Rücktritt vom PKW Kaufvertrag wegen Lieferverzug

30. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
PeterStein123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)
Rücktritt vom PKW Kaufvertrag wegen Lieferverzug

Herr Müller bestellt bei Autohaus Schnell einen Seat Leon mit ungewöhnlicher Farbe mit unverbindlichen Liefertermin zum 31.3.
ZUgrundegelegt sind diese AGB: http://autohausmaertl.de/Neuwagenverkaufsbedingungen.pdf
Am 31.3. ist absehbar. dass der PKW in den nächsten 2 Monaten ncht geliefert werden kann und Herr Müller bietet dem Autohaus an den Vertrag aufzulösen und verbindet dies mit dem Hinweis, dass er sonst wie in Abschnitt 2 der AGB beschrieben erst mahnen und dann kündigen wird.

Das Autohaus Schnell bietet daraufhin Herrn Müller einen kostenlosen Leihwagen für die Wartezeit an.

Frage: Kann Herr Müller diese Angebot ablehnen und dann zu gegebener Zeit noch mahnen und kündigen? Er hat ja die Möglichkeit ein Auto zu fahren, dass dem bestellten Auto im wesentlichen entspricht.

Herr Müller nimmt den Mietwagen an, ohne dass besondere Verabredungen getroffen werden. Nach 6 Wochen fordert er die Lieferung, mahnt und kündigt dann. Kann das Autohaus dann die Kündigung verweigern?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von PeterStein123):
Kann das Autohaus dann die Kündigung verweigern?

Klar.

Dann müsste das halt notfalls vor Gericht geklärt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PeterStein123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 6x hilfreich)

Mit welcher Begründung und welchen Erfolgsaussichten?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von PeterStein123):
Mit welcher Begründung

Ich würde Lieferverzug nehmen.



Zitat (von PeterStein123):
und welchen Erfolgsaussichten?





Nuss mansichaberkeineGedankendrüber nachen, denn Begründung macht dann eh der Anwalt, der schätzt dann auch die Erfolgsaussichten ein.




-- Editiert von Harry van Sell am 31.01.2018 21:39

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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