Sachmangelhaftung bei Software?

2. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)
Sachmangelhaftung bei Software?

Wir alle kennen das wohl. Monat für Monat kommen Patches für unser Windows um Fehler zu beseitigen, die
a) Von Anfang an da waren
b) durch einen vorherigen Patch verursacht wurden
Und eines Tages, obwohl immer noch zahlreiche Fehler vorhanden sind, sagt Microsoft, dass es für dieses Produkt keine Updates mehr gibt.
Wenn das gleiche beim Auto passiert, kann ich vom Kauf zurücktreten und bekomme den vollen Kaufpreis zurück.
Und bei Software?

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14 Antworten
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#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

>> kann ich vom Kauf zurücktreten und bekomme den vollen Kaufpreis zurück <<

Nein, Sie bekommen unter Umständen (!) den vollen Kaufpreis *minus* den Nutzungsvorteil (0,1% vom Kaufpreis pro Tag oder beim Auto 0,67% vom Kaufpreis pro 1000 km) zurück.

Nach 2 Jahren sind Ansprüche aus Sachmängelhaftung sowieso verjährt. Wahrscheinlich weit früher als MS den Support einstellt.
Sie können auch nicht ernsthaft behaupten, Sie hätten z.B. Windows 95 nicht 13 Jahre nutzen können und würden erst jetzt einen Rücktrittsgrund gefunden haben.

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#2
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)

Und wenn ich argumentiere, dass ich ganz einfach jeden Monat einen neuen Reparaturversuch durch MS zugelassen habe obwohl ich nach 2 Monaten bereits vom Vertrag hätte zurücktreten können, da 2 Reparaturversuche erfolglos waren.
Ab dem dritten Mal ist es ja Ermessenssache des Kunden, wie er mit den Problemen umgeht.

Wir können ja auch ein anderes, weniger populäres, aber nicht minder aktuelles Beispiel nehmen. Am 17.11.07 kam Crysis auf den Markt. Das Spiel hat so unsagbar viele Fehler und heute hat der Hersteller (Crytek) verkündet, es wird keine Patches mehr geben.

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#3
 Von 
ulpian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Obwohl das erste Beispiel (Windows) aus mehreren Gründen ziemlich weit hergeholt ist, finde ich die zweite Frage durchaus sehr interessant. Kann man aufgrund von Bugs in einem Spiel vom Vertrag zurücktreten?


Juristisch kann ich leider nur folgendes beitragen:
Handelt es sich um eine vorgefertigte Software (im Gegensatz zur speziell angefertigten Individualsoftware), welche im Wege eines einmaligen Erwerbsaktes gegen einmaliges Entgelt überlassen wird (wie eben beim Erwerb von Videospielen); dann sind die kaufrechtlichen Regelungen auf die Software zumindest entsprechend anwendbar. Jedenfalls ist dies die Linie der in der Praxis allein entscheidenden Rechtsprechung. In der Literatur gibt es teilweise widersprechende Stimmen, wobei zumindest die analoge Anwendung der § 433 ff. BGB auch in der Literatur wohl als herrschende Meinung anzusehen ist.

Im Klartext bedeutet das: Auch ein von der Hardware (vom Datenträger) gänzlich unabhängiger Programmierfehler (bug) stellt einen Mangel iSd. §434 BGB (zumindest analog) dar, welcher unter Umständen zur Nacherfüllung oder Rücktritt bzw. Minderung berechtigen kann.


Da es praktisch kein bugfreies Spiel gibt, wird es wohl, wie fast immer, eine Frage der Grenze sein, ab der ein Game als so massiv verbugt gelten kann, dass dies einen Rücktritt rechtfertigt. Eine Überschreitung dieser Grenze wird wohl nur dann anzunehmen sein, wenn die Programmierfehler in ihrer Art und Menge das Game praktisch unspielbar machen bzw. die Spielbarkeit erheblich einschränken.

Eine Nachlieferung wird unmöglich sein, da es von dem Spiel kein bugfreies Exemplar gibt. Nachbesserung in Form von Patchs ist ebenfalls (für den Verkäufer) unmöglich. Zu berücksichtigen ist, dass der Vertragspartner und damit einziger Anspruchsgegner immer der Verkäufer ist, und nicht etwa der Publisher oder Entwickler. Das heißt der Käufer hat keinen Anspruch auf bugbehebende Patchs!

