Schadensersatzberechnung aus Kaufvertrag privat

29. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
caprinus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Schadensersatzberechnung aus Kaufvertrag privat

zum Sachverhalt:
Zwischen zwei Privatpersonen wurde ein gültiger Kaufvertrag geschlossen. Der Verkäufer kann seiner Verpflichtung nach eigener Aussage nicht mehr nachkommen, da die Kaufsache zwischenzeitlich erheblich beschädigt wurde. Er befindet sich mittlerweile in Verzug.
Kaufsache soll ein Sammelsurium aus voll funktionsfähigen, teils neuwertigen Sachen sein, wie sie bei einer Hobbyaufgabe typischerweise zusammengestellt zum Verkauf kommen (Modelleisenbahn, Fotoausrüstung,…). Die jeweiligen Gegenstände sind durchaus noch neu im Fachhandel zu beziehen.

Gelernt habe ich hier im Forum bereits, dass die Schadensersatzberechnung zwischen zwei Privatpersonen konkret erfolgen muss. Der Käufer muss also vergleichbare Gegenstände erwerben und kann dann die Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem im Kaufvertrag ohne nachfolgenden Erfüllungsgeschäft vereinbarten Preis gegenüber dem Verkäufer in Verzug geltend machen. Ferner hat der Käufer eine Schadensminderungspflicht.

Nun wird es in der Praxis regelmäßig unmöglich sein, am Markt ein Paket mit den im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbarten Sachen in dem jeweiligen Gebrauchszustand zu erwerben.
Wie erfolgt in einem solchen Fall die konkrete Berechnung des Schadensersatzes?

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22 Antworten
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#1
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Der Käufer muss also vergleichbare Gegenstände erwerben

Er muß sie nicht erwerben, der Schadensersatz kann auch fiktiv sein ("der Marktwert eines gebrauchten Fisches wie angeboten beträgt 15 EUR, der Auktionsendpreis 12 EUR, also Schadensersatz 15-12 = 3 EUR" ).

> Wie erfolgt in einem solchen Fall die konkrete Berechnung des Schadensersatzes?

Es geht ja nicht darum, ob es genau so ein Paket gibt. Wenn ich dir einen Fisch und ein Auto verkaufe und nicht erfülle, mußt du für die SE-Berechnung ja auch niemanden finden, der ein Fisch-Auto-Paket verkauft, sondern du berechnest den SE pro Artikel und summierst auf.

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

> Er muß sie nicht erwerben, der Schadensersatz kann auch fiktiv sein ("der Marktwert eines gebrauchten Fisches wie angeboten beträgt 15 EUR, der Auktionsendpreis 12 EUR, also Schadensersatz 15-12 = 3 EUR" ).
**
Ja, unter Kaufleuten, m. E. kommt ein Privatkäufer um einen Deckungskauf nicht herum. Wo soll denn überhaupt ein Schaden sein? Der Schaden eines fingierten hypothetischen Deckungskaufs?

Was soll denn der "Marktpreis" sein für Sammlergegenstände, die noch z. T. unbestimmt sind und gebraucht?

§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
**
Im Übrigen wurde diese Problematik ausführlich in einem anderen Thread des TE besprochen.

http://www.123recht.net/Verk%C3%A4uferdaten-ebay-__f149979.html

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#3
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Ja, unter Kaufleuten, m. E. kommt ein Privatkäufer um einen Deckungskauf nicht herum. Wo soll denn überhaupt ein Schaden sein? Der Schaden eines fingierten hypothetischen Deckungskaufs?


Der Schaden liegt darin, dass der Käufer die ihn versprochene Ware nicht in den Händen hält. Bei ordnunggemäßer Vertragserfüllung hätte er Ware X für Y € erhalten. Führt der Verkäufer diesen Zustand nicht herbei, so hat er den (wirtschaftlich) angestrebten Zustand über den Schadenersatz herbeizuführen.

Einschlägig sind hier §281 bzw §283 BGB ggfs. i.V.m. §252 BGB. Demgegenüber ist §249 gar nicht anwendbar, da die §§281, 283 spezieller sind.

Der Verkäufer schuldet 'Schadenersatz statt der Leistung' und damit einen Schadenersatz in Geld in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem Wert der geschuldeten Leistung.

Vgl. als Beispielsfall z.b. hier: http://www.zivilrecht8.uni-bayreuth.de/de/download/SAT-2009/SAT_3_3c_Lsga.pdf

-----------------
"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
caprinus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Ja, unter Kaufleuten, m. E. kommt ein Privatkäufer um einen Deckungskauf nicht herum. Wo soll denn überhaupt ein Schaden sein? Der Schaden eines fingierten hypothetischen Deckungskaufs?


Die unter privaten Personen nach dieser Meinung zwingend notwendige konkrete Schadenberechnung misslingt regelmäßig mindestens, wenn derartige "Pakete" mit Sachen in unterschiedlichem Gebrauchszustand verkauft werden.
Der Argumentation folgend, würde die Verpflichtung zur Erfüllung für den Verkäufer keinerlei materielle Wirkung entfalten, da er die ursprünglichen Sachen nicht mehr (im ursprünglichen Zustand) liefern kann und ein Schadensersatz in Geld mangels Quantifizierung ausscheidet.

Insofern wurde DIESER Aspekt unter der Maßgabe des "Paketverkaufs"
quote:
Im Übrigen wurde diese Problematik ausführlich in einem anderen Thread des TE besprochen.

dort nicht diskutiert.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

> Einschlägig sind hier §281 bzw §283 BGB ggfs. i.V.m. §252 BGB . Demgegenüber ist §249 gar nicht anwendbar, da die §§ 281, 283 spezieller sind.
**
Nach meinem Verständnis reden wir hier von Äpfeln und Birnen.

Die §§ 249 ff. BGB regeln nicht die Haftungsbegründung, sondern die Haftungsausfüllung, insofern keine Anspruchsgrundlage.
**
> Vgl. als Beispielsfall z.b. hier: http://www.zivilrecht8.uni-bayreuth.de/de/download/SAT-2009/SAT_3_3c_Lsga.pdf
**
Gibt es dazu auch ein Beispiel außerhalb-des KFZ Bereiches, wo alles anhand umfangreichster Listen bis zur Farbe der Innenausstattung in Euro und Cent aufgelistet ist?

