Rücktritt vom Kaufvertrag Küchenstudio

24. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Elina1988
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt vom Kaufvertrag Küchenstudio

Hallo, wir haben 2018 eine Küche in einem küchenstudio für unseren Neubau gekauft. Durch einige Bauverzögerungen aufgrund von Baumängeln konnte die Küche natürlich nicht geliefert werden. Nun waren wir zur finalen Planung in diesem Küchenstudio wo man uns am Ende dann mitteilte das die Küche für den damaligen Preis nicht mehr geliefert werden kann. Der Preis wurde nun um 4700€ erhöht. Wie kommen wir nun aus dem Vertrag raus? Laut AGB müssen wir 25% des Bestellpreises bezahlen. Wir haben damals die Hälfte angezahlt, jedoch wurde noch nichts bestellt.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Da wäre relevant was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen findet.

Wenn wir diese Fakten kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7251 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von Elina1988):
Wir haben damals die Hälfte angezahlt, jedoch wurde noch nichts bestellt.


Für was habt Ihr dann konkret angezahlt?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Ohne Einsicht in die Bestell-Unterlagen kann man da kaum etwas sinnvolles raten.
Man müsste erstmal klären, ob überhaupt ein Vertrag besteht und was Vertragsgegenstand ist. Eine konkrete Küche kann es ja nicht sein, da die nicht final geplant ist.
Zumal sich da noch die Frage der Verjährung stellt (sowohl positiv als auch negativ: Anspruch auf Erfüllung des Vertrags möglicherweise verjährt, aber auch Anspruch auf Erstattung der Anzahlung möglicherweise verjährt ...)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von Elina1988):
Wir haben damals die Hälfte angezahlt, jedoch wurde noch nichts bestellt.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass ihr eine Arbeit in Auftrag gegeben habt, denn sonst würde es ja keine Anzahlung auf diese geben.

Zitat (von Elina1988):
Laut AGB müssen wir 25% des Bestellpreises bezahlen. Wir haben damals die Hälfte angezahlt, jedoch wurde noch nichts bestellt.
Wenn ihr nichts bestellt haben solltet, dann werdet ihr deren AGB zufolge auch nichts bezahlen müssen.

Signatur:

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#5
 Von 
Elina1988
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir mussten damals nach Vertragsabschluss die Hälfte der Kaufsummen bezahlen.

In den AGB‘s steht folgendes:

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsgrundlage
1) Der Vertrag wird abgeschlossen auf der Gründlage der auf der Vorderseite getroffenen Vereinbarungen sowie der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
2) Die Vertragsannahmefrist für den Unternehmer beträgt 10 Kalendertage. Die Frist beginnt mit der Formularunterzeichnung und bei Unterzeichnung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers mit dem Zugang des seitens des Kunden unterzeichneten Formulars. Die Annahme gilt als erfolgt, wenn der Unternehmer liefert bzw. nicht binnen 10 Kalendertagen schriftlich ablehnt. Der Kunde verzichtet auf eine Annahmeerklärung.
3) Kunde und Mitbesteller haften als Gesamtschuldner.

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#6
 Von 
Elina1988
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

III. Preise
1) Die Preise sind Bruttopreise inklusive des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gultigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes. Eine nach Vertragsabschluss und vor der Lieterung wirksam gewordene gesetzliche Anderung des Mehrwertsteuersatzes wirkt sich auf den
Bruttopreis aus.
2) Der Preis bzw. Restpreis ist zahlbar in bar Zug um Zug gegen Lieferung der Ware. Die
Auslieferungsmonteure des Unternehmers sind inkassoberechtigt.
3) Im Preis inbegriffen ist, soweit die Ware nicht ausdrücklich als Abholware deklariert ist, die Lieferung der gekauften Einrichtungsgegenstande im Inland bis zu einem Umkreis von 100 km gerechnet ab dem Einrichtungshaus, in dem die Ware gekauft wurde.
4) Erfolgt die Lieferung ins Ausland, sind etwaige Verzollungsgebühren, Lieferkosten und zusätzlich anfallende Steuern vom Kunden zu tragen.
5) Besondere, über den vertraglich vereinbarten Lieferumfang und im Preis enthaltene Leistungen hinausgehende, zusätzliche Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und Anderungsarbeiten, werden zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt.
6) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit es sich um Abholware handelt. In diesen Fällen ist der Preis bei Abholung der Ware vollstandig zu entrichten. Lieterung, Montage und sonstige Leistungen sind in diesem Falle im Preis nicht enthalten.

