Hallo zusammen,
ich habe einen Artikel ersteigert mit folgender Beschreibung:
Gebraucht, aber in einem sehr guten Zustand, war ca. ein halbes Jahr im Einsatz
Artikelzustand wie im Bild dargestellt vorgefunden:
http://666kb.com/i/bc1tctqg3kpi0qy92.jpg
Welche Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung? Wertminderung?
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Sachmangel Ebaykauf
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Man kann auf dem Bild eigentlich nur erkennen, dass ein bisschen Farbe abgeschabt ist. Ist das der einzige Mangel oder gibt es da noch mehr?
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Hallo bogus, nein die Hälfte der Steckerverkleidung (Metallabschirmung) ist weg.
liebe Grüße
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Ach so!
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Nacherfüllung geht immer vor, ständige Rechtsprechung BGH.
Also zuerst einmal Nacherfüllung verlangen, vielleicht hat der Verkäufer die Kappe noch irgendwo liegen und kann sie nachliefern, wenn sie aus Metall ist kann man sie vielleicht wieder einklinken.
Erst wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, könnte man mindern, die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, man muss die MInderung also erklären.
§ 441
Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
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sachlicher und ausführlicher geht es nicht mehr! danke! :D
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quote:
ich habe einen Artikel ersteigert
NUR dieses Kabel oder gehörte auch noch was anderes zum Lieferumfang?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
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