Da bleibt aber nicht nur Rücktritt als Option; vielmehr kommt vor allem Minderung des Kaufpreises (Rückforderung eines Teils des bereits Gezahlten) in Betracht. Denn anders als beim Rücktritt braucht der Mangel für die Minderung nicht „erheblich“ zu sein. Freilich kann auch das kein Freischein dafür bedeuten, bei jedem gekauften Spiel nachträglich den Preis zu mindern; da es eben kein bugfreies Spiel gibt. Aber die Anforderungen für die Minderung liegen deutlich niedriger als für den Rücktritt.


Speziell in Bezug auf Crysis würde ich spontan meinen, dass die darin enthaltene Bug-Menge weder einen Rücktritt noch eine Minderung rechtfertigt. Dies ist aber lediglich mein persönliches Rechtsempfinden; als Jurist und als Gamer, der auch Crysis gezockt hat.


Generell wird wohl nicht nur darauf abzustellen sein, wie viele bugs das Spiel beinhaltet, sondern vor allem darauf, ob die Programmierfehler so beschaffen sind, dass das Spiel im Vergleich zu den anderen Genrevertretern nicht mehr in einer vom Käufer zu Recht erwarteten Weise gespielt werden kann. Bei GTA IV gibt es z.B. unendlich viele bugs; diese werden aber kaum als ein Rücktritts- oder Minderungsgrund anerkannt werden, weil sie das Spielen in der erwarteten Weise nicht beeinträchtigen. Anders wäre es etwa wenn der Hersteller (Publisher) konkrete (nicht nur rein marketingübliche) Angaben zu seinem Produkt gemacht hätte, die aber vom Game nicht eingehalten werden. Als Selbstbetroffener fällt mir etwa PES08 ein. Obwohl ein grandioses Spiel ist der online-modus (der einschlägig beworben worden ist) nahezu unspielbar. Es wäre wirklich sehr interessant, einen Rechtsstreit diesbezüglich anzuregen, um einmal ein Gericht zu diesem Thema zu hören.

Vielleicht gibt aber es ja bereits einschlägige Gerichtsentscheidungen hierzu. Das würde ich eigentlich sehr gerne selber recherchieren wollen; aber wenn jemand schon einschlägige Hinweise hierzu hat, wäre ich dafür dankbar.

mfG
ulpian

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

>> Und wenn ich argumentiere, dass ich ganz einfach jeden Monat einen neuen Reparaturversuch durch MS zugelassen habe obwohl ich nach 2 Monaten bereits vom Vertrag hätte zurücktreten können, da 2 Reparaturversuche erfolglos waren. <<

Ob dadurch eine Verjährungshemmung eingetreten ist, ist höchst fraglich.
Nur bezüglich noch nicht verjährter Reparaturversuche könnte man ggfs. Ansprüche anzumelden versuchen.
Das Problem ist aber, wie oben richtig dargestellt, daß nicht der VK, sondern der Hersteller nachgebessert hat. Damit dürfte der K keine Chance haben, Ansprüche gegenüber dem VK nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu stellen.

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#5
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)

Nun, ich habe Crysis nie selbst gespielt, weiß also nur, was andre darüber schreiben. Deswegen werf ich mal noch 3 weitere Beispiele in die Runde:
1.
Gothic 3 welches nach Erscheinen Bugs hatte, die das Spiel ohne Zweifel auch unspielbar gemacht haben. Aber ich kann dem Verkäufer ja nun schlecht eine 2 Wöchige Frist zur Nachbesserung geben

2.
Es gibt da ein kostenloses MMORPG, was ich eigentlich immer sehr gerne gezockt habe. Seit Monaten aber ist jetzt bereits ein Fehler bekannt, dass das Spiel beim Start auf dem PC (unter gewissen Vorraussetzungen, die gar nicht mal so selten sind) einen Bluescreen verursacht. Mit Kaufvertrag usw. ist da natürlich gar nichts zu machen, ist der Hersteller dennoch für eventuellen Datenverlust haftbar zu machen?

