Schaden am Sofabezug --- Gewährleistung?

9. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Familiensofa
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schaden am Sofabezug --- Gewährleistung?

Hallo,

wir haben vor drei Monaten unser neues Sofa erhalten. Beim Kauf wurde uns zugesichert (mündlich), dass der Bezug (Mikrofaser) unempfindlich und strapazierfähig sei. Das hat mir der Kundendienst des Möbelhauses heute auch noch einmal bestätigt.
Nach drei Monaten normalen Gebrauchs (kein Rumhüpfen o.Ä.) sind mir jetzt schon an mehreren Stellen an den Armlehnen kleine Schäden im Bezug aufgefallen. Die oberste Stoffschicht (leichter Flor) ist eingerissen.
Der Herr vom Kundendienst sagte mir nun, da könnte man nichts machen. Die Schäden wären durch äußere Einwirkung verursacht, deshalb wäre das unser Problem. Er teilte zwar meine Meinung, dass ein strapazierfähiger Stoff bei normaler Nutzung länger als drei Monate halten sollte, behauptet aber wir müssten beweisen, dass wir die Schäden nicht selbst verursacht hätten.
Kann man denn da gar nichts machen? Immerhin haben wir da eine Menge Geld für bezahlt und hatten erwartet, dass das Sofa mehrere Jahre hält.
Hat vielleicht jemand Erfahrung mit ähnlichen Problemen oder einen Rat für mich?

LG
Pia

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12317.01.2012 17:13:52
Status:
Schüler
(468 Beiträge, 187x hilfreich)

meines Wissens nach ist der Verkäufer, also in Eurem Fall das Möbelhaus, in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungspflicht in der Beweislast, dass auftretende Schäden durch unsachgemäße Nutzung und nicht durch Material- oder Verarbeitungsschäden entstanden sind.

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#2
 Von 
LawNet
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 42x hilfreich)

In diesem Fall muss Euch das Kaufhaus nachweisen, dass es sich bei der Verschlechterung um unsachgemäße Nutzung handelt und eben nicht um einen seit Gefahrübergang anhaftenden Sachmangel, der hier wohl in der nicht strapazierfähigen Stoffebschichtung liegt.

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

quote:
In diesem Fall muss Euch das Kaufhaus nachweisen, dass es sich bei der Verschlechterung um unsachgemäße Nutzung handelt und eben nicht um einen seit Gefahrübergang anhaftenden Sachmangel
Nein, das ist nicht korrekt. Die Beweislastumkehr begründet bei einem binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, während die Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen beim Käufer bleibt. Denn die Beweislastumkehr betrifft nicht den Kontext, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von Cand. jur. Hr. J. Rönner am 10.05.2007 15:23:04

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