Was wäre, wenn der gleiche Wagen beim Händler um die Ecke EUR 3.875,00 gekostet hätte?

Was ist der objektive Wert einer Sammlung von aus Streichhölzern in monatelanger Arbeit zusammengebastelten Kollektion der 7 Weltwunder?

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#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

> Die unter privaten Personen nach dieser Meinung zwingend notwendige konkrete Schadenberechnung misslingt regelmäßig mindestens, wenn derartige "Pakete" mit Sachen in unterschiedlichem Gebrauchszustand verkauft werden.
Der Argumentation folgend, würde die Verpflichtung zur Erfüllung für den Verkäufer keinerlei materielle Wirkung entfalten, da er die ursprünglichen Sachen nicht mehr (im ursprünglichen Zustand) liefern kann und ein Schadensersatz in Geld mangels Quantifizierung ausscheidet.
**
Ich sehe durchaus dieses Dilemma, aber es geht um einen Schadensersatz in einem sehr speziellen Bereich, der nun zu berechnen ist. Du hast ja den vorgeblichen Schaden vorzutragen und zu begründen.

Wie würdest du das denn in nachvollziehbarer Weise tun?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die §§ 249 ff. BGB regeln nicht die Haftungsbegründung, sondern die Haftungsausfüllung, insofern keine Anspruchsgrundlage. <hr size=1 noshade>


Hier gehen Sie fehl. §§281 , 283 BGB sind selbst haftungsausfüllende Normen, da sie die Form des Schadenersatzes ('statt der Leistung' -> in Geld) selbst bestimmen. Sie sind daher gegenüber §249 BGB vorrangig. §249 greift nur beim Schadenersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden, Schlechtleistungsschaden).

quote:<hr size=1 noshade>Was wäre, wenn der gleiche Wagen beim Händler um die Ecke EUR 3.875,00 gekostet hätte?

Was ist der objektive Wert einer Sammlung von aus Streichhölzern in monatelanger Arbeit zusammengebastelten Kollektion der 7 Weltwunder? <hr size=1 noshade>


Das Problem stellt sich bei jedem Schadenersatz in Geld. In der Regel wird (wenn auch etwas schwammig) auf den Marktpreis abgestellt, den ein verantwortungsbewusster Kunde ohne grosse Nachforschungen hätte erlangen können (also indirekt tatsächlich eine fiktive Ersatzbeschaffung).

Eine Pflicht zur Ersatzanschaffung besteht nicht .

Besteht für eine Ware gar kein oder ein grossen Schwankungen unterworfener Markt (Streichholzkunst), so wird der Wert entweder auf Null gesetzt, oder durch das Gericht geschätzt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

> Hier gehen Sie fehl. §§281 , 283 BGB sind selbst haftungsausfüllende Normen, da sie die Form des Schadenersatzes ('statt der Leistung' -> in Geld) selbst bestimmen. Sie sind daher gegenüber §249 BGB vorrangig. §249 greift nur beim Schadenersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden, Schlechtleistungsschaden).
***
Grundsätze des Schadensrechts

"a) Regelungsgegenstand
Als Schadensrecht werden die §§ 249 - 254 BGB bezeichnet. Diese Normen bestimmen Art, Inhalt und Umfang einer Schadensersatzleistung. Sie enthalten selbst keine Anspruchsgrundlage. Die §§ 249 ff. BGB sind also nur anwendbar, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage einer anderen Vorschrift gegeben ist. Anders formuliert: Die §§ 249 ff. BGB regeln nicht die Haftungsbegründung, sondern die Haftungsausfüllung.

Ansprüche auf Schadensersatz, also Regeln der Haftungsbegründung, finden sich im Vertragsrecht (z. B. §§ 122 , 179 , 280 , 325 , 326 , 463 , 538 , 635 , 651f BGB ), im Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB ), aber auch im Sachenrecht (§§ 989 BGB ), im Familienrecht (§§ 1787 , 1833 BGB ) und im Erbrecht (§§ 2025 , 2138 Abs. 2 , 2219 BGB )." (Zitat)

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/249-254.htm

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ansprüche auf Schadensersatz, also Regeln der Haftungsbegründung, finden sich im Vertragsrecht (z. B. §§ 122 , 179 , 280 , 325 , 326 , 463 , 538 , 635 , 651f BGB ), im Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB ), aber auch im Sachenrecht (§§ 989 BGB ), im Familienrecht (§§ 1787 , 1833 BGB ) und im Erbrecht (§§ 2025 , 2138 Abs. 2 , 2219 BGB ). <hr size=1 noshade>


Das st ja alles richtig. Ihnen wird aber auch aufgefallen sein, dass §§281, 283 eben nicht genannt sind. Eben, weil diese selbst Haftungsausfüllend sind.

Demgegenüber ist §280 genannt, aus dem sich eben der von mir genannte 'Schadenersatz neben der Leistung' ergibt. Auch bei dem von mir verlinkten Fall werden Sie feststellen, dass §§249ff. BGB zur Herleitung des Schadenersatzes eben nicht notwendig sind.

Grundsätzlich gilt in jedem Rechtsgebiet der Vorrang der spezielleren Regelung vor der allgemeineren. Dabei sind typischerweise die allgemeinen Regelungen vorangestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

Aber § 281 BGB ist doch nicht die lex spezialis zu § 249 BGB , insbesondere setzt § 281BGB § 280 BGB voraus.

§ 281
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Also Anspruchsgrundlage, während § 249 BGB den Umfang des Schadensersatzes regelt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> m. E. kommt ein Privatkäufer um einen Deckungskauf nicht herum. Wo soll denn überhaupt ein Schaden sein? Der Schaden eines fingierten hypothetischen Deckungskaufs?

