Rücktritt/Stornierung Kaufvertrag

6. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)
Rücktritt/Stornierung Kaufvertrag

Guten Tag,

folgender Sachverhalt. Bei einer Nachbestellung von Küchenzubehör wurde telefonisch versprochen, dass die Montage noch im Jahr 2019 erfolgt. Jedoch wurde nun ein Termin erst 2020 in Aussicht gestellt, da es schon länger Probleme mit dem Küchenbauer gibt, ist die Frage ob man aus dem Vertrag zurücktreten kann.
Zusätzlich besteht ein Wertgutschein, welcher nach mehrmaliger Absprache mit den Monteuren auf sämtlichen Kaufverträge in diesem Möbelhaus angewendet werden können. Nur aus diesem Grund ist überhaupt eine Nachbestellung erfolgt, weil ein Wertgutschein vorliegt. Doch plötzlich (ohne Grund) kann dieser Wertgutschein auf diesen Kaufvertrag nicht angewendet werden. Ein weiterer Grund warum das Interesse an diesem Kaufvertrag stark nachgelassen hat.
Die Zustimmung für die Nachbestellung wurde bisher nur per E-Mail kommuniziert. Es gibt auf den Kaufvertrag keine Unterschrift von mir.

Welche rechtliche Möglichkeiten bestehen, um den Vertrag anzufechten?

Vielen Dank

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
wurde telefonisch versprochen
Genauer Wortlaut und dessen Nachweisbarkeit bitte...

Zitat (von MichaelMaier1990):
Jedoch wurde nun ein Termin erst 2020 in Aussicht gestellt
Heißt im Detail? Begründung?

Zitat (von MichaelMaier1990):
Zusätzlich besteht ein Wertgutschein, welcher nach mehrmaliger Absprache mit den Monteuren auf sämtlichen Kaufverträge in diesem Möbelhaus angewendet werden können.
Naja, slche Fragen klärt man nicht mit irgendwelchen Monteuren, sondern mit dem Verkäufer.
Man müsste jetzt also mal klarstellen: Welchen Bedingungen unterliegt der Wertgutschein und waren diese bereits bei Kauf des Gutscheins bekannt? Was steht auf dem Gutschein genau drauf, hinsichtlich dessen Einlösebedingungen?

Zitat (von MichaelMaier1990):
Doch plötzlich (ohne Grund) kann dieser Wertgutschein auf diesen Kaufvertrag nicht angewendet werden.
Was hat denn der Verkäufer seinerzeit zu dem Gutschein gesagt? Und warum soll dieser nun nicht mehr angewendet werden können?

Zitat (von MichaelMaier1990):
Die Zustimmung für die Nachbestellung wurde bisher nur per E-Mail kommuniziert.
Was heißt in dem Fall "Zustimmung für Nachbestellung"?

Zitat (von MichaelMaier1990):
Es gibt auf den Kaufvertrag keine Unterschrift von mir.
Für den Kauf wievieler Mettbrötchen haben Sie schon Unterschriften geleistet?

Zitat (von MichaelMaier1990):
Welche rechtliche Möglichkeiten bestehen, um den Vertrag anzufechten?
Das kommt auf die Details der Beantwortung meiner Rückfragen an.

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#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Diese/r schnelle Naiba... Die gleichen Frage habe ich auch und zusätzlich:

Zitat (von MichaelMaier1990):
mehrmaliger Absprache mit den Monteuren
Als allererstes würde ich entweder mal den Hörer in die Hand nehmen oder da mal vorbeifahren und direkt mit dem Verantwortlichen sprechen und nicht mit dem Montagevolk.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Welche rechtliche Möglichkeiten bestehen, um den Vertrag anzufechten?
Anfechten wäre imho der Falsche Weg. Rückabwicklung wäre doch besser durchzusezten - aber ohne Verzug nicht zu erreichen. Für das Inverzugsetzen des Verkäufers sendet man eine Fristsetzung von 14 Tagen zzgl. 3 Tage Postlaufzeit abzgl. KW 51 & 1 nach Datum via Einschreiben. Wenn der Verzug eingetreten ist erklärt man den Rücktritt.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Genauer Wortlaut und dessen Nachweisbarkeit bitte...


