Rücktritt vom Kaufvertrag für Küche, da schriftl. Angebot nicht erstellt wird?

24. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
Misyca
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt vom Kaufvertrag für Küche, da schriftl. Angebot nicht erstellt wird?

Im Oktober 2002 besuchten meine Frau und ich die INFA in Hannover (Freizeitmesse?), auf der wir von einer freundlichen Mitarbeiterin des Musterhausküchenfachgeschäftes von Roon eingefangen wurden und aufgrund der eh in absehbarer Zeit anstehenden Küchenplanung einen Vorschlag unterbreiten ließen.
Wegen des Andrangs auf der Messe und der nicht umfassenden Unterlagen, wurde uns zur Sicherung des Messepreises eine Küchenfront "empfohlen", die als die beliebteste gilt und jederzeit im Küchenstudio den eigenen Wünschen entsprechend abgewandelt werden kann. Elektrogeräte wurden nicht in die Planung mit einbezogen und detailiertere Angaben der Möbelausgestaltung finden wir im Kleingedruckten.

Um den Messerabatt von 35 % (leider nur mdl. zugesichert) zu erhalten, verpflichteten wir uns, eine Anzahlung in Höhe von 20 % zu leisten, was bei 8.000 € Bestellwert 1.600 € wären...

Nach der Messe waren wir insgesamt 3-mal im Küchenstudio und haben die "richtige" Planung durchgesprochen, also die Küchenfront ausgewählt, E-Geräte, Granit usw. Unsere Frage nach der preislichen Zuordnung wurde dabei ständig abgewiesen, Preise in Katalogen wurden mit dem Hinweis abgedeckt, dass wir eh andere Preise bekommen würden. Am 3. Planungstag erfuhren wir dann auch den Gesamtpreis, der nun etwas oberhalb unserer Vorstellung lag. Die Frage, wo der Messerabatt zu finden ist, war eindeutig - er ist enthalten. Wenn man also mal annimmt, dass es sich um 26.000 € = 65 % (100 % - 35 % Rabatt) handelt, dann wäre der nicht rabattierte Preis 40.000 €...
Wir baten also um die Aufstellung der Planung und den Installationsplan - beides wurde uns mit der Begründung verweigert, dass der Drucker kaputt sei. So zogen wir von dannen.

Aus dem Gedächtnis heraus versuchten wir in den folgenden Tagen, die Einzelkomponenten aufzuschreiben und uns über das Internet mit vergelchbaren Preisen eine Größenordnung zurecht zu legen, um einordnen zu können, wo Sparpotentiale vorhanden sind. Ist der Granit, den wir wollten, nun extrem teuer? Oder die Möbelfront? Die Geräte?
Langsam überkamen uns Zweifel, wie es um die Seriösität des Händlers gestellt ist. Wieso sitzen wir hier und zermartern uns den Kopf? Er hat von uns eine Anzahlung und wir bekommen nicht einmal die Plaungsunterlagen? Hält er absichtlich Informationen zurück, da er auf dese Weise auf die Einhaltung des Messevertrages pochen kann?

Ein Anruf zur Klärung mit einem Zeugen am Telefon war eindeutig: keine Zusendung der Unterlagen! Also sagten wir, wir wollen den Vertrag rückgängig machen, wenn wir eine Küche in Auftrag geben sollen, von der wir nicht einmal genau wissen, welche Geräte im Kaufpreis inbegriffen sind. Daraufhin teilte uns von Roon mit, er werde auf die Einhaltung des Messevertrags drängen und im Zweifelsfall die in den AGBs festgehaltenen 30 % Schadensersatz fordern.

Lange Rede kurzer Sinn: Wir forderten von Roon mit Fristsetzung auf, uns die Planungsunterlagen zu übersenden und einen Liefertermin zu benennen, erfolglos! Dann setzten wir eine Nachfrist mit Androhung des Rücktritts vom Vertrag.

Mitterweile sind wir zurückgetreten und halten eine Rechnung über die restlichen 10 % (20 % waren ja schon angezahlt) in Händen unter Klageandrohung. Wir kommen uns nach wie vor betrogen vor und haben noch immer keine Küche.

