Sachmängelgewährleistung bei Umtausch der Ware?

7. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
thenewbie94
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachmängelgewährleistung bei Umtausch der Ware?

Hallo,

ich habe bei einem Händler ein Headset am 26.11.2020 käuflich erworben. Nach einiger Zeit ging das Headset kaputt, sodass ich es am 10.07.2021 erstmalig 1 zu 1 ausgetauscht bekommen habe. Es funktionierte einwandfrei bis es am 27.07.2022 nicht mehr einwandfrei lief. Auch hier tauschte man das Headset 1 zu 1 ohne große Probleme aus. Mittlerweile ist leider auch dieses Headset, genau wegen dasselbe technische Problem, defekt.

Nun meine Frage die sich hierstellt, fängt nach jedem Austausch die Gewährleistung gemäß § 212 Abs. 1 BGB von vorne an? Wenn ja, zählt die Beweislastumkehr von 12 Monate wie nach der neuen Reform oder tatsächlich, dadurch das der Kaufvertrag am 26.11.2020 geschlossen wurde mit 6 Monate? Auf welcher Rechtgrundlage stützt sich das?


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114499 Beiträge, 39004x hilfreich)

Zitat (von thenewbie94):
sodass ich es am 10.07.2021 erstmalig 1 zu 1 ausgetauscht bekommen habe.

Auf welcher Rechtsgrundlage konkret erfolgte dieser Austausch?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
thenewbie94
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auf welcher Rechtsgrundlage konkret erfolgte dieser Austausch?


Sowie ich es heute gesagt bekommen habe, aufgrund der eingeschränkten 1 Jahres Herstellergarantie.

Edit: Also es wurde damals einfach ausgetauscht und ich durfte mir im Laden ein neues aus dem Regal nehmen. Im System sehen die, wie lange der Hersteller Garantie gewährt, da war das im Rahmen. Heute stand wohl im System, dass es aus der Garantie raus sei. Allerdings erschließt sich mir im nachhinein nicht, weshalb man dann am 27.07.2022 das Headset ausgetauscht hat.

Logischere Schlussfolgerung wäre dann vielleicht ein Fehler und dann unter der 2 Jährige Gewährleistung zu verbuchen. Aber ist die Neubeginn der Verjährung nicht unabhängig von Garantie? Denn die Garantie ist ja eine freiwillige Leistung, die der Händler/Hersteller/Verkäufer erbringen kann, wohingegen die Gewährleistung vom Gesetzgeber festgelegt ist.


-- Editiert von User am 7. Juni 2023 21:49

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114499 Beiträge, 39004x hilfreich)

Zitat (von thenewbie94):
aufgrund der eingeschränkten 1 Jahres Herstellergarantie.

Was für Rechte sich aus der Garantie bzw. den Garantieversprechen ergeben, da sollte man sich mal als erstes die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Garantiebedingungen / Versicherungsbedingungen durchlesen, was dort zu dem Thema steht.
Kennen wir diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.



Zitat (von thenewbie94):
Logischere Schlussfolgerung wäre dann vielleicht ein Fehler und dann unter der 2 Jährige Gewährleistung zu verbuchen.

Nö, das wäre absolut unlogisch.
Logischer wäre (erweiterte) Garantie bzw. Kulanz.



Zitat (von thenewbie94):
Aber ist die Neubeginn der Verjährung nicht unabhängig von Garantie?

Nein, siehe oben.


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#4
 Von 
thenewbie94
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was für Rechte sich aus der Garantie bzw. den Garantieversprechen ergeben, da sollte man sich mal als erstes die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Garantiebedingungen / Versicherungsbedingungen durchlesen, was dort zu dem Thema steht.
Kennen wir diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.


Ok, ich habe mal in den Beipackzettel, der im Karton mitgeliefert wurde, reingeschaut. Ich habe das mal eingescannt und hochgeladen.

Link: https://ibb.co/XsDPvhq

Hierauf wird auf die Webseite: support.logitech.com für weitere Information verwiesen.

Ich habe die Seriennummer meines Headsets eingegeben und tatsächlich hat das Headset 2 Jahre eingeschränkte Hardwaregarantie statt 1 Jahr. Da muss ich mich für die Fehlinformation entschuldigen. Unter den Garantie Information auf der Webseite werde ich zum folgenden Link weitergeleitet.

Link: https://www.logitech.com/de-de/tos/terms.html?id=3101

Zu den AGB´s des Händlers hier Saturn habe ich leider keine Informationen, da die auf dem Kassenbon nicht draufsteht oder nicht weiter beschrieben wird. Sicherlich hängt die AGB zur Einsicht im Laden aus.

