Rücktritt vom Kaufvertrag - Einbehaltung (Teil) des Kaufpreises wegen "Vernutzung"

25. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Rüssel
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)
Rücktritt vom Kaufvertrag - Einbehaltung (Teil) des Kaufpreises wegen "Vernutzung"

Hallo Zusammen,

bezüglich eines Konflikts mit einem Onlinehändler wende ich mich mit nachfolgenden Beitrag an Euch.

Vor etwas mehr als einem Jahr habe ich mir ein Mobilfunktelefon gekauft. Dieses funktionierte nie so richtig. Nach 9 Monaten reklamierte ich es das erste Mal. Inzwischen bekam ich zwei Mal ein Ersatzgerät und habe erneut reklamieren müssen.

Aufrund dieses Umstands trat ich nun vom Kaufvertrag zurück.
Nach einigen Schriftwechseln wurde das vom Händler auch aktzeptiert. Allerdings möchte dieser nicht den vollen Preis herausgeben, sondern einen Teil wegen "Vernutzung" des Arktikels einbehalten. (Höhe ca. die Hälfte des Kaufpreises)

Die erste Frage hierzu ist, darf er das?
Und die Zweite Frage: Wieviel darf er einbehalten, sofern erste Frage mit Ja beantwortet werden kann?

Vielen Dank vorab für Eure Unterstützung.


Johannes

Probleme nach Kauf?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Tag .)

Zulässig ist, den Nutzen, den du vom Handy hattest, in Abzug zu bringen. Unabhängig von der richtigen Bezeichnung wird es wohl dies sein, was der Laden tut. Daraus folgt schon mal der wichtige Punkt, dass auch nur die Zeiträume zählen, in denen tatsächlich genutzt werden konnte.

Ansonsten ist in Deutschland üblich, den Nutzen in der Weise zu bestimmen, dass man die typische Nutzungszeit heranzieht, den dann bestehenden Restwert bestimmt und danach entsprechend der Nutzungszeit anteilig berechnet.

Beispiel, wie es sich bei dir darstellt:

W
enn sie behaupten, die Hälfte des Kaufpreises abziehen zu dürfen, könnte es darauf hinauslaufen, dass sie der Sache eine Nutzungszeit von zwei Jahren unterstellen und dass das Handy danach einen Wert von 0 Euro hätte (und dass du das Handy ein Jahr nutzen konntest, in dem es sich nie in Reparatur befand).

Ich schätze, diese Zahlen können getrost angezweifelt werden.

Als Gegenbeispiel könnte man ein Handy mit dem Wert von 900 Euro nehmen, das vllt typischerweise zwei Jahre genutzt wird und danach einen Wiederverkaufswert von 300 Euro hat. Dann hätten wir für ein Jahr Nutzung 300 Euro. Befand sich das Gerät währenddessen noch einen Monat auf Reisen/zu Reparaturen, mindert das den Nutzen nochmal um ein Zwölftel; es bleiben 275, die man nach dieser Methode abziehen könnte.

U
mgekehrt hat der Verkäufer übrigens auch den Nutzen herauszugeben, den er am Kaufpreis hatte. Dies läuft natürlich auf eine Verzinsung hinaus, über deren Höhe man streiten kann. Nehmen wir einfach mal vier Prozent, käme man auf einen Zins von 36 Euro für das Jahr.

Auszuzahlen wären dann letztlich 661 Euro.

Schöne Grüße
Droitteur

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Rüssel):
Die erste Frage hierzu ist, darf er das?

Ja



Zitat (von Rüssel):
Und die Zweite Frage: Wieviel darf er einbehalten, sofern erste Frage mit Ja beantwortet werden kann?

Ganz pragmatisch: man schaut was andere Geräte gleichen Zustandes heute auf den Gebrauchtmarkt kosten, dokumentiert das und bildet daraus einen Durchschnitt, der den Restwert darstellen würde.


Oder die AfA-Methode. Bei einem Smartphone beträgt die Abschreibung 5 Jahre, nach 5 Jahren hat es also einen theoretischen Wert von 0 EUR.
Da lässt sich der Wert auch entsprechend bestimmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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