Rücktritt vom Kaufvertrag - Hilfestellung Vorgehen

15. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)
Rücktritt vom Kaufvertrag - Hilfestellung Vorgehen

Hallo

Ich finde im Netz einfach keine Hilfe für das weitere Vorgehen, wenn 1. Nachbesserung abgelehnt wurde und dadurch 2. der Rücktritt vom Kauf seitens des Händlers ebenfalls abgelehnt wurde.

Welchen Schritt muss ich nun gehen?
Da es sich lediglich um 100€ handelt, möchte ich dafür keinen Anwalt einschalten, sondern nach Möglichkeit das ganze selbstständig mit Hand und Fuß über die Bühne bringen. Ist das überhaupt möglich?

Eine Frist habe ich dazu zwar gesetzt, diese wäre aber sogar nicht mehr nötig. Zudem habe ich bereits eine Rückmeldung erhalten, das man mir das Geld nicht erstatten wird.
So einfach möchte ich das dem Händler aber nicht machen. Tipps?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von xDDDx):
Welchen Schritt muss ich nun gehen?
Zitat (von xDDDx):
Tipps?
Klagen

-- Editiert von -Laie- am 15.09.2020 16:31

Signatur:

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#2
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)

Inzwischen bin ich etwas schlauer.
Wie schaut es denn mit einem Mahnverfahren aus? Oder fällt das weg in so einem Fall?

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#3
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von xDDDx):
Inzwischen bin ich etwas schlauer.
Wie schaut es denn mit einem Mahnverfahren aus? Oder fällt das weg in so einem Fall?
Das Mahnverfahren dient zur einfachen Durchsetzungen von Forderungen in Geld. Denkbar wäre, dass man einen Schadenersatz einklagt, aber eben nicht die ordinäre Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Eine Klage in diesen Dimensionen kann man in der ersten Instanz schon selbst bestreiten. Macht man jedoch Fehler und verliert aufgrund dessen den Prozess, wird das gesparte Geld für den Anwalt zum Boomerang.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von xDDDx):
nach Möglichkeit das ganze selbstständig mit Hand und Fuß über die Bühne bringen. Ist das überhaupt möglich?

Nein bzw. überaus unwahrscheinlich.



Zitat (von xDDDx):
Wie schaut es denn mit einem Mahnverfahren aus?

Es gibt keinen offenen Geldbetrag, man will die Rückabwicklung des Vertrages wegen Verweigerung der Erfüllung der Sachmängelhaftung.



Zitat (von xDDDx):
wenn 1. Nachbesserung abgelehnt wurde

Welche gerichtsfesten Nachweise existieren dafür?

Nur eine Ablehnung ist problematisch, denn es muss "ernsthaft und endgültg" sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)

Ok. Gut zu wissen.
Mein Fall ist irgendwie simpel und doch kompliziert. Bei mir lief es einfach daran, das sowas nicht mein Gebiet ist.

Sachlage:

Ich habe einen Artikel gekauft und binnen 2 Tagen nach Lieferung reklamiert. Der Artikel hatte diverse Beschädigungen, welche durch beidseitiges Einverständnis durch einen Rabatt aus der Welt geschafft wurde.
Gleichzeitig habe ich angezeigt, Zweifel bezüglich dessen Haltbarkeit (Outdoor) zu hegen.
So kam es, wie es kommen musste. Binnen 3 Monaten verließ das Holz seine Haltbarkeit und so reklamierte ich erneut.

Der Händler wollte wissen, wo genau das Problem liegt und so erklärte ich, schickte Bilder.

Was darauf folgte war nur noch dummes Geschwätz.

Als Antwort erhielt ich zum Beispiel:

Der Artikel muss vorbehandelt werden. Ob ich dies getan habe? Der Artikel war jedoch zum Zeitpunkt der Auslieferung schon farblich gestrichen. Warum also behandeln?

Es hieß, es wäre bekannt, Outdoormöbel vorzubehandeln und weil ich dies nicht getan habe, nimmt man ihn nicht zurück.