Logo nicht nachweisbar, da am Telefon. Wortlaut war die Montage erfolgt noch dieses Jahr

Zitat (von NaibaF123):

Fragen klärt man nicht mit irgendwelchen Monteuren, sondern mit dem Verkäufer.
Man müsste jetzt also mal klarstellen: Welchen Bedingungen unterliegt der Wertgutschein und waren diese bereits bei Kauf des Gutscheins bekannt? Was steht auf dem Gutschein genau drauf, hinsichtlich dessen Einlösebedingungen?


Der Gutschein ist ein Ausgleich für einen Mangel. Der Verkäufer wurde mehrmals informiert, dass die Nachbestellung mit diesem Gutschein bezahlt wird. Selbstverständlich telefonisch. Auf dem Gutschein selber stehen keinerlei Bedienungen. Nur die Aussage es kann überall eingelöst werden.

Zitat (von NaibaF123):

Was hat denn der Verkäufer seinerzeit zu dem Gutschein gesagt? Und warum soll dieser nun nicht mehr angewendet werden können?

Seinerseits hat er gar nichts gesagt zu dem Gutschein, nur dass ihm egal ist wie die Rechnung beglichen wird.

Zitat (von NaibaF123):
Was heißt in dem Fall "Zustimmung für Nachbestellung"?


Er hat mir per E-Mail den Auftrag geschickt.

Zitat:

den Auftrag zur Nachbestellung habe ich Ihnen eben per Post rausgeschickt.
Ich bitte noch um eine kurze Bestätigung per Email.
Folgendes ist im Auftrag beinhaltet:
Rückwand für die Wand links neben dem Kochfeld(Neben der Tür)
Deckenblende für die komplette Seite des Kochfeldes
Preis: x Euro inkl. Montage


Antwort von mir passt soweit.


Zitat (von NaibaF123):
Für den Kauf wievieler Mettbrötchen haben Sie schon Unterschriften geleistet?


Mit dem feinen Unterschied, dass ich die Mettbrötchen sofort in Empfang nehme.


Warum zählt die Aussage der Monteure weniger als von einem Verkäufer? Die Monteure geben die Gutscheine schließlich raus und nicht der Verkäufer und die Monteure erklären die Bedienungen


-- Editiert von MichaelMaier1990 am 06.12.2019 11:02

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Mit dem feinen Unterschied, dass ich die Mettbrötchen sofort in Empfang nehme.
Das ist nicht das Kriterium für das Vorliegen eines Kaufvertrages. Das Kriterium ist die übereinstimmende Willenserklärung. Liegt diese vor ist eine Unterschrift nicht nötig.

Ich frage mich gerade ob überhaupt einer vorliegt. Es könnte über die Uneinigkeit der Bezahlung mit dem Gutschein ein offener Einigungsmangel vorliegen. Dann hat man keine zwei übereinstimmende Willenserklärungen und demnach kein Vertrag. Dies kann man aber nicht anhand der derzeitigen Infos beurteilen.

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#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Wortlaut war die Montage erfolgt noch dieses Jahr

Nicht nachweisbar ist immer nahezu wertlos. Auch erkenne ich aus dieser Aussage keinen verzugsberechtigte Frist. Da müsste es schon etwas genauer sein "Die Montage erfolgt auf jedenfall am 31.12.2019 um 09:00 stehen wir vor ihrer Türe"

Zitat (von MichaelMaier1990):
Auf dem Gutschein selber stehen keinerlei Bedienungen
Das ist gut. Dann kann man als Kunde davon ausgehen, dass er uneingeschränkt gültig ist. Quasi wie Bargeld.
Einzig denkbare Situation wäre, dass vor Abschluss des KV klar kommuniziert wurde, dass die Ware ausschließlich per Zahlungsart xy bezahlt wird (ich denke da zB an eine Finanzierung - man bekommt einen guten Zins, muss dafür aber eben alles finanzieren und kann nicht zusätzlich Gutscheine einlösen)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Seinerseits hat er gar nichts gesagt zu dem Gutschein, nur dass ihm egal ist wie dir Rechnung beglichen wird.
Wenn er nichts gesagt hat und der Gutschein BEdingungslos ausgestellt wurde... siehe oben "wie Bargeld"

Zitat (von MichaelMaier1990):
Antwort von mir passt soweit.
Dann liegt eine beidseitige Willenserklärung vor, ergo ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Mit dem feinen Unterschied, dass ich die Mettbrötchen sofort in Empfang nehme.
Das Lieferdatum ist für das Zustandekommen eines gültigen KV irrelevant. Es kann in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft liegen.

