SE statt Leistung / Rücktritt vom Vertrag => SE

7. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
T0bbes
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
SE statt Leistung / Rücktritt vom Vertrag => SE

Hallo ich habe eine kleine Frage zum Thema Schadensersatz statt Leistung.

Ich habe hier ein Fallbeispiel, bei dem K Sonnenkollektoren bei Lieferant V einkauft. Dieser Liefert zu den zwei genannten und angemahnten Terminen nicht. K kauft daraufhin bei der Konkurrenz teurer ein und will von V Schadensersatz haben...

Der richtige Weg scheint nun zu sein, über §§280,281 zu gehen und Schadensersatz statt Leistung zu fordern. Ist der Vertrag damit erledigt? Wo steht dies? Oder muss man vom Vertrag noch zurücktreten ( § 323 BGB ) und dann Schadensersatz nach 280 und 281 fordern? Ich hoffe jemand kann mir hier kurz weiterhelfen ;)

Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich hoffe jemand kann mir hier kurz weiterhelfen




Der Rücktritt braucht nicht erklärt zu werden, der Vertrag bleibt bestehen, aber § 281 IV:

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

Die Hauptleistungspflicht ist also ausgeschlossen, so bald Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht wird.

Wegen § 325 ist das aber sowieso weniger relevant.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
T0bbes
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Könnte man den trotzdem den Umweg über § 323 und § 325 gehen oder steht dem etwas entgegen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Könnte man den trotzdem den Umweg über § 323 und § 325 gehen oder steht dem etwas entgegen?



Wie ich deinen Fall verstanden habe, ist der Rücktritt ja gerade nicht erklärt, den kann man schlecht hinzudichten.

Sonst würde dem nichts entgegenstehen, das Ergebnis wäre gleich, so weit es um den Schadensersatz geht.

Das ist jedenfalls so, seit es § 325 n.F. gibt, damit wurde die frühere Alternativität, vor der Schuldrechtsreform, zwischen Rücktritt und Schadensersatz aufgegeben.

Das kann verwirrend sein, wenn man Material zur "alten" Rechtslage liest. Das ist Geschichte.

Siehe die Begründung des RegE zu § 325:

http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0325.html

Mit den §§ 281 und 282 RE einerseits und den §§ 323 und 324 RE andererseits wird dieser Gleichklang aber hergestellt, so dass es nicht mehr erforderlich ist, für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung den vorherigen Rücktritt zu verlangen.

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