3.
Ich habe mir vor einiger Zeit ein Spiel über St**m (meine Meinung: Dreckssoftware) gekauft (so eine orange Schachtel ;) ). Ich habe auf meinem System ein englisches Windows, der S*-Client ist englisch und die Spielbeschreibung war auch englisch. Nach dem Kauf habe ich nun herausgefunden, dass das nicht die originale Version, sondern die geschnittene deutsche Version ist. Habe mich dann an den Support gewandt und man sagte mir, dass das mit der Zensur daran liegt, dass automatisch jeder Client mit einer deutschen IP-Adresse auch die geschnittene Version wegen des Jugendschutzes kriegt. Für diese deutsche Version hätte ich aber nicht mal 5€ bezahlt, wenn ich das vorher gewusst hätte!
Minderung? Rücktritt?
und was spielt dabei jetzt die Tatsache für eine Rolle, dass auf diesem Account bereits seit Dezember 2006 eine ungeschnittene USK-18-Version eines andren Spiels läuft?

@Mareike: Das ist eine Schülerversion, die direkt bei MS gekauft wurde :)
Und wie würde es aussehen, wenn ich denen 1 Jahr nach Kauf eine Mail/ein Fax/Brief schicke und eine Frist von 11 Monaten gewähre, das Problem/'alle Probleme' zu lösen und dann nach 23 Monaten vom kauf zurücktrete?


Ja, ich weiß, sehr viel Theorie und es wird wahrscheinlich auch nie jemand MS deswegen vor Gericht ziehen. Aber interessieren tut es mich schon ^^

-- Editiert von MC.Iglo am 02.06.2008 18:29:55

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#6
 Von 
ulpian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

zu 2) Für gewöhnlich muss der user bereits vor der Installation von kostenlosen MMORPGs sich mit zahlreichen Bedingungen einverstanden erklären, in denen auch Ansprüche wegen Datenverlustes ausgeschlossen werden.



zu 3) Auch hier ist zu untersuchen, ob dies in den Nutzungsbedingungen enthalten war. Ein Rücktritt kann nur dann in Betracht kommen, wenn es für den Nutzer in keinster Weise erkennbar war, dass er eine geschnittene Version kauft.

Im Übrigen: Bei der Orange Box (übrigens ein Meisterwerk meiner Meinung nach) ist das Problem, dass es überhaupt keine ungeschnittene deutschsprachige Version gibt. Für gewöhnlich gibt es ja Uncut-Versionen für Österreich und Schweiz, die deutsche Sprachausgabe enthalten. Nicht aber bei der Orange Box.



zu 1) Gothic 3 ist meiner Meinung nach, ein Spiel, bei dem man problemlos hätte mindern oder zurücktreten können, da es aufgrund der Art und Menge der bugs nicht mehr spielbar ist. Da das Releasedatum der 13.10.2006 ist und ein Kauf also erst ab diesem Datum möglich war, wird der Anspruch auch nicht verjährt sein.

Ich würde mich wirklich zu sehr für den Ausgang eines entsprechenden Rechtsstreits interessieren. Wenn es überhaupt möglich sein soll, ein Videospiel aufgrund von massiven Programmierfehlern zurückzugeben, dann doch bei Gothic 3! Das Game ist in weiten Teilen schlichtweg unspielbar.

Da Nacherfüllung (wie in meinem obigen Beitrag dargelegt) nicht möglich ist, braucht man hier auch keine Frist zu setzen, sondern kann sogleich den Rücktritt oder die Minderung gegenüber dem Verkäufer erklären.

Zumindest wenn man das Spiel schon lange Zeit hat, ist ein Rücktritt indes deshalb gefährlich, weil der Verkäufer im Gegenzug Wertersatz für die Nutzung des zurückgegebenen Spiels verlangen könnte. Die neue EuGH-Entscheidung, nach der ein Nutzungswertersatz nicht mehr verlangt werden kann, gilt zunächst nur für den Fall der Nachlieferung (Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache), welche hier nicht möglich ist. (Allerdings ist das letzte Wort zum Rücktrittsfall meines Erachtens noch nicht gesprochen).

Um sicher zu gehen, würde ich daher die Minderung erklären; also das Spiel behalten und einen Teil des bereits gezahlten Kaufpreises vom Verkäufer zurückverlangen. Mit der Minderung wäre man auch deshalb auf der sichereren Seite, weil bei Minderung (wie oben schon dargelegt) der Mangel nicht „erheblich“ zu sein braucht.