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Warum zählt die Aussage der Monteure weniger als von einem Verkäufer?
Weil man mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag macht und nicht mit dem Monteur. Man wird den Verkäufer auch nicht dafür Rügen können, dass die Schublade schief verbaut ist.
Natürlich hat auch deren Wort als Erfüllungsgehilfe des Händlers (ich nehme mal an es ist ein Unternehmen?) einen gewissen Wert, aber sie sind und bleiben nicht der korrekte Ansprechpartner in vertraglichen Fragen.
Zitat (von MichaelMaier1990):
Die Monteure geben die Gutscheine schließlich raus und nicht der Verkäufer und die Monteure erklären die Bedienungen
Und wenn der Gutschein per Post gekommen wäre? ... Ich dachte es gäbe keine Bedingungen?

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#7
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Das ist nicht das Kriterium für das Vorliegen eines Kaufvertrages. Das Kriterium ist die übereinstimmende Willenserklärung. Liegt diese vor ist eine Unterschrift nicht nötig.


Mhm verstehe, klar mein Problem ist dass ich vieles persönlich und am Telefon besprochen habe. Darum war meine Idee keine Unterschrift, keine gültige Zustimmung.

Zitat (von radfahrer999):

Ich frage mich gerade ob überhaupt einer vorliegt. Es könnte über die Uneinigkeit der Bezahlung mit dem Gutschein ein offener Einigungsmangel vorliegen. Dann hat man keine zwei übereinstimmende Willenserklärungen und demnach kein Vertrag. Dies kann man aber nicht anhand der derzeitigen Infos beurteilen.


Die Frage ist für mich als Laie immer, wer muss was nachweisen um überhaupt eine Chance zu haben. Und was muss ich für Schritte in die Wege leiten. Per Telefon und E-Mail wurde erstmal um Stornierung des Auftrages gebeten. Bisher keine Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
wer muss was nachweisen
Derjenige der sich auf den für sich günstigere Umstand beruft.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Per Telefon und E-Mail wurde erstmal um Stornierung des Auftrages gebeten.
erstens: falscher Kommunikationsweg zweitens: bitten? muss keiner nachkommen.

Beste Vorgehensweise?
Siehe Antwort 2!

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#9
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Mhm verstehe, klar mein Problem ist dass ich vieles persönlich und am Telefon besprochen habe. Darum war meine Idee keine Unterschrift, keine gültige Zustimmung.

Die Idee kommt häufig von alleine
Die Einsicht dann meistens "hier" ;)

Zitat (von radfahrer999):
Beste Vorgehensweise?
Siehe Antwort 2!

das sehe ich etwas anders!
Es handelt sich um eine Nachbestellung, fußend auf einem bereits unstrittigen KV. Da ist meines Erachtens nach keine weitere spezielle Einigung notwendig, man kann sich auf die gesetzlichen bzw. gängigen und angebotenen Zahlungsmittel verlassen. Der Brötchenkauf ist auch gültig ohne zu sagen "vereinbaren wir Barzahlung?!"

Der richtige Weg wäre hier aber, wie auch schon von dir erwähnt, die angemessene Fristsetzugn zur Lieferung. Diese kann man mit 14 Tagen plus Post ansetzen. Sollte dann ja kein Dings sein, der Händler scheint ja nicht mehr Lieferwillig dieses Jahr ;)
Bei fruchtlosem Verstreichen könnte man den Rücktritt erklären.

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#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
das sehe ich etwas anders!
Zitat (von NaibaF123):
Der richtige Weg wäre hier aber, wie auch schon von dir erwähnt, die angemessene Fristsetzugn zur Lieferung.
Mein ich doch... Darauf habe ich doch verwiesen? (bzw. verweisen wollen!)

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#11
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay ich zitiere mal nicht alles sonst wird unübersichtlich. Die Bedingung war der Gutschein kann nicht auf den gleichen Auftrag angewendet werden (Küchenlieferung + Montage), darum ist die Nachbestellung ein extra Auftrag.
Wie gesagt der Gutschein wurde direkt ausgestellt mit der Aussage ist wie Bargeld zu behandeln.

