarkeit des vom Kunden bestellten Modells, als Nacherfüllung das Nachfolgemodell zu liefern, denn das hatte der Kunde nicht bestellt.)

Zitat:
Ferner wurde mir das Geld - ohne Rückfragen - in bar ausgezahlt und nicht (wie üblich) die Zahlung über die Karte storniert.

Ein Anspruch auf Rückabwicklung über den ursprünglich genutzten Zahlungsweg besteht nur beim Widerrufsrecht, nicht beim Gewährleistungsrecht.

Zitat:
Da der Kaufvertrag storniert wurde und ich auf ein anderes, teureres Produkt rückgreifen musste, ist mir ein Schaden entstanden. Eine Nachbesserung konnte nicht erfüllt werden und das Alternativprodukt bei der Konkurrenz in einem ähnlichen Umfang war deutlich teurer.

Theoretisch haben Sie recht. Praktisch wird es daran scheitern, dass Sie die Gleichwertigkeit des Alternativproduktes bei der Konkurrenz und des von Ihnen ursprünglich bestellten (aber nicht gelieferten) Burgers beweisen müssen.
Und da bekanntlich jeder Burger-Brater von seinen Burgern behauptet, sie wären besser als die Burger der Konkurrenz wird Ihnen niemand die Gleichwertigkeit gerichtsverwertbar bestätigen. (Außer Sie beauftragen für grob geschätzte 2000€ einen vereidigten Sachverständigen für Lebensmitteltechnik, oder so ...)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Theoretisch haben Sie recht. Praktisch wird es daran scheitern, dass Sie die Gleichwertigkeit des Alternativproduktes bei der Konkurrenz und des von Ihnen ursprünglich bestellten (aber nicht gelieferten) Burgers beweisen müssen.
Und da bekanntlich jeder Burger-Brater von seinen Burgern behauptet, sie wären besser als die Burger der Konkurrenz wird Ihnen niemand die Gleichwertigkeit gerichtsverwertbar bestätigen. (Außer Sie beauftragen für grob geschätzte 2000€ einen vereidigten Sachverständigen für Lebensmitteltechnik, oder so ...)


Danke für Ihre Rückantwort. Je mehr ich hier im Forum lese, desto mehr vermute ich, dass man als Kunde immer am kürzeren Hebel sitzt. Nur wenn mal als Kunde mal einen Fehler macht oder sich bei der Filiale beschwert, ist man für immer gebrandmarkt.

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#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Zitat:
Nein, ich habe die Ware ja gar nicht im ursprünglichen Laden erhalten.
Also kannst du nichts beweisen.

Wenn du etwas fordern willst, dann solltest du deine Forderung auch beweisen können ;)

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#8
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Zitat:
Nein, ich habe die Ware ja gar nicht im ursprünglichen Laden erhalten.
Also kannst du nichts beweisen.

Wenn du etwas fordern willst, dann solltest du deine Forderung auch beweisen können ;)


Stimmt: ich habe zwar die Quittung, aber keinen Stornobeleg, da ich Bar ausbezahlt wurde. Ich unterstelle hier Absicht.

-- Editiert von Lars-Daniel Weber am 05.10.2019 23:00

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Je mehr ich hier im Forum lese, desto mehr vermute ich, dass man als Kunde immer am kürzeren Hebel sitzt.

Als Kunde hat man das Problem, dass man beweisen muss, dass man berechtigte Ansprüche hat. Die Erbringung dieses Beweises ist halt manchmal mit Aufwand oder Kosten verbunden, was sich bei geringwertigen Waren dann für den Kunden nicht mehr lohnt. Verkäufer von geringwertigen Waren können also einkalkulieren, dass viele Kunden aus ökonomischen Gründen ihre Gewährleistungsansprüche nicht nutzen werden. Nur deshalb florieren ja die ganzen 1-Euro-Shops ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Abgesehen davon: Will man wegen einem 2-7 EUR Burger jetzt ein Fass aufmachen, obwohl das Geld rückerstattet wurde?