Hier ergibt sich ein Berechnungsproblem, da man die wertmäßige, prozentuale Differenz zwischen dem Spiel in seinem faktischen Zustand und in einem fiktiven, mangelfreien Zustand nur schwer genau beziffern können wird. Um wieder sicher zu gehen, würde ich einen vergleichsweise geringfügigen Anteil des Kaufpreises abziehen. Bei z.B. 60,- Euro Kaufpreis wäre eine Rückforderung von 10,- Euro bei diesen massiven bugs mehr als gerechtfertigt.

Nicht weil die Sache als solche wirklich wichtig ist, sondern eher aus rein juristisch-intellektuellem Interesse würde ich sehr gerne einen solchen Rechtsstreit führen. Wenn du Gothic 3 hast, mach es doch einfach mal! Zumindest wenn du rechtsschutzversichert bist, wirst du auch keine nennenswerten Risiken eingehen müssen. Ein Problem wird dabei wahrscheinlich aber sein, dass sich schwer ein Anwalt finden lässt, der bei diesem Streitwert sich die Mühe macht. Aber Ausnahmen gibt es immer.

mfG
ulpian

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#7
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)

zu 2) Ist bei diesem Spiel wenn ich mich recht erinnere nicht so. Man kann ganz normal seinen Account erstellen und bekommt erst bei der Installation des Spieles die typische EULA vorgelegt, welche ja in Deutschland Nichtig ist.

zu 3) einfach im Browser öffnen: http://tinyurl.com/4hlfml

Zu 1) Bedeutet Wertersatz nicht, dass man die 'Abnutzung' bezahlt? Aber bei Software gibt es in dem Sinne ja keine Abnutzung. Bleibt am Ende ein halber Cent für die Folie, in die es eingeschweißt war ;)

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#8
 Von 
ulpian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
um die Reihenfolge wieder zurecht zu rücken, fang ich mal bei 1) an. :-)

zu 1) Nein, in diesem Zusammenhang bedeutet Wertersatz nicht den Ersatz für die Abnutzung der zurückgegebenen Sache, sondern den wertmäßigen Ersatz des gezogenen Gebrauchsvorteils. (vgl.§ 346 I, II iVm. § 100 a.E. BGB )


zu 2) Nun, wenn ein gültiger Haftungsausschluss nicht vorliegt, dann kann der Anbieter selbstverständlich für Datenverluste haftbar gemacht werden. Dass eine Software kostenlos angeboten wird, bedeutet nicht, dass der Anbieter sich von jeglicher Haftung für durch die Nutzung dieser Software entstandene Schäden befreien kann.

Dabei wirst du aber u.a. 3 Probleme haben. Erstens musst du nachweisen, dass der Datenverlust auf die Nutzung dieser Software zurückzuführen ist. Zweitens musst du auch einen materiellen Schaden nachweisen, der auf dem Datenverlust beruht. Drittens kann, selbst wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären, bei Anbietern mit ausländischem Sitz die Durchsetzung des Anspruchs mitunter problematisch werden.


zu3) Ja, auf die Schnelle habe ich jetzt dort ebenfalls keinen Hinweis gesehen, dass das gekaufte Spiel eine geschnittene Version ist.

mfg
ulpian

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#9
 Von 
Kummerbund
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn der Hersteller, sagen wir mal einer Videosoftware, einen(einige) Fehler, die eindeutig in der Software begründet sind, weil völlig systemunabhängig reproduzierbar,in der gekauften Version NICHT mehr patched, dafuer aber diese Fehler in der Weiterentwicklung nicht mehr auftreten, sowie der Support für die Fehlerversion eingestellt wurde, kann ich dann die nächste Version als patch beanspruchen, OHNE den vermutlich gewünschten Effekt des "Ihr wollt diese Fehler nicht, dann kauft die nächste Version"-Upgrade-kaufens zu vollziehen, und eine weitere, mit anderen Fehlern behaftete Software zu kaufen?

Also könnte ich einen Anspruch geltend machen, das mir dieses Upgrade kostenfrei, oder zumindest verbilligt zur Vefügung gestellt wird?

Die alte Version genügt völlig meinen Ansprüchen, die erweiterten leistungsmerkmale der neuen Version sind für mich völlig irrelevant, ich bin nur an der Beseitigung eines/einiger Fehler interessiert, um endlich EINE Version der software vbenutzen zu können, und nicht zwei!