Hat dann deiner Meinung nach der LG-Richter (und die Berufungsinstanz am OLG) Rechtsbeugung begangen, der mir in einem Nichterfüllungsfall einen Schadensersatz in hoher vierstelliger Höhe (es ging nicht um ein Auto) zugesprochen hat, obwohl ich keinen Deckungskauf getätigt habe?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
caprinus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich sehe durchaus dieses Dilemma, aber es geht um einen Schadensersatz in einem sehr speziellen Bereich, der nun zu berechnen ist. Du hast ja den vorgeblichen Schaden vorzutragen und zu begründen.

Wie würdest du das denn in nachvollziehbarer Weise tun? <hr size=1 noshade>


Juristisch herleiten kann ich die "nachvollziehbare Weise" eben nicht.
Es erscheint mir nur praxisfern, dass in solchen Konstellationen keine Berechnungsalternative als Basis anstelle des Deckungskaufs angewendet wird.

Hilfsweise ließen sich Abschläge, deren Höhe vom beschriebenen Gebrauchszustand abzuleiten wäre, auf den marktgängigen Neupreis berechnen, sofern die Sache noch neu angeboten würde (was unterstellt war).
Ein 30%-iger Abschlag für den Zustand "neuwertig, ohne Macken und Kratzer" hielte ich für adäquat. Zu berechnen wäre diese nicht auf den Listenpreis, sondern auf den Marktpreis der neuen Sache. Einen Überblick über die Spanne desselbigen lässt gerade das Internet für zahlreiche Sachen zu.

Auf der Hand liegt, dass diese Preise nicht für alle Sachen eindeutig bestimmbar sind. Das Problem trifft allerdings auch wesentliche Teile der kaufmännischen Bewertung im Handelsrecht, ohne dass man wegen gewisser Freiheitsgerade von der gesamten Bewertung absieht, nur weil der Preis nicht unmittelbar aus einem Markt abzuleiten ist.


quote:<hr size=1 noshade>Die §§ 249 ff. BGB regeln nicht die Haftungsbegründung, sondern die Haftungsausfüllung, insofern keine Anspruchsgrundlage. <hr size=1 noshade>


Als Nichtjurist ist die Differenzierung, ob es sich eher um ein Verständnisproblem oder aber um einen breiten Meinungsstreit handelt, schwer zu treffen.

quote:<hr size=1 noshade>Hat dann deiner Meinung nach der LG-Richter (und die Berufungsinstanz am OLG) Rechtsbeugung begangen, der mir in einem Nichterfüllungsfall einen Schadensersatz in hoher vierstelliger Höhe (es ging nicht um ein Auto) zugesprochen hat, obwohl ich keinen Deckungskauf getätigt habe? <hr size=1 noshade>


Zunächst geht es um die außergerichtliche Einigung, was hier nach meinem Verständnis einen Unterschied macht.

-- Editiert am 30.06.2009 21:06

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

> Hat dann deiner Meinung nach der LG-Richter (und die Berufungsinstanz am OLG) Rechtsbeugung begangen, der mir in einem Nichterfüllungsfall einen Schadensersatz in hoher vierstelliger Höhe (es ging nicht um ein Auto) zugesprochen hat, obwohl ich keinen Deckungskauf getätigt habe?
**
Ich bitte dich, was ist das für eine Frage? Ich gehe davon aus, dass der Schaden und die Höhe des Schadens plausibel gemacht wurde. Du könntest die Sache ruhig ein bisschen präziser schildern. Im Übrigen hat das mit Rechtsbeugung nicht das Geringste zu tun. Oft genug haben sich OLG Urteile und BGH Urteile als rechtsfehlerhaft herausgestellt. Oft haben dieselben Gerichte (aber in anderer Zusammensetzung der beteiligten Richter) in kürzester Zeit ihre Meinung um 180 Grad gedreht, in den neueren Entscheidungen wurden die alten gar nicht mehr erwähnt. Könnte mich nicht an einen Fall erinnern, wo das Wort "Rechtsbeugung" gefallen wäre.

Wir suchen hier gemeinsam nach Lösungen, sonst nichts. Sicherlich ist ein Deckungskauf nicht die einzige Methode zur Schadensberechnung, aber man kann auch nicht ins "Blaue" hinein argumentieren.

4. Berechnung des Schadens
a) Differenzmethode
Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird nach der Differenzmethode berechnet: Zu ersetzen ist die Differenz zwischen der Vermögenssituation, die ohne das Schadensereignis bestünde, und derjenigen, die nach der Schädigung besteht. Aufgrund des Prinzips der Totalreparation ist immer der gesamte Schaden auszugleichen. Bei der Beschädigung von Sachen kommt es grundsätzlich auf den objektiven Wert an, die subjektive Wertschätzung des Ersatzberechtigten ist als solche nicht zu berücksichtigen (sog. Affektionsinteresse). Anders ist es jedoch, wenn sich für die Liebhaberei ein Markt gebildet hat (z. B. Oldtimer, Briefmarken), dann bestimmt das Affektionsinteresse den Marktwert und dieser Marktwert ist zu ersetzen.

Probleme bei der Schadensberechnung können sich hinsichtlich der folgenden Aspekte ergeben:

* Zeitpunkt der Bewertung (Schadenseintritt oder letzte mündliche Verhandlung),
* zu beachtenden Größen (Einzelobjekt oder Gesamtvermögen) und
* Höhe der zu bewertenden Posten.

b) Konkrete und abstrakte Schadensberechnung
Der Schaden bemisst sich grundsätzlich nach der tatsächlich eingetretenen Vermögensminderung und der tatsächlich ausgebliebenen Vermögensmehrung. Er ist also in der Regel konkret zu berechnen.

Teilweise ist aber auch eine abstrakte Berechnung möglich, die nicht auf die tatsächlich eingetretene Minderung abstellt, sondern auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und den typischen Durchschnittsverlust. Dies ist z. B. der Fall beim Ersatz des entgangenen Gewinns nach § 252 S. 2 BGB . Hier kann der Geschädigte entweder die tatsächlich ausgebliebene Vermögensmehrung geltend machen (konkrete Schadensberechnung), oder aber die ausgebliebene Vermögensmehrung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre (abstrakte Schadensberechnung). Eine abstrakte Schadensberechnung findet sich auch in § 376 Abs. 2 HGB .

