Rücktrittsrecht und Wertersatz auf normale nutzung

8. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)
Rücktrittsrecht und Wertersatz auf normale nutzung

Angenommen jemand hat sich vor 1.5 Jahren einen Laptop gekauft. Im März und Juni 2007 war das Gerät zur Reparatur beim Hersteller wegen Pixelfehlern.
Im November trat zum dritten mal Pixelfehler auf und ich sendete Anfang Dezember das Gerät beim Händler wegen Kaufrücktritt nach §440 BGB ein.

Dies wurde abgelehnt, stattdessen wurde das Gerät einfach erneut repariert. Nun besitzt man 3 Reparaturberichte. Bei allen drei wurde der TFT LCD Monitor getauscht und als Fehler handelt es sich immer um "abnormal spots" bzw. "Abnormal lines" (zur zweiten reparatur war eine ganze pixelreihe ausgefallen).

Die Begründung der Ablehnung des Kaufrücktritts sei aber, dass der dritte Fehler keine Pixelfehler seien. Was jedoch nachweislich falsch ist.
(Fehlerbeschreibung und Reparierte Teile im Reparaturbericht)

Zudem wurde das Gerät bei der dritten Reparatur am Gehäuse stark beschädigt.

Auf dem Gerät habe ich 2 Jahre Gewährleistung und 2 Jahre Garantie (ausgenommen dem Akku).

Daher hat die angenommene Person nun eine erneute Einsendung angekündigt und mitgeteilt, dass sie den Kaufrücktritt und die nicht von ihm erteilte Reparatur nicht akzeptiere und einen Kaufrücktritt durchgeführt haben will.

Ebenfalls teilte er umgehend mit, dass die Reparaturberichte selbiges sagen und das Gerät bei der Reparatur beschädigt wurde.

Nun wurde ihm mitgeteilt und dies lese ich auch immer wieder im Internet, dass man die Verschlechterung durch die bestimmungsmäße Ingebrauchnahme bei einem Kaufrücktritt, sollte man diesem nach erneuter Prüfung zustimmen, als Wertersatz abzieht. Genannt wird als Grund das Fernabgabegesetz.

Nach meinem Wissen existiert dies jedoch nicht mehr und wurde ins BGB übernommen.

Zudem denke ich auch, dass das Fernabgabegesetz bei ihm keine Anwendung findet, da es sich nicht um einen Onlinekauf handelt. Die Bestellung wurde per Telefon ausgelöst und anschließend im Dresdner Store abgeholt und dort gekauft.

Zudem sagt der §346 Abs. 2 Punkt 3 BGB meiner Meinung nach aus, dass eine Verschlechterung abgezogen wird, die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme jedoch nicht berücksichtigt wird. Oder verstehe ich das falsch?

Ich danke Ihnen für jeden Tipp und Hinweis zu meinen Gedankengängen.

Ich habe entsprechend den Forumregeln den Beitrag versucht allgemein zu halten

Vielen Dank

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15 Antworten
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#2
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich weiß, dass in Österreich in einem Verfahren mal festgelegt wurde, dass auch bei Selbstabholung das Fernabsatz gilt:

http://forum.geizhals.at/t536274.html

wie ist das in Deutschland?
Gab es hier auch schon einmal so einen Fall?

@ Powerseller:

Nach welchem § ist dies zulässig bei vorherigen Ankündigung?

@ Mirk

Ich sehe das eigentlich ähnlich, sogar fast genauso wie Sie! Da ich hierzu auch die Gesetzesstellen kenne und finde.

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#4
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

ok ich habe die Stelle gefunden im BGB.
§357 Abs. 3

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#6
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Leider steht in den AGB diesbzgl.:

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.


Daher hat er mich daraufhingewiesen nach $357 BGB.

In der Email schrieb er mir:

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass Sie bei Rücktritt vom Vertrag Wertersatz im Falle einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme eingetretenen Verschlechterung der bei uns bestellten Waren laut Fernabgabegesetz leisten müssen.



Gilt im Übrigen das Rücktrittsrecht nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung auf den Fehler (Pixelfehler) an sich oder auf das Einzelteil (LCD)?