1. Wir wollen unsere Anzahlung zurück, sind wir im Recht?
2. Schadensersatz - wie weisen wir ggf. dem Küchenstudio einen geringer enstandenen Schaden nach, wenn wir nicht im Recht sind?
3. Schadensersatz für uns, sofern wir im Recht sind? Gibt es den, wenn wir seit Monaten ohne Küche leben?


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1429x hilfreich)

Guten Tag,

in Ihrem Fall würde ich eine Konsultierung eines Anwalts empfehlen. Dieses aus dem Grund, da es in Ihrem Fall sehr von den genauen Umständen Ihres Falles abhängt, wer hier welche Ansprüche geltend machen kann. Ihre Zweifel an der Seriosität ist meines Erachtens berechtigt. Desweiteren wäre eine genaue juristische Überprüfung der AGB und des Vertragsabschlusses geboten.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Misyca
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Tipp! Meinen Beitrag hier hatte ich eh als einen Schritt Richtung Anwalt gesehn ;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1429x hilfreich)

Guten Tag,

wir können Ihnen hier in diesem Forum aus Haftugnsgründen keine Rechtsberatung anbieten. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass Sie sich an einen Partneranwalt von 123Recht wenden, der Sie dann explizit in Ihrem Fall berät.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Wenden Sie sich an einen Anwalt, wie bereits gesagt , werden Sie bei solchen Geschäftspraktiken kaum um einen solchen herum kommen .
Und ebenso an die Verbraucherzentrale und zwar schnell . Sie wären und sind nicht der erste , der bei solchen Verkaufsveranstaltungen über den Tisch gezogen wurde.

Die AGBs dieser Anbieter strotzen nur so vor juristischen "Unwahrheiten" und bieten deßhalb für einen Fachmann zahlreiche Ansätze. Ihr Anbieter ,da es sich immer wieder um die gleichen schwarzen Schafe handelt ,dürfte dort bereits bekannt sein.

Auch ein Widerruf nach Haustürwiderufsparagraph kann unter Umständen doch in Betracht kommen . Hierfür kommt es entscheidend daruf an , ob die Veranstaltung aufgrund Ihrer Gestaltung als Freizeitveranstaltung gemäß Gesetz einzustufen ist .

Das dies unter Umständen auch auf eine Messe zutreffen kann zeigt folgendes Urteil , daß Ihren Fall bespielhaft zu Gunsten des überrumpelten Käufers entscheidet:

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/super-illu/urteilssuche/00846/

http://www.sakowski.de/newsletter/recht016.html

Ich sehe einen weiteren Ansatzpunkt , der bereits in ähnlichen Fällen zum Erfolg geführt hat in der Höhe der Konventionalstrafe bezogen auf die erfolgten Planungen , die trotz Ihrer Aufforderung weder Ihnen in schriftlicher Form ausgehändigt wurden noch zu einem konkreten Liefertermin führten , was letztendlich eine Zahlung obsolet machen würde.

Hier kommt es letztendlich auf die Feinheiten in den AGB - Formulierungen an
In dciesem Zusammenhang interessant:
http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile17.htm

Aber wie berits gesagt , ohne professionellen Beistand - keine Chance !

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Misyca
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Tipps :)

... spätestens wenn die Klage gegen mich/uns erhoben worden ist, werden wir einen Anwalt konsultieren. Die Verbraucherzentrale ist glücklicher Weise "um die Ecke", sodass der Weg dorthin einfach ist - bin nur leider noch nicht dazu gekommen :(

Über die Ergebnisse werde ich dann berichten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bärin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich hoffe, Misyca liest das noch. Ich habe nämlich das selbe Problem und würde gerne wissen, wie das ganze augegangen ist. Von Roon auf der Infa - ein echter Halsabschneider?! Bitte melde Dich doch: TRItratralla@web.de
Danke!

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"bärin"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
waage59
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Sollte "Czop" oder "Misyka" diese Meldung lesen, würde ich mich riesig freuen, so schnell wie möglich Kontakt aufnehmen zu können, da auch ich leider in die "Roon-Falle" getappt bin.
Herzlichen Dank! ;)


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