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/249-254.htm

Wenn z. B. ein Käufer da wäre, der genau dieses Sammelsurium gesucht hätte (oder Teile davon) und der bereit gewesen wäre, den Preis xyz (meinetwegen das Doppelte des eigenen Kaufpreises zu bezahlen) und der TE könnte dies glaubhaft machen, wäre es ein konkreter Schaden.
***
[...] oder aber die ausgebliebene Vermögensmehrung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre (abstrakte Schadensberechnung).
***
Was bedeutet das in diesem Fall? Wäre es z. B. der gewöhnliche Verlauf der Dinge, wenn man die Sachen auf eBay wieder einstellen würde (mit Gewinnerwartungen), wie es oft geschieht (und dann erleben muss, dass man noch nicht einmal die Hälfte des Gewünschten, noch nicht einmal den Einstandspreis erzielen kann, sondern satten Verlust macht)?



-- Editiert am 30.06.2009 21:12

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#14
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Aber § 281 BGB ist doch nicht die lex spezialis zu § 249 BGB, insbesondere setzt § 281BGB § 280 BGB voraus.


Jein. Es ist nicht in dem Sinne lex spezialis, dass §281 BGB einen Unterfall des §249 BGB bilden würde. Vielmehr stehen §249 und §281 an unterschiedlichen Abzweigungen eines Sachverhaltes.

§249 ist einschlägig, wenn man die Leistung und Schadenersatz will.
§281 ist einschlägig, wenn man die Leistung nicht mehr will aber dafür Schadenersatz für das ganze.

§281 ist Schadenerstz statt der Leistung. Die Leistung wird also gar nicht mehr erbracht. Dagegen setzt §249 erst einmal voraus, dass noch etwas 'zu retten ist'. Primär soll der vertraglich angestrebte Zustand hergestellt werden. Schon daraus ergibt sich, dass §249 im Fall des §281 nicht anwendbar ist.

quote:
Als Nichtjurist ist die Differenzierung, ob es sich eher um ein Verständnisproblem oder aber um einen breiten Meinungsstreit handelt, schwer zu treffen.


Vertrauen Sie mir bitte, wenn ich sage dass es ein Verständnisproblem ist. Zu dieser Frage besteht nicht einmal im Ansatz ein juristischer Streit.

Das Problem ist, dass es sich hier um eine systematische Fragestellung handelt ('welcher Teil des BGB genießt Vorrang'), die sich eben nicht so einfach aus Praxiserfahrung oder Urteilslektüre ableiten lässt.

Es gibt keine Pflicht zur Ersatzbeschaffung. Es kann wie oben geschildert Schadenersatz in Höhe der Differenz von Wert und Kaufpreis verlangt werden.

quote:
Was bedeutet das in diesem Fall? Wäre es z. B. der gewöhnliche Verlauf der Dinge, wenn man die Sachen auf eBay wieder einstellen würde


Wie Sie bereits geschrieben hatten, ist die abstrakte Schadensberechnung eigentlich nur bei Kaufleuten Sinnvoll anwendbar, bei denen sich entsprechende Erfahrungswerte bilden konnten. Bei einem Privatmann kann generell nicht auf den 'typischen Verlauf' abgestellt werden.

Ein Verlauf kommt allenfalls dann ins Spiel, wenn sich der Streit hinzieht. Dann berechnet sich der Schadenersatz nach der Wertdifferenz zum Zeitpunkt der Zahlung bzw. letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht. Das ist aber keine abstrakte Schadensberechnung sondern vielmehr eine konkrete (der konkrete Schaden zum Stichtag). Als Begründung wird angeführt, dass es der Schuldner ja in der Hand hat durch eine freiwillige frühe Zahlung eine Erhöhung zu vermeiden.

-----------------
"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

> Jein. Es ist nicht in dem Sinne lex spezialis, dass §281 BGB einen Unterfall des §249 BGB bilden würde. Vielmehr stehen §249 und §281 an unterschiedlichen Abzweigungen eines Sachverhaltes.

§249 ist einschlägig, wenn man die Leistung und Schadenersatz will.
§281 ist einschlägig, wenn man die Leistung nicht mehr will aber dafür Schadenersatz für das ganze.

§281 ist Schadenerstz statt der Leistung. Die Leistung wird also gar nicht mehr erbracht. Dagegen setzt §249 erst einmal voraus, dass noch etwas 'zu retten ist'. Primär soll der vertraglich angestrebte Zustand hergestellt werden. Schon daraus ergibt sich, dass §249 im Fall des §281 nicht anwendbar ist.
**
Es scheint ein wirkliches Verständigungsproblem vorzuliegen...

Ich fasse zusammen:

Es wird behauptet, dass § 281 BGB selbst haftungsausfüllend sei.
**
> Das st ja alles richtig. Ihnen wird aber auch aufgefallen sein, dass §§281, 283 eben nicht genannt sind. Eben, weil diese selbst Haftungsausfüllend sind.

Demgegenüber ist §280 genannt, aus dem sich eben der von mir genannte 'Schadenersatz neben der Leistung' ergibt. Auch bei dem von mir verlinkten Fall werden Sie feststellen, dass §§249ff. BGB zur Herleitung des Schadenersatzes eben nicht notwendig sind.
**
Ich behaupte, dass § 281 BGB nur i. V. mit § 280 BGB möglich ist und die Anspruchsgrundlage bildet. Dagegen sind §§ 249 - 254 BGB haftungsausfüllend.

Keine Abzweigung, sondern RECHTSFOLGE.
***
> §249 ist einschlägig, wenn man die Leistung und Schadenersatz will.
§281 ist einschlägig, wenn man die Leistung nicht mehr will aber dafür Schadenersatz für das ganze.
**

II. Rechtsfolgen

1. Erlöschen des Erfüllungsanspruchs

→ nicht mit Fristablauf, sondern erst mit ausdrücklichem SE-Verlangen des Gläubigers; also kein automatisches Erlöschen!