Woran macht man denn fest, ob die Garantie oder zumindest die Gewährleistung bei Austausch neu beginnt? Geht man vom Kaufvertrag vom 26.11.2020 aus, ist die Garantie und Gewährleistung am 26.11.2022 erloschen. Allerdings gab es hierbei 2 Reklamation bzw. 1zu1 Austausche.


-- Editiert von User am 7. Juni 2023 22:50

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114499 Beiträge, 39004x hilfreich)

Zitat (von thenewbie94):
Woran macht man denn fest, ob die Garantie oder zumindest die Gewährleistung bei Austausch neu beginnt?

Gewährleistung gibt es seit gut 20 Jahren nicht mehr. Der Nachfolger - die "gesetzliche Mängelhaftung" (genauer "Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") - macht es am Gesetz und an der Rechtsprechung fest.

Bei der Garantie, macht man es man Text der Garantieerklärungen fest.


Bei Logitech ist der Austausch schnell erklärt, Logitech ist da sehr kulant. Oft gibt es ohne lästige Diskussionen Austausch statt Reparatur. Ein Grund weshalb ich sehr viel von Logitech habe.



Keine Ahnung, wer diese Garantieerklärungen zusammengeklempnert hat...
Logitech hat da ein Problem, denn einerseits will man Garantie geben, andererseits will an die Rechte der Gewährleistung angewendet wissen. Gewährleistung gibt es nicht mehr, also werden Gerichte den Nachfolger zur Anwendung heranziehen.
Dieser Mischmasch könnte in DE zu Gunsten des Kunden so ausgelegt werden, das am Ende die Verjährung gemäß der gesetzliche Mängelhaftung gelten würde.



Zitat (von thenewbie94):
Da muss ich mich für die Fehlinformation entschuldigen.

Kein Problem, das passiert, deshalb ja der Hinweis.


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#6
 Von 
thenewbie94
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gewährleistung gibt es seit gut 20 Jahren nicht mehr. Der Nachfolger - die "gesetzliche Mängelhaftung" (genauer "Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") - macht es am Gesetz und an der Rechtsprechung fest.


Ok, aber § 212 Abs. 1 BGB sagt doch aus, dass die Gewährleistung also Verjährung neu beginnt, wenn der Schuldner (hier Händler) dem Gläubiger (ich) gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

Würde das gerne mehr verstehen. Da ich momentan beruflich im Leistungsstörung - Sachmängelgewährleistungsrecht unterwegs bin. Aber nur nach dem §-Kette; §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB. Leider ist mein Fall spezieller und deckt nicht das ab, was ich derzeit noch lerne.


Zitat (von Harry van Sell):
Bei der Garantie, macht man es man Text der Garantieerklärungen fest.


Das habe ich mittlerweile durch Zufalls Recherche auch herausgefunden. Unter anderen hat mir gerade Logitech geschrieben:
Zitat:
Bitte beachten Sie, dass für jedes Ersatzprodukt eine Garantie für den Rest der Garantiezeit des Originalprodukts gilt.


Zitat (von Harry van Sell):
Bei Logitech ist der Austausch schnell erklärt, Logitech ist da sehr kulant. Oft gibt es ohne lästige Diskussionen Austausch statt Reparatur. Ein Grund weshalb ich sehr viel von Logitech habe.


Tatsächlich habe ich auch einiges von Logitech, Maus G703, Tastatur G213, Lenkrad G29. An für sich macht Logitech gute Produkte. Aber bei den Headsets haben die eine großes Problem. Das ist leider bekannt und auch der Grund warum ich das Headset bereits schon 2 Mal austauschen lassen hab.

Welche Möglichkeit habe ich selber jetzt? Muss ich hier auf Kulanz hoffen oder gibt es tatsächlich eine Anspruchsgrundlage? Denn § 437 Nr. 2 BGB wäre ja eine Option für Nacherfüllung (vorrangig), alternativ 437 Nr. 2 BGB (nachrangig).

-- Editiert von User am 8. Juni 2023 00:12

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114499 Beiträge, 39004x hilfreich)

Zitat (von thenewbie94):
Denn § 437 Nr. 2 BGB wäre ja eine Option für Nacherfüllung (vorrangig), alternativ 437 Nr. 2 BGB (nachrangig).

Die gesetzliche Mängelhaftung ist raus - das gekaufte Produkt hat man ja nicht mehr.



Zitat (von thenewbie94):
gibt es tatsächlich eine Anspruchsgrundlage

Nö, die gibt es nicht, die würde man mit einer Klage vor Gericht selber schaffen müssen, auf eigenen Gefahr und eigenes Risiko.

Man würde darauf hinarbeiten müssen, das die Regel der Verjährung der gesetzlichen Mängelhaftung ausnahmsweise hier auch auf die Garantie anzuwenden ist.


Signatur:

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