Das ist absolut lächerlich und pedantisch.

-- Editiert von The Mentalist am 06.10.2019 08:49

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Zitat:
ich habe zwar die Quittung, aber keinen Stornobeleg, da ich Bar ausbezahlt wurde. Ich unterstelle hier Absicht.
Und damit hat sich dann so oder so alles erledigt, ausser du willst auf freiwilliges entgegenkommen setzen...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Zitat:
Das ist absolut lächerlich und pedantisch.
Manche Leute sehen darin die Erfüllung ihres Lebens :(

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Lars-Daniel Weber):
Nur wenn mal als Kunde mal einen Fehler macht oder sich bei der Filiale beschwert, ist man für immer gebrandmarkt.
Und deswegen könntest du dann auch endlich mal erfolgreich Schadenersatz und ordentlich Schmerzensgeld einklagen.
Brandmarken tut tatsächlich sehr weh und schädigt enorm.

Und weil du den Schaden und den Verlustschmerz wegen der fehlenden Extrazutat nun schon zweimal bei unterschiedlichen FF-Ketten erleiden musstet--- kann du beide verklagen.

Apropos:
Was wurde aus der Feuerwehr-Aktion wegen des häufigen Alarms wegen des Rauchmelders über deiner privaten Burgerbratstelle?
Alles abgebügelt? Ohne Extras?

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#14
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Ich würde an Ihrer Stelle mit dem User Schwukele eine WG gründen - ich glaube, Sie würden sich bestens verstehen ;) :banana:

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Ich würde an Ihrer Stelle mit dem User Schwukele eine WG gründen - ich glaube, Sie würden sich bestens verstehen
123recht Tag und Nacht....

Ich sehe hier keinen Schaden. Es liegt prinzipiell eine Unmöglichkeit der Vertragserfüllung in diesem Moment vor. Nach Lehrbuch: Fristsetzung zur Vertragserfüllung mit Zugangsbeweis nach Datum 14 Tagen.... Das löst aber das Problem nicht, wenn man jetzt Hunger hat....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was wurde aus der Feuerwehr-Aktion wegen des häufigen Alarms wegen des Rauchmelders über deiner privaten Burgerbratstelle?

Koche kaum noch in der Wohnung hier, meistens bestelle ich seitdem Essen oder gehe außerhalb essen. Der Vermieter hat sich nicht mehr / noch nicht gemeldet - aber es stehen auch noch zwei Nebenkostenabrechnungen aus. Vermutlich hat er's intern verrechnet.

-- Editiert von Lars-Daniel Weber am 13.10.2019 18:00

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Das ist schade.
Nun hast du mit den besten Fast-Food-Läden des Ortes Streit.
Und mit dem Supermarkt.

Du hast aber auch Eckenpech.
;)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Lars-Daniel Weber):
Einige Minuten später kam die Schichtleiterin aus ihrem Büro und hat ohne viele Worte meine Bestellung storniert


Hier war der Kaufvertrag bereits geschlossen worden. Der Verkäufer hatte also garnicht mehr die Möglichkeit, über das Zustandekommen des Vertrags durch (Nicht-)Annahme des in der Bestellung zu sehenden Angebots ( § 145 ) entscheiden zu können.

Zitat (von Lars-Daniel Weber):
die Extrazutat sei nicht vorrätig ... Ich habe um Nachbesserung gebeten, welcher abgelehnt wurde, da das Produkt nicht vorhanden bar.


Nach fehlgeschlagener/verweigerter Erfüllung entstand ein Rücktrittsrecht für den Käufer.

Zitat (von Lars-Daniel Weber):
Darauf habe ich protestiert, die Filiale verlassen und ein teureres Produkt bei der Konkurrenz gekauft, da ich Hunger hatte.


Ein Rücktritt vom nichterfüllten Kaufvertrag schließt Schadensersatz nicht aus, § 325 BGB.

Als Schadensersatz könnten die Mehrkosten für das Konkurrenzprodukt verlangt werden.

RK

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