→ Schicksal der Gegenleistungspflicht?

• MM: Gegenleistungspflicht erlischt erst als Ergebnis eines Rücktritts

• hM: Gegenleistungspflicht erlischt gleichzeitig mit Erfüllungsanspruch aufgrund synallagmatischer Verbindung

2. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

→ Grundsatz: Differenzhypothese (§249 ff. BGB )

→ Schaden nach Surrogations- oder nach Differenztheorie zu ersetzen?

• Differenztheorie: Wertdifferenz der Ansprüche (das, was der Anspruch des Gläubigers „mehr“ wert ist)

• Surrogationstheorie: Wert des Anspruchs auf die Leistung, verrechnet mit der Gegenleistung

→ entscheidend ist, ob Gläubiger seine Leistung bereits erbracht hat:

• Gläubiger hat Leistung noch nicht erbracht

Nach hM steht ihm nur die Schadensberechnung nach der Differenztheorie zu.

Nach der Surrogationsmethode würde das Schuldverhältnis quasi über den Umweg

des Schadensersatzes vollzogen; dies ist aber ausgeschlossen, wenn - wie oben fest

gestellt – die beiderseitigen Leistungspflichten erloschen sind.

• Gläubiger hat Leistung erbracht

Jetzt kann der Gläubiger gem. §323 BGB zurücktreten und daneben (vgl. §325 BGB )

Schadensersatz nach der Differenzhypothese verlangen;

alternativ kann er die Sache beim Schuldner belassen und den vollen Wert der

Leistung nach der Surrogationsmethode verlangen

→ Umfang des Schadensersatzanspruchs:

• M1: alle Schäden inklusive Verzögerungsschäden, schließlich sei Gläubiger nach §249 BGB so zu stellen, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde

• M2: nur Anspruch anstelle der ausgebliebenen Leistung; Verzögerungsschäden sind gem. §§280 I, II, 286 BGB zu ersetzen, sonstige Schäden gem. §280 I BGB

→ Aufwendungen können bei Vorliegen der VS der §§280 I, III, 281 BGB alternativ gem. §284 BGB ersetzt verlangt werden; in besonderen Fällen ist aber Aufwendungsersatz neben dem Schadensersatz statt der Leistung zu leisten:

• Aufwendungen sind trotz des §284 BGB neben dem SE statt der Leistung zu ersetzen, wenn sie rentabel sind und durch die Pflichtverletzung die Kompensationsmöglichkeit wegfällt

• macht der Gläubiger die Aufwendungen aber gem. §§280 I, III, 281 , 284 BGB geltend, verkürzt sich der Anspruch aus §§280 I, III, 281 BGB um den Posten der Aufwendungen und lautet nur noch auf Ersatz des entgangenen Gewinns


3. gegebenenfalls: Rückforderung des Geleisteten gem. §281 V i.V.m.§§346-348 BGB

http://209.85.129.132/search?q=cache:_weUHcRADbsJ:homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/4a_Schadensersatz%2520statt%2520der%2520Leistung,%2520%25A7%25A7280%2520I,III,%2520281%2520BGB.doc+verh%C3%A4ltnis+280+bgb+281+bgb&cd=6&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox-a
***
§ 281BGB i. V. mit § 280 BGB ist die Anspruchsgrundlage, der Schadensersatz wird nach § 249 - 254 BGB bestimmt.

Wenn eine Naturalestition nicht mehr möglich ist i. S. von § 249 BGB und anstatt dessen nach § 251 BGB Geldersatz zu leisten ist, ändert das nichts am Verhältnis Anspruchsgrundlage - Rechtsfolge - haftungsbegründend - haftungsausfüllend.

Zu keinem anderen anderen Ergebnis kommt der Verfasser des dramatischen Freund an Freund Autoverkaufs-Fall, wenn man davon absieht, dass es auch eindeutig ein Fall von § 281 Abs. 4 BGB .

> § 251 I: Entschädigung in Geld: M ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252).
**
Wie es hier im Fall ist, bleibt uns verborgen, weil wir nichts Näheres wissen.
**
> Vertrauen Sie mir bitte, wenn ich sage dass es ein Verständnisproblem ist. Zu dieser Frage besteht nicht einmal im Ansatz ein juristischer Streit.

Das Problem ist, dass es sich hier um eine systematische Fragestellung handelt ('welcher Teil des BGB genießt Vorrang'), die sich eben nicht so einfach aus Praxiserfahrung oder Urteilslektüre ableiten lässt.
**
Vertrauen ist immer gut, noch besser wären Nachweise mit entsprechenden Quellen. Das ist es, was (auch) die Juristerei ausmacht, eine beschwörende Selbstbestätigung dürfte in den wenigsten Fällen bei den Diskussionspartnern Anklang finden.

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Werter Bogus. Zunächst einmal etwas unjuristisches: könnten Sie bitte bei Beiträgen dieser Länge die Zitierfunktion nutzen. Ein Zitat fügt man ein, indem man vor den zu zitierenden Text ein quote und hinter ihn ein /quote (jeweils in eckigen Klammern [...]) setzt.

Alternativ gibt es für Firefox die (von mir genutzte) Erweiterung BBCode, die eine 'Paste as Quote'-Funktion anbietet und auch sonst das Forumsleben deutlich erleichtert.

https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/128

Es ist mittlerweile (insbesondere bei copy & paste Texten dieser Länge) kaum noch zu unterscheiden, was jetzt Zitat meiner Beiträge, was Zitate aus anderen Quellen und was Ihre Ausführungen sind. Das macht die Diskussion unnötig kompliziert.

Thanks :) .

quote:<hr size=1 noshade>Ich behaupte, dass § 281 BGB nur i. V. mit § 280 BGB möglich ist und die Anspruchsgrundlage bildet. Dagegen sind §§ 249 - 254 BGB haftungsausfüllend. <hr size=1 noshade>


Beides wird von mir gar nicht bestritten. Was ich bestreite, ist Ihre Verknüpfung. Sie behaupten, auf den Anspruch aus §281 sei §249 anzuwenden. Das habe ich - mit den oben bereits angeführten Argumenten bestritten.