I. Vertragsrücktritt des Kunden/Abnahmeverzug des Kunden/Lieferung auf Abruf
1) Bei Rücktritt des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, einen pauschalen Ersatzanspruch in Höhe von 25% des vertraglich vereinbarten Preises von dem Kunden zu verlangen. Den Vertragsparteien bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht, wesentlich niedriger oder hoher entstanden Ist.
2) Verweigert der Kunde, nachdem ihm der Unternehmer eine angemessene Nachtrist gesetzt hat, die Abnahme der Ware oder hat er bereits zuvor ausdrücklich die Abnahme ernsthaft und endgultig verweigert, ist der Unternehmer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen. Außerdem ist der Unternehmer alternativ berechtigt, die Vorauszahlung des gesamten Preises zu verlangen.
3) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Kunde die tatsächlich entstehenden Lagerkosten zu erstatten. Der Unternehmer ist berechtigt, sich zur Lagerung einer Spedition zu bedienen.
4) Ais Schadenersaiz statt Ertullung bel Abnahmeverzug kann der Unternehmer 25% des Bestellpreises ohne Abzuge verlangen. im ubrigen bleibt dem Unternehmer die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten, etwa bel Sonderantertigung aut individuellen Wunsch des Kunden. Dem Kunden Ist der Nachweis gestattet, dass dem Unternehmer tatsächlich kein Schaden oder ein erheblich niedrigerer Schaden entstanden IST.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Ok, das hiöft schon mal sehr. Und der Rest?




-- Editiert von User am 24. Januar 2023 15:43

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Elina1988
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Rest wäre Lieferfristen, Rücktrittsrecht des Unternehmers, Warenrücknahme, Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang, Änderungsvorbehalt, Teillieferung, Haftung für Mängel/ Mängelrüge, Aufrechnungsrecht, Verzögerungsschaden, Datenschutz, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel.

Welche soll ich davon hier noch einfügen?

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Unter "Änderungsvorbehalt" und "Verzögerungsschaden" könnte noch was relevantes stehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Sowie das hier

Zitat (von Elina1988):
der auf der Vorderseite getroffenen Vereinbarungen

und weitere Vereinbarungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Elina1988
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

XIII. Verzögerungsschaden
1) Gerät der Kunde mit der Zählung in Verzug, so hat er diese mit 5 %über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2)
Die Geltendmachung eines Weitergehenden Verzogerungsschadens bleibt unberuhrt.

X. Anderungsvorbehalt
1) Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine ausdrückliche, anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
2) Soweit sich aus Beschreibung oder Zusicherung nichts abweichendes ergibt, beziehen sich die Angaben der Holzarten und Farben auf die sichtbaren Frontflächen.
3)
Geringtugige Abweichungen in Maserung und Farbe gegenuber einem Ausstellungsstuck bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Kunststoffe, Lack, Natursteinplatten, Glas, Keramik) liegen und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel-und Dekorationsstoffe) vorbehalten hinsichtlich der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
4)
Der Unternehmer behält sich ausdrücklich geringe optische und fabrikationstechnische
Abweichungen von der Planungsskizze vor.

Das sind die Vereinbarungen auf der vorderen Seite:

Installationsvorarbeiten für
Strom, Gas und Wasser sind im Rechnungsbetrag nicht enthalten!
Sollten sich durch das Aufmaß an Ort und Stelle Abanderungen ergeben, bin ich damit einverstanden, dass eine Preisdifferenz nachberechnet bzw.
gutgeschrieben wird.

Mundliche Vereinbarungen wurden
nicht getroffen, Abrufauftrage werden
mit Bereitstellung zur
Zahlung fallig, doppelte Anfahrt wird extra berechnet.
Die Bestellung erfolgt unter Anerkennung
der umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Ich frage mich da ein bisschen, wie es einen verbindlichen Endpreis (der zur Hälfte gezahlt werden musste) geben kann, ohne dass es eine finale Planung gegeben hat.

Dann wäre noch wichtig, welche konkreten Vereinbarungen im Rahmen der Verzögerungen getroffen wurden.

Beispielsweise wenn ihr dort angerufen habt und mitgeteilt habt "Bau wird erst später fertig" - "Ok, dann schieben wir die Lieferung auf unbestimmte Zeit", dann wärt ihr nicht in Abnahmeverzug. Ein solcher Dialog ist auch nicht als endgültige Abnahmeverweigerung zu verstehen. Damit hätte das Küchenstudio dem Käufer zunächst eine Frist zur Abnahme setzen müssen um Abnahmeverzug auszulösen. Ohne Abnahmeverzug auch kein Schadenersatz, etc.

Ich bin der Meinung der geschlossene Vertrag gilt. Allerdings nur mit der unveränderten ursprünglichen Planung. Ich sehe in dem was bisher geschildert wurde kein Preisanpassungsrecht des Küchenstudios.

Allerdings kann es durchaus sein, dass gegen den vertraglichen Anspruch auf Lieferung der Küche vom Küchenstudio die Einrede der Verjährung erhoben werden kann. Das vermag ich nicht zu beurteilen.

Ich würde euch empfehlen (bei den Werten, die hier zur Debatte stehen), euch von einem Anwalt beraten zu lassen.





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