Habe ich echt einen KV mit dem Verkäufer? Ich dachte mit dem Unternehmen selber?
Ich mein wenn ich in der Hotline anrufe und Fragen zu dem Auftrage habe, geben die mir ja auch eine Information, die doch gültig sein sollte. Ich rufe ja nicht wegen allem dem Verkäufer an oder?

Zu meinen Möglichkeiten:
Der Liefertermin ist aktuell auf 07.01.2019 terminiert. Ich setze jetzt ein Schreiben auf und setze eine Frist vor Weihnachten und schicke es wem genau? Habe keine Adresse vom Verkäufer nur vom ganzen Unternehmen.
Es muss unbedingt per Post sein? Das ist auch schlecht nachweisbar oder?

Wenn ich keine Antwort erhalten sollte, dann kann ich zurücktreten?


Ich habe per E-Mail direkt vom Verkäufer, dass der Gutschein nicht anerkannt wird.

Zitat:

Ich habe heute von unserem Büro die Info bekommen, dass ein Einkaufsgutschein
nicht als Zahlungsmethode bei den Monteuren akzeptiert wird, daher muss dieser
im Verkaufshaus geprüft und eingelöst werden.

Dem habe ich Widersprochen, dass diese Vereinbarung nicht akzeptiere. Gibt es hier noch eine Möglichkeit für mich?

Und die letzte Annahme :)
Gehen wir mal davon aus, dass funktioniert nicht. Der Monteur kommt am 07.01. montiert alles und nimmt den Gutschein nicht an (man muss direkt beim Monteur bezahlen). Was mache ich dann?


-- Editiert von MichaelMaier1990 am 06.12.2019 11:53

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#12
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von NaibaF123):
das sehe ich etwas anders!
Zitat (von NaibaF123):
Der richtige Weg wäre hier aber, wie auch schon von dir erwähnt, die angemessene Fristsetzugn zur Lieferung.
Mein ich doch... Darauf habe ich doch verwiesen? (bzw. verweisen wollen!)
Stimmt mein Fehler! ich hatte deinen Post nicht noch einmal gelesen und ihn fälschlicherweise als Empfehlung in Erinnerung, direkt Rückabwickeln zu wollen.

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#13
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Habe ich echt einen KV mit dem Verkäufer? Ich dachte mit dem Unternehmen selber?
natürlich mit dem Unternehmer. Das ändert aber nichts an der Rollenverteilung. Ich kann einen Vertrag mit BASF zur Chemikalienlieferung eingehen. Wenn ich dann fragen habe, kann ich mich an den Pförtner wenden. Das was der mir erzählt, muss dann aber noch lange nicht der Wahrheit entsprechen. Seine Aufgabe ist eben "Schranke hoch, Schranke runter" und nicht das Zusammenmixen con Chemie. so ist es hier auch. Der Verkäufer verkauft und hat Ahnung von Verträgen. Dafür kann er eher schlecht mit dem Schraubendreher umgehen. Und der Monteur montiert, ... ;)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Ich setze jetzt ein Schreiben auf und setze eine Frist vor Weihnachten
Nein, man setzt eine Frist zum (ich würde es tun) 24.12 (angenommen der Brief geht heute raus). Dann sollte der Brief am Dienstag den 10.12 ankommen und der Unternehmer bekommt seine 14 Tage Zeit. Wegen der Vorweihnachtszeit würde ich eher den 31.12 terminieren. Nicht, dass die Post nachher zu viel zu tun hat und der Brief dummerweise ganz unten im Stapel liegt.
Gut, ob man jetzt wegen einer Woche einen "Aufstand" macht, muss man selber wissen.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Habe keine Adresse vom Verkäufer nur vom ganzen Unternehmen.
Ja, das Unternehmen ist korrekt. Zu Händen der Zuständigen "Verkaufs"-Abteilung

Zitat (von MichaelMaier1990):
Es muss unbedingt per Post sein? Das ist auch schlecht nachweisbar oder?
Man wähle ein nachweisbares EInschreiben. Fax wäre die Zweitbeste Option. Email wäre nur sicher nachweisbar, wenn Bezugnehmend geantwortet wird.
Briefeinwurf unter (mglichst neutralem) Zeugen geht auch.
Zustellung per Gerichtsvollzieher kostet ein paar €, schindet aber ggf. Eindruck. Kann aber deutlich länger dauern.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Dem habe ich Widersprochen, dass diese Vereinbarung nicht akzeptiere. Gibt es hier noch eine Möglichkeit für mich?