280, 281 bilden die Anspruchsgrundlage des Schadenersatzanspruches statt der Leistung. Die Tatsache, dass §281 Anspruchsgrundlage ist, bedeutet aber nicht, dass es nicht auch haftungsausfüllende Norm sein könnte. Ein solcher Grundsatz findet sich im deutschen Recht nicht. Auch die Tatsache, dass §§249 ff. haftungsausfüllende Normen sind schliesst die Existenz anderer haftungsausfüllender Normen nicht aus. Beides scheinen Sie nach meinem Verständnis Ihrer Posts anzunehmen.

Ich gehe jetzt mal auf die Punkte ein, die vermutlich in dem zitierten Text gemeint waren:

quote:<hr size=1 noshade>2. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

→ Grundsatz: Differenzhypothese (§249 ff. BGB ) <hr size=1 noshade>


Wie bereits gesagt: Dass sich haftungsausfüllung im Grundsatz nach §§249ff. richtet bestreite ich gar nicht. Das ist eine Bandbreite von Normen, die da sie den gleichen (zusammengehörenden) Regelungsbereich betreffen immer 'en bloc' genannt werden. Dass der 'Bereich' 249ff. anwendbar ist bedeutet aber eben nicht, dass auch jede einzelne Norm dieses Bereiches anwendbar sein muss.

§249 will eine Naturalrestitution erreichen. §281 bestimmt jedoch, dass wenn diese Norm einschlägig ist, direkt Wertersatz statt der Leistung - also in Geld - verlangt werden kann. Daher kann §249 auf 281 keine Anwendung finden, da sonst eben eine Naturalrestitution geschuldet wäre, kein Geldersatz. §249 kann aber nicht die speziellere Regelung zum Schadenersatz bei zweiseitigen Geschäften (§281) 'überschreiben'. §249 ist daher nicht anzuwenden.

quote:<hr size=1 noshade>Vertrauen ist immer gut, noch besser wären Nachweise mit entsprechenden Quellen. Das ist es, was (auch) die Juristerei ausmacht, eine beschwörende Selbstbestätigung dürfte in den wenigsten Fällen bei den Diskussionspartnern Anklang finden. <hr size=1 noshade>


Die Beschwörung bezog sich nicht auf Sie, sondern auf den Threadersteller, der von den Feinheiten dieser Diskussion letztlich nichts hat. Der Sinn dieses Forums ist m.E. nicht, die Fragesteller mit Detaildiskussionen zusätzlich zu verwirren sondern zur Klärung beizutragen. Nichts hindert ihn jetzt noch aus Spass weiterzulesen. Meine Beschwörung war der Versuch ihm ein verständliches Zwischenergebnis zu präsentieren mit dem er etwas anfangen kann. Danach können wir hier gerne rechtstheoretische Diskussionen führen.

Was Zitate angeht: genau hier liegt das von mir erwähnte Problem mit systematischen Fragestellungen. Online finden sich i.d.R. lediglich Urteile, Fallösungen und Übersichtsfolien. Nichts davon eignet sich wirklich als verlinkbarer Verweis für eine derartige Diskussion.

Ich zitiere jetzt einfach mal aus Plate, 'Das gesamte examensrelevante Zivilrecht':

quote:<hr size=1 noshade>'Das Wie des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich nach den §§249ff. BGB . Der Gläubiger kann aber niemals eine Naturalrestitution nach §249 Abs. 1 BGB verlangen, weil dies bei einem Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gedanklich ausgeschlossen ist. Verlangt werden kann nur Kompensation durch Wertersatz nach §251 Abs. 1 BGB .' <hr size=1 noshade>


Was dies angeht:

quote:<hr size=1 noshade>• M1: alle Schäden inklusive Verzögerungsschäden, schließlich sei Gläubiger nach §249 BGB so zu stellen, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde <hr size=1 noshade>


so bezieht sich das nur auf den dem §249 zugrundeliegenden Rechtsgedanken - nämlich, dass sich die Kompensation nach dem Vergleich mit einer hypothetischen Erfüllungssituation zu richten hat. Der §249 wird gerade nicht direkt angewandt; es ist nicht gemeint, dass diese Situation auch (durch Naturalrestitution) herzustellen sei. §281 bestimmt eindeutig das Gegenteil. Die Formulierung ist etwas unglücklich.

quote:<hr size=1 noshade>§ 281BGB i. V. mit § 280 BGB ist die Anspruchsgrundlage, der Schadensersatz wird nach § 249 - 254 BGB bestimmt. <hr size=1 noshade>


Unbestritten. S.o.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn eine Naturalestition nicht mehr möglich ist i. S. von § 249 BGB und anstatt dessen nach § 251 BGB Geldersatz zu leisten ist, ändert das nichts am Verhältnis Anspruchsgrundlage - Rechtsfolge - haftungsbegründend - haftungsausfüllend. <hr size=1 noshade>


Es geht nicht darum, dass sie nicht möglich ist (natürlich ist in diesem Fall 249 auch nicht anzuwenden). Vorliegend geht es darum, dass der Gesetzgeber in §281 eben genau das Gegenteil von §249 bestimmt hat und diesen damit für diesen Fall ausgeschlossen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

:augenroll: Ist heute der Tag der seitenfüllenden Copy&Pastes ?

@bogus:

Beitrag ist hier drüber.

@Mirk

Nur ganz kurz, weil ich jetzt insgesamt zu viel Zeit auf eine Frage verwendet habe, die den Fragesteller wahrscheinlich überhaupt nicht mehr interessiert:

quote:
Solange der Käufer die Ware nicht anderweitig erwirbt und dafür einen höheren Kaufpreis als den vereinbarten zahlt, ist ein Schaden des Käufers nicht ersichtlich: es herrscht exakt die (Vermögens-)Situation vor, wie sie von Anfang an bestanden hatte: der Käufer verfügte (noch) nicht über die Ware, dafür (noch) über die zur Kaufpreiszahlung vorgesehenen Geldmittel.