Das ich auf Gewährleistung gepocht habe war uninteressant. Als Antwort kam stets: ihr Widerrufsrecht ist bereits erloschen. Den Artikel nehmen wir nicht zurück.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von xDDDx):
Der Artikel muss vorbehandelt werden. Ob ich dies getan habe?

Wenn das so wäre, das man es nicht getan hat, wäre das ein echtes Problem...


Zitat (von xDDDx):
Der Artikel war jedoch zum Zeitpunkt der Auslieferung schon farblich gestrichen. Warum also behandeln?

Nur weil der Laie einen Sinn nicht erkennt / versteht sollte er das nicht verweigern - ansonsten kann er Rechte verlieren.


Allerdings muss der Verkäufer auf so etwas Hinweisen, z.B. in der Anleitung. Hat er das nicht und es handelt sich nicht um Allgemeinwissen, haftet er für das Versäumnis.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)

Genau darauf beruft dieser sich.
Es wäre allgemein bekannt, das man Holz behandeln müsse.
Auf meine Frage hin, womit vorbehandelt wurde:
„ Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir dbzgl. keine näheren Angaben vom Hersteller erhalten haben.
Bitte entschuldigen Sie, wenn wir Ihnen da keine weiteren Auskünfte geben können."

Alles liegt schriftlich vor.

Telefonisch existiert der Händler sowieso nicht.

Nirgends wurde darauf hingewiesen, das ich sowas hätte tun müssen.
Wie bereits geschrieben, die Teile kamen gestrichen und somit für mich vorbehandelt zu mir.
Wie soll ich auch etwas „vorbehandeln" wenn ich gar nicht weiß, womit das Holz überhaupt behandelt wurde.




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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von xDDDx):
Es wäre allgemein bekannt, das man Holz behandeln müsse.

Für Holz im Außenbereich ist das tatsächlich so. Nur hier war es ja schon durch denAntrich "behandelt", eine weitere Behandlung für den Laien also nicht erkennbar notwendig.



Zitat (von xDDDx):
„ Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir dbzgl. keine näheren Angaben vom Hersteller erhalten haben.
Bitte entschuldigen Sie, wenn wir Ihnen da keine weiteren Auskünfte geben können."

Pech für den Händler, denn das ist keine haftunsbefreienede Begründung.


Ich würde jetzt nochmals gerichtsfest ein letztes Mal die gesetzliche Sachmängelhaftung einfordern, gleichzeititg den Rücktritt für die erneute Verweigerung erklären.



Ist man noch innerhalb der Beweislastumkehr?


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#9
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)

Ganz klar liege ich noch innerhalb der 6 Monate.
Was ich getan habe:
Zunächst unzählige Emails mit bitte um Nachbesserung.
Dann habe ich eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
Bereits in dieser Zeit hat der Händler eindeutig erklärt, nichts unternehmen zu wollen. Somit war für mich klar, das ich die Frist nicht aufrecht erhalten muss, um vom Kauf zurückzutreten.
Hierfür habe ich das ganze eindeutig erklärt und erneut eine Frist von 2 Wochen und angegeben. Inklusive Bankverbindung.
Hierauf kam auch sofort der Text, das der Händler nichts zurück zahlen wird.
Deswegen bin ich dann hier gelandet :)
Die Frist werde ich so oder so abwarten. Nur muss ich den weiteren Ablauf wissen. Da hört mein Latein leider auf.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von xDDDx):
Nur muss ich den weiteren Ablauf wissen.

1. Frist abwarten
2. Klageschrift formulieren und in 3facher Ausfertigung an das Gericht senden
3. Gerichtskosten bezahlen.
4. abwarten


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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)

Dann versuche ich mal mein Glück
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Kannst ja die Klageschrift hier reinstellen wenn sie fertig ist. Dann kann man mal darüber diskutieren wie erfolgreich die ist.


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich bin der Meinung nochmals schriftlich per Einschreiben den Rücktritt zu begründen.
Sicher ist sicher.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von xDDDx):
Sicher ist sicher.

Das ist auch mein Motto ...


