Rücktritt/Erstattung? Kaufpreis(Minderjährig)

21. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.12.2022 15:34:13
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Rücktritt/Erstattung? Kaufpreis(Minderjährig)

Hallo, ich stecke gerade am Anfang des Kurses Wirtschaftsrecht und bin bei dieser Aufgabe nicht sicher:



Meine Antwort:
Anspruch des S. gegen K. auf Herausgabe des Geldes gemäß §812 Abs. 1 S. 1?

- Leistung des K. an S. (+) da das Fahrzeug bewusst (=in Erfüllung des Kaufvertrags) an S. übereignet worden ist

- Bereicherung des S. (+) durch Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug

- Ohne rechtlichen Grund (+) da der der Übereignung zugrunde liegende Kaufvertrag gem. §433 wegen §§ 107, 108 unwirksam war, hatte S. gegen K. keinen Anspruch auf Übereignung (§ 933) des Fahrzeugs

Zwischenergebnis:
- Lediglich rechtlich Vorteilhaftes Geschäft des S. (-) – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (-) gem. § 107

- Der Verkäufer K. hätte sich der vollen Geschäftsfähigkeit des S. überzeugen und eine nachträgliche Genehmigung der Eltern von S. (binnen 14 Tagen gem. §108 Abs. 1) fordern müssen (-)

Ergebnis:
S. hat gegen K. einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes (§ 812 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 107,108 Abs. 1,2) da der Vertrag von Anfang an nichtig war.

Sind meine Antworten so richtig oder habe ich etwas übersehen oder nicht bedacht? Habe ich die Aufgabenstellung richtig interpretiert?

VG

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2383x hilfreich)

Nun Minderjährige dürften schon mal nicht Lottospielen:
http://www.lotto-samstag.com/themen/politik/lotto-und-jugendschutz/



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ohne rechtlichen Grund (+) da der der Übereignung zugrunde liegende Kaufvertrag gem. §433 wegen §§ 107, 108 unwirksam war <hr size=1 noshade>


Ich vermisse eine Diskussion von §110 BGB , insbesondere "wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind ".

Du müßtest also prüfen, ob der Lottogewinn "eigene Mittel" i.S.d. §110 BGB sind; wenn ja, dürfte der S darüber auch verfügen.

M.a.W. die Crux der Aufgabe liegt IMO in der Frage, ob der Kauf des Lottoloses mit "zur freien Verfügung" gegebenen Mitteln dazu führt, daß auch der Gewinn daraus ein "eigenes Mittel" i.S.d. §110 BGB ist.

Alles andere ist ja Pipifax und gar keiner Aufgabe wert.

quote:<hr size=1 noshade>S. hat gegen K. einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes <hr size=1 noshade>


Und auch der Zinsen? Auch dazu würde ich noch mindestens einen Satz schreiben.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17297 Beiträge, 9528x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>M.a.W. die Crux der Aufgabe liegt IMO in der Frage, ob der Kauf des Lottoloses mit "zur freien Verfügung" gegebenen Mitteln dazu führt, daß auch der Gewinn daraus ein "eigenes Mittel" i.S.d. §110 BGB ist. <hr size=1 noshade>


Genau diese Frage hat doch das Reichsgericht schon am 29.9.1910 entschieden (IV 566/09 ).
http://opinioiuris.de/sites/default/files/RG,%2029.09.1910%20-%20IV%20566-09%20-%20RGZ%2074,%20234.pdf

Ganz zufälligerweise hat der Jugendliche im damals entscheidenen Fall sich aus einem Lotteriegewinn von 4000 Mark ein Automobil zu 3200 Mark gekauft...


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Guter Fund, hat mich auch sehr interessiert, danke. :)

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17297 Beiträge, 9528x hilfreich)


Ja.
Aber was mich so schmunzeln lässt, ist dass die Aufgabenstellung so 1:1 aus dem 104 Jahre alten Urteil abgeschrieben ist.

.. ein damals im 17. Lebensjahr stehender Schüler, hatte ohne Zustimmung seines Vaters von der verklagten Firma ein Kraftfahrzeug nebst Zubehör für 3200 M gekauft und bar bezahlt. Die Mittel hierzu stammen aus einem Lotteriegewinn von 4000 M, den der Kläger gemacht hatte. Das Gewinnlos hatte er sich mit einem Taschengelde von wöchentlich 3 M erworben, das er von seiner Großmutter gewährt und von seinem Vater zur freien Verfügung überlassen erhalten hatte. Der Kläger forderte die gezahlten 3200 M nebst Zinsen zurück. ...

Wenigstens wurde aus M (Reichsmark?, Goldmark?) ein "€" gemacht.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#6
 Von 
Hellskorpion
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Irgendwoher müssen die ja auch Ihre Fragen holen ohne das im Nachgang viel Arbeit entsteht :-)

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