Das vermag ich nicht nachzuvollziehen. Richtig wäre diese Betrachtungsweise beim Ersatz des negativen Schadens. Dort wird auf die Situation vor dem Geschäftsabschluss abgestellt.

Vorliegend geht es jedoch um das positive Interesse. Es ist daher mit einem fiktiven Zustand bei ordnungsgemäßer Erfüllung zu vergleichen.

Für diese Frage ist es gleichgültig, ob es dem Käufer nach wie vor 'so gut geht' wie vor dem Geschäft (Was ja Ihr Argument ist). Es ist vielmehr zu schauen, ob es ihm schlechter geht als bei einem ordnungsgemäßen Geschäft.

In Ihrem Beispielsfall hätte der Käufer bei ordnungsgemäßer Erfüllung Werte iHv 100.000 € in der Hand und hätte dafür 10 € Barmittel aufgewendet. Er steht daher bei einer Gesamtvermögensbetrachtung tatsächlich deutlich schlechter da (nämlich um 99.990 ) als bei Erfüllung.

Hiergegen kann allenfalls eingewendet werden, der Käufer hätte bei einem Schadenersatz in Geld eine höhere Freiheitserweiterung erhalten als bei der Erfüllung, da er das Geld nach Belieben einsetzten kann ohne das Risiko der Kapitalisierung einzugehen. Dieser Einwand ist nicht von der Hand zu weisen, beachtet aber nicht, dass dem deutschen (Schadenersatz-)Recht eine Staffelung von Werten nach ihrer freiheitserweiternden Wirkung fremd ist. Sowohl bei betrieblicher Rechnungslegung wie beim Schadenersatz ist maßgeblicher Bezugspunkt der abstrakte Marktwert - unabhängig von der Form in welcher er sich manifestiert.

Was den Rest des Beitrags angeht, verzeihen Sie mir ein paar deutliche Worte: Solange die gesamte deutsche Rechtsprechung (in diesem Fall sogar mit guten Gründen) Schadenersatz in Geld zuspricht, ist es für einen Fragesteller vollständig irrelevant, ob Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Knörzinger-Rückenstedt LL.M. (Berkeley) aus Hintertupfelshausen diese Rechtsprechung für verfehlt hält.

Abgesehen davon, dass der Beitrag zumindest zur Hälfte das hier gestellte Problem gar nicht behandelt (und mir im Rest auf den ersten Blick wenig überzeugend erscheint) wäre es jedenfalls als Beratungsleistung grob Fahrlässig einen Fragesteller mit einem tatsächlichen juristischen Problem auf eine selbst in der Literatur weitgehend ignorierte Mindermeinung zu verweisen, die zudem im Widerspruch zu 30 Jahren fester Rechtsprechung steht. Welchen Gewinn sollte ein Fragesteller von einem solchen Beitrag haben, ausser das ein eigentlich klares Problem weiter verunklart wird ?

Sollten Sie eine wissenschaftliche Diskussion angestrebt haben, so bitte ich um Verzeihung. Vielleicht kann man das ja mal bei einem Forentreffen angehen. Online fehlt mir dafür - zumindest derzeit - leider die Zeit.

MfG, E.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
caprinus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die umfangreiche Darstellung, selbst wenn ich nicht alle Facetten nachvollziehen konnte!

Meine ursprüngliche Frage bezog sich weder auf ebay noch auf einen konkreten Fall.
Vielmehr hatte ich in einem anderen Unterforum, wie bogus1 bereits erwähnte, Fragen zur Schadensersatzermittlung gestellt, die dankenswerterweise auch beantwortet wurden.
Grundsatz: Zwischen zwei Privaten Vertragspartnern hat die Berechnung des Schadens, sofern die Sache nicht mehr geliefert werden kann, aufgrund des Kaufpreises aus einem Deckungsgeschäft zu erfolgen.
Mir kam dann der Gedanke, dass exakt dieses Deckungsgeschäft in der Realität, abhängig von der Kaufsache, nur schwer abzuschließen ist. Als Beispiel fiel mir dazu ein Kaufvertrag über diverse Sachen ein, von mir als "Paketkauf" bezeichnet.

Um die besonders schwierige Ermittlung des Sammlermarktes auszuschließen, könnte ein Kaufvertrag über diverse Gartengeräte abgeschlossen worden sein, weil der Verkäufer keinen Garten mehr bearbeitet (Hobbyaufgabe). Verkauft würden neuwertig ein Rasenmäher, eine benzinmotorgetriebene Heckenschere, ein Freischneider und diverse Hacken von geringem Wert.
Die technischen Geräte seien 1-2 Jahre alt und in exakt dieser Spezifikation noch im Handel neu zu erwerben, bis auf die Heckenschere, die zwischenzeitlich durch das leistungsgleiche Nachfolgemodell eine geringfügige Modifikation erfuhr.
Als Kaufpreis werden 600,- EUR vereinbart, wobei für vergleichbare Zusammenstellungen aus Einzelgeräten 1.000,- EUR durchaus erzielt werden.
Der Verkäufer liefert nicht, weil nach seiner Aussage sämtliche Sachen beim Anhängertransport schwer beschädigt wurden.
Eine Kaufpreiszahlung erfolgte bislang nicht.

Nach bogus1 müsste der Käufer, um seinen Schaden gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, einen Deckungskauf durchführen. Für exakt dieses Paket ergibt sich hierfür keinerlei Möglichkeit. Mit viel Akribie ließen sich vielleicht deutschlandweit Deckungskäufe für die einzelnen Sachen in sehr ähnlichem Zustand tätigen, ein gewaltiger Aufwand.

Ebenso erschien mir die Logik, der Käufer habe mangels Kaufpreiszahlung gar keinen Schaden erlitten, wenig nachvollziehbar, selbstverständlich ohne dass ich rechtlich argumentieren könnte.
Insofern entsprach, nachdem ich die neuen Informationen chronologisch erfasste, die Ausführung von Ebenezer eher meinem Rechtsempfinden:

quote:
Für diese Frage ist es gleichgültig, ob es dem Käufer nach wie vor 'so gut geht' wie vor dem Geschäft (Was ja Ihr Argument ist). Es ist vielmehr zu schauen, ob es ihm schlechter geht als bei einem ordnungsgemäßen Geschäft.

