Hallo,
bin neu hier auf dem Forum bzw. auf 123rechte.de und habe ein Anliegen ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Vor ca. 2 Monate hab ich einen Komplett PC gekauft. Am Anfang lief alles gut bis irgendwann der PC nicht mehr starten konnte. Daraufhin hab ich den PC zur Reparatur geschickt Sie haben ihn repariert, eine der beiden Laufwerke war defekt, dieses Laufwerk haben die ausgetauscht und danach hat wieder alles Funktioniert. Aber nach paar Tage merkte ich er hat nicht die erwartet Leitung erbracht. Es ist ein 1500€ teurer Gaming PC. Bei der zweiten Retour haben Sie keinen Fehler gefunden und haben den PC wieder zurückgeschickt. Der Fehler war immer noch da: Grafikfehler, gewisse Spiele haben nicht komplett geladen (es lag nicht an den Spielen, weil es viele verschiedene waren), die Programme(Spotify, Friefox und alle Spiel) schließen sich manchmal von alleine. Also hab ich erneut dort angerufen und gesagt das es immer noch nicht läuft, dass ist jetzt das 3te mal das er PC zurückgeschickt wurde.
Meine Frage ist kann ich vom Kaufvertrag
zurücktreten ?
Also: 1x mal wurde ein das Laufwerk ausgetauscht
Und jetzt 2x mal wegen Grafikfehler, aber angeblich wurde kein Fehler gefunden
Wäre super wenn mir jemand weiterhelfen könnte
Vielen Dank im Voraus
Rücktritt vom Kaufvertrag PC
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
ZitatMeine Frage ist kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten ? :
Falls die Gegenseite nicht mitspielt, dürfte das nicht funktionieren.
ZitatDaraufhin hab ich den PC zur Reparatur geschickt :
Auf welcher Rechtsgrundlage, Garantie oder gesetzliche Mängelhaftung?
Schwierig dürfte der Nachweis sein, dass hier ein Hardwarefehler vorliegt. Der Lieferant wird sämtliche Diagnosesoftware genutzt haben. Bliebe also eine neue (externe?) Festplatte, die komplett neu mit Betriebssystem eingerichtet wird und man dann nach diesen Fehlern schaut. Wenn die nicht mehr auftreten, dann kann man schrittweise die Software neu installieren und Hinweise auf Hardwarefehler suchen. Wenn HW-Fehler => Sachmängelhaftung, bei Softwareproblemen wird es schwierig das als Sachmangel geltend zu machen. Eine Fehlersuche in einer vermurksten Softwarekonfiguration wird kein Unternehmen vornehmen und ist dazu auch nicht verpflichtet.
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ZitatEine Fehlersuche in einer vermurksten Softwarekonfiguration wird kein Unternehmen vornehmen :
Das wäre dann - im Falle der gesetzliche Mängelhaftung - das Problem des Unternehmens.
Zitatund ist dazu auch nicht verpflichtet. :
Innerhalb der ersten 6 Monate der gesetzlichen Mängelhaftung liegt die Beweislast beim Verkäufer.
In der Praxis putzt ein geschickter Anbieter die Festplatte. Nach Wiederherstellung des Auslieferungszustandes wird vermutlich alles funktionieren. Vielleicht sogar nach Neu-Installation der Spiele? Daher mein obiger Rat wie man den Fehler eingrenzen könnte. Wenn bei einer Standardinstallation bereits Fehler auftreten sollten, dann wird es leichter. Fehler sollten nachweisbar und dokumentierbar sein. Bei Spielen und speziellen Grafikkarten kann der Fehler an so vielen Stellen bei Treibern oder Firmware liegen. Im Zweifelsfall auch an spezieller Sofware, die mit der Hardware unverträglich ist? Denn was passiert, wenn man nicht vorankommt? Wenn unspezifische Fehler auftreten wird man es auch sehr schwer haben sein vermeintliches Recht durchzusetzen. Der Kunde trägt ein gewisses Prozeßrisiko.
Das der Verkäufer für fremde Software Fehlersuche betreibt ist oder diese in seine Sachmängelhaftung einbezieht ist nicht praktikabel.
Es gibt für jedes Hardwareteil ein entsprechendes Tool. Oftmals, nicht immer, liegt es an ganz banalen Dingen (bspw. einem defekten RAM-Riegel), welche mit der "normalen" Diagnose, wie sie der Händler betreibt, nicht erkannt wird. Da wäre es Ratsam, wenn der Kunde den Fehler gleich selber eingrenzt.
Man könnte jetzt den Weg gehen und den Rücktritt erklären. Dann mal schauen, wie der Händler reagiert. Im Grunde hat er bereits dreimal nachgebessert und ist immer noch erfolglos. Mit etwas Glück, hat er in den letzten beiden Fällen nicht vollständig, nachweisbar bewiesen (Dokumentiert), dass kein Fehler vorlag. Das ginge dann zu seinen Lasten.
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