Ich lese daraus jetzt erstmal nur, dass der Preis nicht bei den Monteuren via Gutschein bezahlt werden kann, sondern im Haus geprüft werden muss. Das mag durchaus ok sein, auch wenn man das sicherlich mal hinterfragen kann. Eine grundsätzliche Verweigerung des Gutscheins sehe ich jetzt nicht.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Dem habe ich Widersprochen, dass diese Vereinbarung nicht akzeptiere. Gibt es hier noch eine Möglichkeit für mich?

Man kann jetzt diskutieren, ob diese Bedingung marktüblich ist. Im Grunde spricht aber erstmal wenig dagegen. Dann bezahlt man halt "im Haus" und/oder gibt den Gutschein (nachweisbar! / unter Zeugen) den Monteuren zur Prüfung mit. Die Argumentation des Verkäufers ("der Gutschein, den ich ihnen ausgestellt habe, ist ungültig") dürfte schwer zu verargumentieren sein.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Gehen wir mal davon aus, dass funktioniert nicht. Der Monteur kommt am 07.01. montiert alles und nimmt den Gutschein nicht an (man muss direkt beim Monteur bezahlen). Was mache ich dann?

Grundsätzlich gäbe es da zwei Möglichkeiten:
1) der Vertragspartner ist in Annahmeverzug. Den Kaufpreis schulden sie dann noch, müssen ihn aber nur "zur Abholung bereithalten". Bei Zahlungen kann die Mitwirkungspflicht aber durchaus etwas weiter gehen und ggf. einen Versand des Gutscheins beinhalten. Dann halt auf Kosten des Händlers. Achtung: Wenn ein Gutschein versendet wird, dann nur versichert!)
2) Es wäre als Marktüblich anzusehen, dass der Gutschein nur "im Haus" eingelöst werden kann. Dann müssten sie dafür Sorge tragen, dass dies auch passiert.
Bei alledem eine ganz andere Frage: Ist der Gutschein irgendwie individuell a) personalisiert und b) einzigartig (z.B durch eine Seriennummer). Dann dürfte es für den Händler um so schwerer sein, eine Prüfung im Haus zu rechtfertigen. Schließlich kann er ihn im System sehen und intern "verrechnen" und löschen, ohne zwingend ein formloses Blatt in der Hand zu halten.

-- Editiert von NaibaF123 am 06.12.2019 12:31

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#14
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
natürlich mit dem Unternehmer. Das ändert aber nichts an der Rollenverteilung. Ich kann einen Vertrag mit BASF zur Chemikalienlieferung eingehen. Wenn ich dann fragen habe, kann ich mich an den Pförtner wenden. Das was der mir erzählt, muss dann aber noch lange nicht der Wahrheit entsprechen. Seine Aufgabe ist eben "Schranke hoch, Schranke runter" und nicht das Zusammenmixen con Chemie. so ist es hier auch. Der Verkäufer verkauft und hat Ahnung von Verträgen. Dafür kann er eher schlecht mit dem Schraubendreher umgehen. Und der Monteur montiert, ... ;)


Ja aber der Verkäufer hat wahrscheinlich ehrlich gesagt genau so wenig Ahnung von Verträgen. Er verkauft seine Küche und gut ist, bei Mängeln und sonstige Fragen, bezieht er ja andere Abteilungen ein. Darum war eher die Frage warum des Wort vom Monteur, welcher den Gutschein ausstellt weniger Wert sein soll.

Zitat (von NaibaF123):
Nein, man setzt eine Frist zum (ich würde es tun) 24.12 (angenommen der Brief geht heute raus). Dann sollte der Brief am Dienstag den 10.12 ankommen und der Unternehmer bekommt seine 14 Tage Zeit. Wegen der Vorweihnachtszeit würde ich eher den 31.12 terminieren. Nicht, dass die Post nachher zu viel zu tun hat und der Brief dummerweise ganz unten im Stapel liegt.
Gut, ob man jetzt wegen einer Woche einen "Aufstand" macht, muss man selber wissen.