Danke für eine Antwort, ich hoffe, ich schrieb es nicht zu kompliziert!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kummerbund
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn der Hersteller, sagen wir mal einer Videosoftware, einen(einige) Fehler, die eindeutig in der Software begründet sind, weil völlig systemunabhängig reproduzierbar,in der gekauften Version NICHT mehr patched, dafuer aber diese Fehler in der Weiterentwicklung nicht mehr auftreten, sowie der Support für die Fehlerversion eingestellt wurde, kann ich dann die nächste Version als patch beanspruchen, OHNE den vermutlich gewünschten Effekt des "Ihr wollt diese Fehler nicht, dann kauft die nächste Version"-Upgrade-kaufens zu vollziehen, und eine weitere, mit anderen Fehlern behaftete Software zu kaufen?

Also könnte ich einen Anspruch geltend machen, das mir dieses Upgrade kostenfrei, oder zumindest verbilligt zur Vefügung gestellt wird?

Die alte Version genügt völlig meinen Ansprüchen, die erweiterten leistungsmerkmale der neuen Version sind für mich völlig irrelevant, ich bin nur an der Beseitigung eines/einiger Fehler interessiert, um endlich EINE Version der software benutzen zu können, und nicht zwei!

Danke für eine Antwort, ich hoffe, ich schrieb es nicht zu kompliziert!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)

So, und jetzt will ich noch mal zu Crysis zurück kommen. Heute hat der Hersteller angekündigt, dass noch diesen Herbst der Nachfolger in den Laden kommen soll.
Kann man als Eigentümer einer gültigen Crysis-Lizenz nun das neue Spiel als 'Mängelbeseitigung' verlangen?
(In der Konstellation geht es jetzt speziell um den extrem kurzen Support für den Vorgänger und den sehr schnellen Release des Nachfolgers)

Ich habe mittlerweile auch mehrfach gelesen, dass angekündigte Teile von Crysis gar nicht eingebaut waren und die Spieldauer auch nur wenige Stunden beträgt. Der Nachfolger also doch eher eine Mängelbeseitigung, was Crytek als Vollprodukt vertreiben will?

-- Editiert von MC.Iglo am 05.06.2008 17:12:50

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#12
 Von 
ulpian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

@MC.Iglo

Nein, kann man nicht. Und zwar aus mehreren Gründen nicht...

(1) Die Ankündigungen von Crytek, die im fertigen Spiel keine Entsprechung gefunden haben, bezogen sich lediglich auf den Entwicklungsprozess und nicht auf das Endprodukt. Schon vor dem Release kannte man alle enthaltenen und nicht enthaltenen Elemente im Spiel. Ein Mangel kann juristisch nur dann angenommen werden, wenn vom Hersteller in Bezug auf das Endprodukt angegebene Eigenschaften fehlen. Was die Entwickler aber während des Entwicklungsprozesses der Presse gegenüber ankündigen und welche Pläne sie später wieder verwerfen, ist rechtlich irrelevant.

(2) Eine Spieldauer von wenigen Stunden ist heutzutage (leider) bei Shootern üblich. Auch das wusste man von Crysis schon vor dem Release. Kompensiert wird aber der kurze Story-Modus durch einen Online-Mehrspieler-Modus, den auch Crysis beinhaltet.

(3) Das der Patch-Support für Crysis eingestellt wurde, ist ebenfalls irrelevant. Denn selbst beim Release (also ohne Patch) hatte Crysis keine bugs, die das Game unspielbar gemacht oder die Spielbarkeit erheblich eingeschränkt hatten. Dieser Zustand wurde dann (wenn ich richtig informiert bin) durch zwei Patches nochmal ein wenig verbessert. Auch der Umstand, dass so schnell ein „Nachfolger“ angekündigt wurde, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. (Übrigens war es gar nicht „so schnell“; zumal der Nachfolger ja nur angekündigt worden ist. Wann er fertigt wird, steht noch in den Sternen).

(4) Das neu angekündigte Spiel stellt eine völlig andere „Sache“ (analog) dar. Diese als „Nacherfüllung“ zu verlangen, ist nicht möglich. Wie schon in meinen obigen Beiträgen ausgeführt, wären die einzigen Optionen, die überhaupt in Betracht kämen, Rücktritt oder Minderung. Selbst für diese gibt es aber im Falle von Crysis keinen hinreichenden Grund.