Würde gem. bogus1 sich ein Verkäufer über am Markt in der vereinbarten Konstellation schwer zu beschaffende Sachen zur Lieferung aus einem Kaufvertrag verpflichten und nach Abschluss desselben den vereinbarten Preis für zu niedrig erachten, so würde die Nichterfüllung keinerlei materielle Auswirkung auf ihn entfalten, weil der Käufer keinen adäquaten Deckungskauf vornehmen kann.

-- Editiert am 01.07.2009 18:39

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Dann wäre der Käufer unberechtigt um 99.990 Euro bereichert, wenn er als "Schadensersatz statt der Leistung" die Differenz zugesprochen erhielte.

Das würde bedeuten, wenn es dieses "Sammlerobjekt" nur ein einziges mal auf der Welt geben würde und der K somit keinen Deckungskauf durchführen kann, wäre der VK eines solchen Objektes de facto niemals zur Kaufvertragserfüllung verpflichtet, weil er immer behaupten könnte, die Ware verbrannt zu haben und dann der K deiner Meinung nach keinen Schadensersatz statt der Leistung bekommen könnte?

Abenteuerlichst.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

@ Ebenezer

Zuerst einmal vielen Dank für die Tipps, bin gerade hereingekommen und finde Erstaunliches vor. Habe das Tool installiert und hoffe, dass es hilft. Beim Quoten werde ich mir redliche Mühe geben. Ich hoffe, ich finde die eckigen Klammern auf meiner Tastatur...

Also nochmals danke.

quote:<hr size=1 noshade>Beides wird von mir gar nicht bestritten. Was ich bestreite, ist Ihre Verknüpfung. Sie behaupten, auf den Anspruch aus §281 sei §249 anzuwenden. Das habe ich - mit den oben bereits angeführten Argumenten bestritten. <hr size=1 noshade>


§ 249 BGB war nur beispielhaft für § 249 BGB - § 254 BGB , habe schon sehr schnell darauf hingewiesen. Dass nicht jede einzelne Vorschrift aus dieser Gruppe anzuwenden ist, ergibt sich doch schon von selbst. Ich hatte den Eindruck, dass dagegen behauptet wird, der Umfang des Schadensersatzes ergäbe sich auch schon aus § 281 BGB selbst.

Lassen wir das so stehen, scheinbar ein reines Missverständnis.

quote:<hr size=1 noshade>Die Beschwörung bezog sich nicht auf Sie, sondern auf den Threadersteller, der von den Feinheiten dieser Diskussion letztlich nichts hat. Der Sinn dieses Forums ist m.E. nicht, die Fragesteller mit Detaildiskussionen zusätzlich zu verwirren sondern zur Klärung beizutragen. Nichts hindert ihn jetzt noch aus Spass weiterzulesen. Meine Beschwörung war der Versuch ihm ein verständliches Zwischenergebnis zu präsentieren mit dem er etwas anfangen kann. Danach können wir hier gerne rechtstheoretische Diskussionen führen. <hr size=1 noshade>


Beruhigend zu wissen. Dennoch sollte es erlaubt sein, wenn diejenigen, die oft immer gleichlautende Fragen beantworten (damit meine ich ausdrücklich nicht diesen Thread hier), die vielfach schon vor Jahren hier im Forum zufriedenstellend beantwortet wurden (von längst nicht mehr aktiven Mitgliedern), auch hier und da einmal abschweifen dürfen.

Im Übrigen kann es keinen verwundern, wenn diese eBay-typischen Gewusel von Artikeln bei der Berechnung von Schadensersatz Kopfschmerzen bereiten. Bin dennoch der Meinung, dass im deutschen Recht der konkrete Schadensersatz Vorrang hat, im Gegensatz zum angelsächsischen Recht, wo tatsächlich wohl auf den Marktpreis abgestellt wird. Wenn man der Behauptung, "eBay wäre der Markt" Glauben schenken würde, müsste demnach der erzielte Auktionspreis die Grundlage der Berechnung des Schadensersatzes sein....

War nur ein Späßchen.


0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
caprinus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Im Übrigen kann es keinen verwundern, wenn diese eBay-typischen Gewusel von Artikeln bei der Berechnung von Schadensersatz Kopfschmerzen bereiten.


Von ebay war nicht die Rede und m.E. dürfte das Problem auch nicht erst seit ebay entstanden sein. Vielleicht häufen sich die Fälle, aber das ändert nichts an dem grundsätzlichen Lösungsbedarfs eines rechtlichen Problems.


Und "Gewusel" muss auch nicht alles sein, wie ich mit diesem Fallbeispiel verdeutlichen wollte:

quote:
Um die besonders schwierige Ermittlung des Sammlermarktes auszuschließen, könnte ein Kaufvertrag über diverse Gartengeräte abgeschlossen worden sein, weil der Verkäufer keinen Garten mehr bearbeitet (Hobbyaufgabe). Verkauft würden neuwertig ein Rasenmäher, eine benzinmotorgetriebene Heckenschere, ein Freischneider und diverse Hacken von geringem Wert.
Die technischen Geräte seien 1-2 Jahre alt und in exakt dieser Spezifikation noch im Handel neu zu erwerben, bis auf die Heckenschere, die zwischenzeitlich durch das leistungsgleiche Nachfolgemodell eine geringfügige Modifikation erfuhr.
Als Kaufpreis werden 600,- EUR vereinbart, wobei für vergleichbare Zusammenstellungen aus Einzelgeräten 1.000,- EUR durchaus erzielt werden.
Der Verkäufer liefert nicht, weil nach seiner Aussage sämtliche Sachen beim Anhängertransport schwer beschädigt wurden.
Eine Kaufpreiszahlung erfolgte bislang nicht.

0x Hilfreiche Antwort

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