Sorry das ist für mich logisch, dass ein richtiges Datum setze ;) . Ja ich kann auch bis 31.12. die Frist setzen. Ich hoffe ja eh einfach auf nicht Einhaltung, weil mir das Hin und Her mit dem Unternehmen eigentlich nicht passt. Das primäre Ziel wäre irgendwie auf dem KV rauszukommen. Sekundär wäre dann Montage + Zahlung per Gutschein.


Zitat (von NaibaF123):
Man wähle ein nachweisbares EInschreiben. Fax wäre die Zweitbeste Option. Email wäre nur sicher nachweisbar, wenn Bezugnehmend geantwortet wird.
Briefeinwurf unter (mglichst neutralem) Zeugen geht auch.
Zustellung per Gerichtsvollzieher kostet ein paar €, schindet aber ggf. Eindruck. Kann aber deutlich länger dauern.

Neutrale Person wird wahrscheinlich schwer sein aufzutreiben. Ehepartner und Eltern werden wohl eher nicht berücksichtig.
Ich dachte E-Mail wäre besser nachzuweisen in dem ich andere Personen auf CC oder BCC setze. Das ist doch der Nachweis, dass die Mail ankommt.

Zitat (von NaibaF123):

Ich lese daraus jetzt erstmal nur, dass der Preis nicht bei den Monteuren via Gutschein bezahlt werden kann, sondern im Haus geprüft werden muss. Das mag durchaus ok sein, auch wenn man das sicherlich mal hinterfragen kann. Eine grundsätzliche Verweigerung des Gutscheins sehe ich jetzt nicht.


Gut wäre die letzte Option einfach ins Möbelhaus fahren und dort zu bezahlen.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Dem habe ich Widersprochen, dass diese Vereinbarung nicht akzeptiere. Gibt es hier noch eine Möglichkeit für mich?

Man kann jetzt diskutieren, ob diese Bedingung marktüblich ist. Im Grunde spricht aber erstmal wenig dagegen. Dann bezahlt man halt "im Haus" und/oder gibt den Gutschein (nachweisbar! / unter Zeugen) den Monteuren zur Prüfung mit. Die Argumentation des Verkäufers ("der Gutschein, den ich ihnen ausgestellt habe, ist ungültig") dürfte schwer zu verargumentieren sein.

Der Gutschein sieht wie ein Kaufbeleg aus. Darauf ist der Wert und ein Barcode. Ich glaube nicht, dass er personalisiert.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Neutrale Person wird wahrscheinlich schwer sein aufzutreiben. Ehepartner und Eltern werden wohl eher nicht berücksichtig.
Es gibt keine Definition von neutral. Entscheidend ist dabei, welche Güte den Aussagen vor Gericht (worauf es im letzten Schritt hinauslaufen würde) beibemessen würde. Da kann die Ehefrau mehr Glaubwürdigkeit haben, als ein entfernter Nachbar usw.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Ich dachte E-Mail wäre besser nachzuweisen in dem ich andere Personen auf CC oder BCC setze. Das ist doch der Nachweis, dass die Mail ankommt.
Man will aber nicht nachweisen, dass die Mail bei irgendwem im CC oder BCC angekommen ist, sondern das die Mail im Machtbereich des Leistungserbringers angekommen ist.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Gut wäre die letzte Option einfach ins Möbelhaus fahren und dort zu bezahlen.
Ob man dies tun müsste, oder ob die Vorhaltung und Übergabe an den Monteur reicht, da will ich mich nicht mal final festlegen.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Der Gutschein sieht wie ein Kaufbeleg aus. Darauf ist der Wert und ein Barcode. Ich glaube nicht, dass er personalisiert.
Dann wäre zumindest eine Vorlage im Original, sowie eine angemessene Prüfung durch den Händler durchaus gerechtfertigt. Ich kann ja auch nicht den Amazonauslieferfahrer mit Gutscheinen zahlen, da dieser schlichtweg keine Prüfmöglichkeiten hat. So können die Monteure u.U. nicht auf das System zugreifen und überprüfen, ob du den utschein nicht zum 5. mal einlöst o.Ä.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Man will aber nicht nachweisen, dass die Mail bei irgendwem im CC oder BCC angekommen ist, sondern das die Mail im Machtbereich des Leistungserbringers angekommen ist.


Sollte doch gegeben sein, wenn die komplette Kommunikation sowie Bestellvorgang bisher über E-Mail passiert ist oder?