Fazit: Wie in meinem ersten Beitrag ausgeführt, ist es rechtlich durchaus möglich aufgrund von massiven Programmierfehlern in einem Videospiel vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies kann man aber nur, wenn es sich um solche bugs handelt, die nach ihrer Menge und Beschaffenheit die Spielbarkeit in der vom Käufer zu Recht erwarteten Weise erheblich beeinträchtigen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Anspruchsgegner stets der eigene Vertragspartner, also der Verkäufer; und nicht der Hersteller ist. Eine Nacherfüllung wird in den meisten Fällen (in beiden Varianten) unmöglich sein. Insbesondere kann man nicht ein Nachfolgerspiel, das eine völlig neue Sache darstellt, als Nachlieferung verlangen.




@Kummerbund

In Ihrem Fall stellt sich die Lage etwas anders dar, weil hier die als Nachlieferung begehrte Software eine direkte Erweiterung/Fortsetzung der gekauften Software ist. Daher bin ich mir in diesem Fall nicht sicher. Jedenfalls müssten aber auch hier die Fehler in der gekauften Software die Funktionalität erheblich beeinträchtigen. Zudem ist auch hier die Verjährungsfrist von zwei Jahren zu beachten.

Gehen wir aber mal von diesem Fall aus: Der Käufer hat eine Videobearbeitungssoftware gekauft. Diese enthält massive Programmierfehler, die die Funktionalität in manchen, wichtigen Teilen erheblich einschränken. Der Hersteller bringt keine Updates mehr für diese Version raus; sondern eine neue Version, in der nicht nur die besagten Fehler behoben, sondern auch neue Features eingebaut sind. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. Kann der Käufer die neue Version als „Nacherfüllung“ verlangen?

Eine interessante Frage, auf die ich keine Antwort weiß. Ich möchte aber dennoch versuchen, in der Hoffnung, dass andere Juristen sich dazu äußern, ein paar Diskussionsanregungen zu geben: Das Problem in diesem Fall ist, dass die neue Version zusätzliche, neue Funktionen beinhaltet. Gäbe es eine Version vom selben Hersteller, die der ersten genau entspricht, in der aber die besagten Fehler behoben sind, könnte der Käufer diese meines Erachtens problemlos als Nacherfüllung verlangen.

Das möglicherweise naheliegende Argument „Dann sollen sie halt eine solche Version rausbringen“ zieht deshalb nicht, weil hier der Anspruchsgegner der Verkäufer ist. Für ihn ist dies unmöglich. Er kann nur das als Nacherfüllung überlassen, was er selber hat bzw. beschaffen kann.

Meines Erachtens wird es darauf ankommen, inwieweit die neue Version eine eigenständige Software darstellt. Denn allein der Umstand, dass sie vom Hersteller mit einer neuen Versionsnummer versehen ist, kann daraus keine andere Sache machen. Dies müsste meiner Meinung nach auch dann gelten, wenn die Erneuerungen lediglich in einigen kleinen und unwesentlichen Zusatzinhalten bestehen. Wurde aber die neue Version von Grund auf überarbeitet und erhielt sie zahlreiche, wesentliche neue Inhalte, dann wird es wohl nicht möglich sein, diese als Nacherfüllung zu verlangen. Dabei wird es keine Rolle spielen, ob Sie diese neuen Inhalte brauchen oder nicht.

In diesem Fall wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. (Freilich das auch nur, wenn die oben vorausgesetzten Bedingungen erfüllt sind.)


mfG
ulpian

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#13
 Von 
Kummerbund
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bedanke mich für die Einschätzung.

Das ( neue Leistungsmerkmale) ist in meinen Augen ja auch der Grund, keine patches mehr zu liefern!
Seit einiger Zeit sieht es so aus, das Fehlerbeseitigung für Aktuelles, weil Ressourcenfressend, aber nicht produktiv (Geldeinbringend) mehr oder weniger eingestellt ist.
Diese Fehler werden (mal mehr, mal weniger) in den jeweils neuen Versionen im Jahresrhytmus mitberichtigt, womit jeder Kunde, egal ob die bisherige Software völlig ausreichend wäre, genötigt ist, Umsatz für den Hersteller zu generieren!

Allerdings vermute ich, das dem Hersteller gar nicht bewusst ist, das die Händlergarantie hier einem Schuss ins Knie gleichkommen kann! Jedes Jahr die alte Version für 36,5 % Abzug bei Rückerstattung vom Kaufpreis zurückgeben, danach die neue Version erwerben und, mit 99%iger Sicherheit wieder Fehler von "Wert" finden, und wiederum 36,5% für die Nutzung zahlen.
Lässt sich ja auch rechnen, unter Umständen.