Denn als ich Anfang Dezember das Gerät das erste mal einsandte, wurde er mir ja repariert (was ich zuvor aber auch im Brief als nicht akzeptabel schrieb und nicht beauftragte) und der Kaufrücktritt nicht anerkannt, da der Fehler angeblich dieses mal ein anderer wäre. aber ich habe ja auf allen drei Reparaturberichten nun stehen, dass jedesmal das LCD TFT ausgewechselt wurde und der Fehlercode ist immer: "Abnormal Spots on LCD" bzw. das eine mal "Abnormal Lines on LCD" (da war eine ganze Pixelreihe kaputt.

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#8
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Du meinst also, dass zwischen Widerruf und Rücktritt wegen Sachmängel ein rechtlich definierter Unterschied liegt und aus diesem Grunde mit dem AGB Absatz mir nicht vor dem Kauf dies mitgeteilt wurde?
Verstehe ich das richtig?

Leider verstehe ich das nicht ganz wie du das meinst.

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#9
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Also wenn ich das richtig verstehe:
Ich habe Rücktrittsrecht!
Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kann nicht als Wertersatz verlangt werden, wenn man mir das nicht schriftlich nach §357 mitgeteilt hat zum Zeitpunkt des Kaufs!
Dies ist nicht geschehen, da in den AGB lediglich dieser Hinweis im Bezug zum Widerrufsrecht steht, welches nicht bei mir anzuwenden ist, da ich ein Sachmangelrücktritt mache.
Daher wurde ich also nicht wie gefordert darüber schriftlich informiert vor dem Kauf und daher gilt §346

Verstehe ich das Richtig?




_-----------------_

Kompletter Auszug aus den AGB:


3. Widerrufsrecht – Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und einer gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Cyberport GmbH, Lindigtstr. 9, 01683 Heynitz-Lehden, Faxnummer: 0351/33 95 699, E-Mail: kundenservice@cyberport.de.

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

--> Weitere Inhalte die den Rücktritt, Rückgabe etc. betreffen und etwas mit Wertersatz zu tun haben, sind nicht in den AGB zu finden

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#10
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
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--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Das ich den Nutzen rausgeben muss ist klar.

Aber Cyberport behauptet ja, dass ich laut Fernabgabegesetz Ersatz für durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung zahlen soll.

Nur sagst du selber, dass kein Fernabsatzvertrag vorliegt.

Per Hotline habe ich die Ware geordert, denn dies muss man machen, damit die Ware im Shop auch wirklich vorhanden ist. Gekauft habe ich es erst dort gegen Bar.

Nun sagt doch aber das BGB, dass ich bei Kaufrücktritt den Nutzen rausgeben muss, jedoch bestimmungsgemäßge Ingebrauchnahme nur abgezogen werden darf, wenn ich darauf zum Kaufzeitpunkt hingewiesen wurde.

Und das wurde ich wenn dann in den AGB und die stehen auch noch auf meiner Rechnung.
Da steht aber nur der obere Text, dass man sich diesen Wertersatz bei Verschlechterungen vorbehällt bei Widerruf von Verträgen! Dieser WIderrufsfrist läuft aber nach 14 Tagen aus.

Daher gilt dies nicht für mich und ich bin der Meinung, dass ich also nicht darauf hingewiesen wurde und daher auch keinen Wertersatz für bestimmungsgemäßge Ingebrauchnahme zahlen muss.

Nutzungsherausgabe ist klar, dass ist etwas anderes.

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#12
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

mir geht es ja auch nicht darum ob ich die zur kenntnis genommen habe. das habe ich ja.

Aber nach §357 ist die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nur Abzugsfähig, wenn ich beim Kauf schriftlich daraufhin gewiesen wurde. Das wurde ich eben nicht, weil nichts davon in den AGB steht! Damit gilt §346 Abs.2.

Nach $346 Abs.2 darf eben diese Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht abgezogen werden.

Wenn die das nach §357 in den AGB stehen hätten, dann würde §357 den §346 Abs. 2 stillstellen.

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#14
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

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#15
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

asso ok
und wieso gilt bei mir nicht der §346 Abs.2?

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