Zitat (von NaibaF123):
Dann wäre zumindest eine Vorlage im Original, sowie eine angemessene Prüfung durch den Händler durchaus gerechtfertigt. Ich kann ja auch nicht den Amazonauslieferfahrer mit Gutscheinen zahlen, da dieser schlichtweg keine Prüfmöglichkeiten hat. So können die Monteure u.U. nicht auf das System zugreifen und überprüfen, ob du den utschein nicht zum 5. mal einlöst o.Ä.


Technisch mit einem Barcode scanner und heuzutage mit Smatphones doch mehr als üblich, dass auch remote überprüfen zu können. Zumindest muss er mir dann eine Alternative anbiete, damit ich den Gutschein einlösen kann z.B. zahlen Sie den Auftrag im Möbelhaus oder?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Sollte doch gegeben sein, wenn die komplette Kommunikation sowie Bestellvorgang bisher über E-Mail passiert ist oder?

Nein, es interessiert niemanden, was irgendwelchen Email ist, sondern was mit genau dieser einen Email passiert(e).

Zitat (von MichaelMaier1990):
Technisch mit einem Barcode scanner und heuzutage mit Smatphones doch mehr als üblich, dass auch remote überprüfen zu können.
Technisch ist im Grunde alles möglich.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Zumindest muss er mir dann eine Alternative anbiete, damit ich den Gutschein einlösen kann z.B. zahlen Sie den Auftrag im Möbelhaus oder?
Ja, ich entnehme auch den Schilderungen nicht, dass er dies nicht tun würde.
Zitat (von MichaelMaier1990):
Ich habe heute von unserem Büro die Info bekommen, dass ein Einkaufsgutschein
nicht als Zahlungsmethode bei den Monteuren akzeptiert wird, daher muss dieser
im Verkaufshaus geprüft und eingelöst werden.

Interessant wäre höchstens die Frage, ob es ausreichend ist den Monteuren den Gutschein mitzugeben, oder ob man selbst für dessen Verbringung dorthin verantwortlich wäre. Da muss man eben sehen, was marktüblich ist. Sprich: Wäre bspw. ein "Kauf auf Rechnung", also Ware wird nach Lieferung bezahlt üblich, oder ist der Normalfall Vorkasse oder halt Barzahlung bei Lieferung?



-- Editiert von NaibaF123 am 06.12.2019 13:38

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja gerade mal den KV gelesen Lieferzeit steht ca. 12 Wochen was dann der 18.01.2020. Schade, dass habe ich wohl verpennt. Zahlungsbedinung steht Barzahlung beim Monteur oder Lastschrift.

Auf der Seite vom Unternehmen steht Gutscheine werden wie Bargeld behandelt. Läuft wohl darauf hinaus, dass Sie den Auftrag aus Kulanz stornieren (woran ich nicht glaube) oder ich dort hinfahre und Vorort zahlen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Also die Aussage ist die Ware wurde extra für mich angefertigt und die kann man nicht zurückgeben.
Eine weitere Frage, ist es möglich Serviceleistungen zu stornieren und nicht in Anspruch zu nehmen z.B. Lieferung und Montage, wenn man das selber machen will?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Eine weitere Frage, ist es möglich Serviceleistungen zu stornieren und nicht in Anspruch zu nehmen z.B. Lieferung und Montage

Eventuell. Ein Blick in die vertraglichen Vereinbarungen könnte das klären ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Wie sieht die Sachlage aus, wenn der Lieferant und Monteur nicht zum ausgemachten Datum zum Montieren kommt und dies ohne sich abzumelden?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Mit welchem Wortlaut erfolgte die Terminvereinbarung? War die verbindlich?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mit welchem Wortlaut erfolgte die Terminvereinbarung? War die verbindlich?


Am Telefon. Denke schon das die verbindlich war oder warum nicht?

Bisher habe ich auch nichts mehr gehört, ab wann ist der Kaufvertrag ungültig?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
ab wann ist der Kaufvertrag ungültig?

Irgendwann einmal, wenn die Bedingungen dafür vorliegen ...



Zitat (von MichaelMaier1990):
Denke schon das die verbindlich war

Terminvereinbarung? Welche Terminvereinbarung? Es gab keine. Ist man anderer Meinung, beweise man das Gegenteil ...
Wenn es denn eine gegeben hätte, war die unverbindlich - ist man anderer Meinung, beweise man das Gegenteil ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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