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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 119x hilfreich)

Das Kostenrisiko ist ihnen aber bewusst?

Wenn sie den Händler verklagen und vor Gericht verlieren, weil er den (besseren) Anwalt hat, wird das teuer für sie.

Ich finde die ganze Sache nicht so eindeutig als ob ich das Risiko dafür eingehen würde. Das Outdoormöbel aus Holz regelmäßig (nach)behandelt werden müssen wissen viele Leute. Ob der Händler nun auch seine Kunden darin ausbilden muss, wie das zu tun ist, ist Ansichtssache. Ich würde das nicht erwarten.

Von daher: viel Glück :)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)

Danke für den Hinweis.
Allerdings ist die Sachlage anders als Sie es wiedergeben.
Der Artikel kam gestrichen hier angeliefert an. Somit ist es, in welcher Form auch immer bereits VORbehandelt.
Eine Nachbehandlung wäre ja kein Problem, aber nach 2-3 Monaten ist sowas dem Kunden wenigstens in irgendeiner Form mitzuteilen. Zudem kann mir der Händler auch nicht mitteilen, woraus die Farbe besteht, welche aufgetragen wurde.
Chemische Reaktionen könnten sogar negativen Einfluss auf die Haltbarkeit haben und mein Gewährleistungsanspruch ist dahin.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Ich würde das nicht erwarten.

Das sehen Gesetz und Rechtsprechung durchaus anders ...



Zitat (von Sunrabbit):
Ob der Händler nun auch seine Kunden darin ausbilden muss,

Nein, muss er natürlich nicht. Aber angemessen informieren muss er sie schon in solchen Fällen.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)

Heute kam erneut per Mail eine Rückmeldung auf mein Einschreiben, welches sie hier als Fax betiteln?

Vielen Dank für Ihr Fax.

Es ist allgemein bekannt, dass Holzartikel vorher behandelt werden müssen.

Wie bereits mehrfach per Mail mitgeteilt, ist eine Rückgabe nicht mehr möglich.
Die Widerrufsfrist ist längst verstrichen.

Daher erhalten Sie auch keine Rückerstattung von uns.


Mit keinem Wortlaut habe ich einen Widerruf verfasst. Sogar im Schreiben darauf hingewiesen, das es sich um die gesetzliche Gewährleistung handelt.

Im Grunde will man mich einfach nicht verstehen. Das ganze ist irgendwie ziemlich frech.
Es gibt ähnliche Artikel von diesem Anbieter wo allerdings schon in der Beschreibung steht, das es imprägniert ist. Gleiche Farbe übrigens...

Dann geht es wohl weiter. Mahnung wegen nicht überwiesenem Betrag ist also nicht der richtige Weg, sondern direkt die Klage einreichen? So ganz habe ich das noch nicht verstanden.

Übrigens steht die Firma schon negativ im Netz mi Abmahnverfahren und Klagedrohung wegen negativer Bewertung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von xDDDx):
Es ist allgemein bekannt, dass Holzartikel vorher behandelt werden müssen.

Da der Artikel aber schon gestrichen war und jedwede weitere Hinweise fehlten, durfte der Kunde wohl zu Recht davon ausgehen, das das Holz bereits vorher behandelt wurde.



Zitat (von xDDDx):
Sogar im Schreiben darauf hingewiesen, das es sich um die gesetzliche Gewährleistung handelt.

Naja, die gesetzliche Gewährleistung wurde vor 19 Jahren abgeschafft und durch die gesetzliche Mängelhaftung ersetzt - das haben die dann etwas zu frei uminterpretiert.

Die offenkundige Unfähigkeit / Dummheit hat der Händler nun oft genug demonstriert.



Den Rücktritt hat man schon erklärt, dann wäre nun die Klage fällig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
xDDDx
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich möchte hier natürlich nicht zu weit ins Detail gehen, aber man sieht ja auch das er gestrichen ist.
Für mich völlig unklar weshalb man darauf so herum reitet.

Dann muss ich mir mal was einfallen lassen.
Vielen Dank :)

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