Ok, weitere Variante:
Der Hersteller vertreibt direkt über Internet, ist also auch Händler (nur letztesmal nicht meiner!) kann ich, wenn ich dann (demnächst, also nach Wandlung) die nächste Version Version beim Hersteller direkt beziehe, auch direkt auf die Folgeversion zur Fehlerbeseitigung reflektieren? Der Hersteller HAT die Fehlerbeseitigung im Schrank, und handelt auch mit dieser, so.....?

Danke für weitere Infos!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ulpian
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zunächst zwei kleine terminologische Korrekturen:
(1) „Wandlung“ gibt es seit 2002 nicht mehr; an deren Stelle ist „Rücktritt“ getreten.
(2) „Händlergarantie“ kann es im Einzelfall zwar durchaus geben, aber nur wenn der Händler eine Garantie übernimmt. Das was Sie meinen, ist die Händlergewährleistungspflicht (Garantie und Gewährleistung sind, man kann es nicht oft genug betonen, strikt von einander zu trennen).


Zu Ihrer Frage:
Es kann für den Käufer im Hinblick auf seine künftigen Gewährleistungsrechte durchaus sinnvoller sein, ein Produkt direkt vom Hersteller zu beziehen, falls dies möglich ist. Denn in diesem Fall ist der Hersteller zugleich der Verkäufer, dem in manchen Fällen mehr zugemutet werden könnte als einem regulären Händler.

Aber: In Ihrem Fall würde sich auch dadurch meines Erachtens nicht viel ändern. Denn zum einen müssen die Programmierfehler erheblich sein und die Funktionalität der Software als solche beeinträchtigen, damit der Käufer überhaupt irgendwelche Ansprüche geltend machen kann. Ich habe Zweifel daran, dass ein Gericht diese Schwelle allzu niedrig ansetzen würde. Wenn Sie also mit der Software all das machen können, was auf der Verpackung steht und was vom Hersteller in Bezug auf diese Version (etwa durch öffentliche Werbung) zugesichert wird, können sie nichts fordern, unabhängig davon, ob Sie die Software vom Hersteller oder vom Händler bezogen haben.

Aber selbst wenn wir annehmen, dass die Programmierfehler diese Schwelle überschreiten, gilt in Bezug auf eine neue Version das oben (in meinem obigen post) Gesagte. Handelt es sich um eine neue Version, die aufgrund der Überarbeitung und zahlreichen neuen Funktionen als eine **andere** Software einzustufen ist, können Sie diese auch vom Hersteller nicht als Nacherfüllung verlangen. Auch hier kann es keine Rolle spielen, ob Sie diese neuen Funktionen überhaupt brauchen oder nicht.

Bleibt nur die Frage, ob Sie dann als Käufer die Herstellung einer neuen Software verlangen können, die Ihrer gekauften Version völlig entspricht (also ohne die neuen Funktionen der zweiten Version), in der aber eben die Fehler behoben sind. Sie könnten in diesem Fall damit argumentieren, dass es ja eine neue, (relativ) fehlerfreie Version gibt. Und wenn Sie schon keinen Anspruch auf diese haben, weil diese neue Funktionen gegenüber der gekauften hat, dann sollen sie eben diese neuen Funktionen rausschneiden und Ihnen die Software so überlassen.

Da in diesem Fall der Verkäufer zugleich der Hersteller ist, wäre diese Art der Nacherfüllung für ihn auch nicht unmöglich gem. § 275 I BGB . Die Frage wird aber dann sein, ob eine solche Sonderanfertigung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hier gibt es zum einen die Vorschrift des § 275 II BGB , und zum anderen (mit noch niedrigerer Schwelle) die des § 439 III BGB , welche dem Verkäufer das Recht einräumen bei unverhältnismäßigen Kosten die gewünschte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Ich selber habe leider keine Ahnung, ob die besagte Sonderanfertigung, die ja lediglich im Rausschneiden der neuen Funktionen besteht, in wenigen Stunden bewerkstelligt werden kann oder ob dies programmiertechnisch enormen Aufwand erfordert.

Falls unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden sein sollte, bleiben nur noch die Optionen des Rücktritts und der Minderung. (Aber nur dann, wenn die Fehler erheblich sind!)

mfG
ulpian

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