Samsung Garantie - Eigenanteil rechtens?

22. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.03.2023 22:25:47
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Samsung Garantie - Eigenanteil rechtens?

Hallo,

Ich brauche einmal eure Hilfe.

Mein Galaxy S8 von Mai 2017 hat einen Displayfehler, d.h. Es hat sich etwas „eingebrannt" und gewisse Teile von Apps scheinen dauerhaft im Hintergrund auf dem Bildschirm.

Jetzt habe ich Samsung kontaktiert da es ja innerhalb der 2 jährigem gesetzlichen Gewährleistung liegt.
Samsung will sich das Anschauen sagt aber von vorne herein, dass ich den Austausch des Dispay(-Glases) selber zahlen musst, da wie ich anmerken muss ein Riss vorliegt. Der RIss ist natürlich selbstverschuldet, das ist mir bewusst. Jedoch hat dies ja nicht zum Defekt geführt. Ist es dann rechtmäßig, dass Samsung von mir verlangt, dass ich das Glas ,welches im Verlauf der Reparatur entfernt wird und durch den RIss nicht wieder eingesetzt werden kann, selber zahlen muss?

Mal abgesehen davon, glaube ich kaum, dass Samsung jedes mal das alte Glas erneut einsetzt, vermutlich erfolgt der Austausch bei jeder Reparatur aus Gründen der EVereinfachung.

Ich wäre dankbar, wenn jemand einen Rat hat.

LG

Julian

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von jss04fan):
Jetzt habe ich Samsung kontaktiert da es ja innerhalb der 2 jährigem gesetzlichen Gewährleistung liegt.

Mal abgesehen davon, dass es Gewährleistung seit über 15 Jahren nicht mehr gibt, was sollte der Hersteller damit zu tun haben? Gewährleistung war Sache des Verkäufers.

Um beim Nachfolger der Gewährleistung - der gesetzlichen Sachmängelhaftung ist es auch so. Zusätzlich müsste man nachweisen, das der Mangel schon beim Kauf zumindest latent vorgelegen hat.



Zitat (von jss04fan):
Samsung Garantie - Eigenanteil rechtens?

Die Garantiebedingungen kann der Garantiegeber frei festlegen.
Also mal nachlesen, was da steht.

Vermutlich wird man - wie üblich - keine Garantie dafür übernehmen wollen, das der Käufer etwas kaputt macht.



Zitat (von jss04fan):
Ist es dann rechtmäßig, dass Samsung von mir verlangt, dass ich das Glas ,welches im Verlauf der Reparatur entfernt wird und durch den RIss nicht wieder eingesetzt werden kann, selber zahlen muss?

Das man das selbst zahlen muss was man auch selbst kaputt gemacht hat, ist in beiden Fällen so.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von jss04fan):
Jetzt habe ich Samsung kontaktiert da es ja innerhalb der 2 jährigem gesetzlichen Gewährleistung liegt.


Dieser Satz in Verbindung mit dem Überschriftsteil "Garantie" lässt vermuten, dass Du von der Sachmängelhaftung völlig falsche Vorstellungen hast.

Das Teil wurde vor über einem Jahr gekauft. Da ist es schon äußerst fraglich, ob die Sachmängelhaftung für den erst jetzt aufgetretenen Fehler überhaupt noch greift. Beweisbelastet bist Du, dass der Fehler bereits bei Übergabe an Dich vorhanden war.

Ein Zusammenhang zwischen dem Glasbruch und dem Displayfehler ist vermutlich nicht von der Hand zu weisen.

Aber egal, wenn Samsung den Displayfehler akzeptiert und kostenlos beseitigen will, das defekte Glas aber nicht mehr eingesetzt werden kann, ein nicht defektes aber könnte (?) wirst Du um die Ersatzkosten des Glases wohl nicht umhin kommen.

Hat Samsung Deine Sachmängelrüge akzeptiert, oder haben sie die Displayreparatur aus Kulanz angeboten?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von jss04fan):
Mal abgesehen davon, glaube ich kaum, dass Samsung jedes mal das alte Glas erneut einsetzt, vermutlich erfolgt der Austausch bei jeder Reparatur aus Gründen der EVereinfachung.


Da liegst Du übrigens vollkommen daneben.

Zitat (von jss04fan):
Jedoch hat dies ja nicht zum Defekt geführt.


Und auch dort ist es durchaus möglich, dass du damit daneben liegst.

Zitat (von jss04fan):
Ist es dann rechtmäßig, dass Samsung von mir verlangt, dass ich das Glas ,welches im Verlauf der Reparatur entfernt wird und durch den RIss nicht wieder eingesetzt werden kann, selber zahlen muss?


Davon ab, dass Garantiebedingungen recht frei verhandelbar sind, geh deine Frage doch mal logisch an.
Warum sollte Samsung Dir etwas bezahlen / schenken, was Du kaputt gemacht hast?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von jss04fan):
Mein Galaxy S8 von Mai 2017 hat einen Displayfehler, d.h. Es hat sich etwas „eingebrannt"

Ist es dann rechtmäßig, dass Samsung von mir verlangt, dass ich das Glas ,welches im Verlauf der Reparatur entfernt wird und durch den RIss nicht wieder eingesetzt werden kann, selber zahlen muss?


1)
Der gesetzlich nacherfüllungspflichtige VERKÄUFER trägt gemäß § 439 Absatz 2 BGB alle "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten". Wenn der Käufer als Nacherfüllung "die Beseitigung des Mangels" verlangt, und wenn es zur Beseitigung des Displayfehlers notwendig ist, ein neues Glas einzusetzen, dann trägt der Verkäufer die dafür nötigen Kosten.

Wenn dem Verkäufer der dafür nötige Aufwand (gegenüber einer Ersatzlieferung) als unangemessen hoch erscheint, dann darf er eine verlangte Reparatur verweigern, und der Käufer könnte dann die Nacherfüllungsvariante "Umtausch" verlangen.

Wenn der Verkäufer als Nacherfüllung ein mängelfreies Handy liefern würde, könnte er nach § 439 Absatz 5 BGB das Gerät mit dem Displayschaden zurückverlangen. Allerdings wäre ein Anspruch auf "Wertminderungsersatz" ausgeschlossen - insbesondere könnte der Verkäufer keine "Wertminderung" aufgrund des Displayrisses einfordern.

Zitat:
Ist es dann rechtmäßig, dass Samsung von mir verlangt, dass ich das Glas ,welches im Verlauf der Reparatur entfernt wird und durch den RIss nicht wieder eingesetzt werden kann, selber zahlen muss?


2)
Wenn von jemandem, der freiwillig ein Garantie eingeräumt hat ( z.B. der Hersteller ) eine Garantieleistung verlangt wird, dann können nur die in der Garantieerklärung zugesagten Leistungen beansprucht werden. Wenn darin bestimmt ist, daß bei selbstgeschädigtem Display jedwede Art von nicht selbst verursachten Mängeln NUR dann repariert werden wird, wenn der Garantienehmer das Display selbst zahlt - dann ist dies zulässig ( und die Garantie ziemlich wertlos ).

RK

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